Erfahrungen mit p2p Investments?

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  1. Avatar von Theodori
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    Standard Erfahrungen mit p2p Investments?

    Hallo Leute,

    ich bin relativ neu in diesem Forum und meine ursprüngliche Intention war, mich etwas mehr mit Leuten bezüglich Finanzen auszutauschen. Ich würde mal behaupten, dass ich mich mit den gängigen Investmentmöglichkeiten ETF, (Staats-)Anleihen, Einzeltitel durch meine Anlagen relativ gut auskenne.

    Worin ich aber noch nicht Erfahrung sammeln konnte sind P2P Kredite bzw. das Investieren über Plattformen in P2P Kredite. Bitte nicht falsch verstehen, ich möchte keinen Kredit über eine P2P Plattform anlegen sondern selbst Kreditgeber werden. Seit einer Woche informiere ich mich über diese Anlageoption und es scheint alles recht vernünftig zu klingen (hohe Renditen, Sicherheiten gegen Ausfallrisiko usw.)

    Ich wollte mal Fragen, wer von euch hat schonmal über solche Plattformen sein Geld angelegt und was für Erfahrungen habt ihr damit gemacht? Durch Internetrecherchen bin ich auf die Plattform monefit und Bondora gestoßen, diese scheinen ziemlich renommiert zu sein und sind laut Erfahrungsberichte https://rethink-p2p.de/monefit-smartsaver-erfahrungen/ empfohlen

    Würde mich über eure geteilten Erfahrungen und Tipps freuen

    LG

    eure Theodori

  2. Avatar von Zapp73
    Zapp73 ist offline

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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    Lies' mal das Kleingedruckte in den AGB's durch. War für mich Ausschlusskriterium, dort als Investor aufzutreten. Kannst 'n bisschen Risikokapital investieren, wenn Du hast und das willst, aber für mehr taugt das mE nicht.

  3. Avatar von wary
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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    Zitat Zitat von Theodori
    (hohe Renditen, Sicherheiten gegen Ausfallrisiko usw.)
    Dann erzählen Sie bitte mal.

    Was ist die Sicherheit gegen das Ausfallrisiko?

    Rendite und Ausfallrisiko korrespondieren am Markt immer, im Regelfall liegen Abweichungen von der Normalverteilung fast immer nur zu Ungunsten der Anleger vor.

    Warum sollte es hier zu Gunsten der Anleger anders sein?

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    Was schreibst du da Zapp73?

    Lese mal durch wo und was dies ist:

    1) Es gibt nur max. 6,75 % p.a.

    2) Diese Plattform hat keine Zulassung in Deutschland und damit auch keine Sicherheit! Schlimmer noch, es könnte sein, dass das Risiko zur Vertragserfüllung und anschließender Nachschusspflicht für die Schulden verträglich vereinbart ist!

    Bondoras allgemeine Risikoerklärung

    Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Risiko Sie eingehen möchten und was es für die zu erwartenden Erträge bedeutet, wenden Sie sich bitte an einen Finanzberater.

    Bondora bietet Forderungen an, die in unbesicherten Verbraucherkrediten gegen die Kreditnehmer bestehen. Allgemein besteht beim Investieren in unbesicherte Verbraucherkredite ein hohes Risiko. Es kann nicht garantiert werden, dass Sie mit Ihrer Investition Gewinne erzielen.
    Um zu verdeutlichen, du gibst dein Geld und bekommst eine Forderung aus einem fremden Land, willst du mit Rentiere bezahlen werden?

    Siehe die Depression an!
    Bondora Capital OÜ A.H.Tammsaare tee 56, Tallinn 11316, Estonia Estnische Registernummer 12831506 EU-MwSt.-Nummer EE101252401 investor@bondora.com
    Wo ist das die Finanzaufsicht?

    Auch die Frage: "Waum, eine EU-MwSt.-Nummer?" für eine Bank, für die gibt es für Bankgeschäfte wie Kreditaufnahmen keine Besteuerung!


    MONEFIT SMARTSAVER RISIKO-OFFENLEGUNGSERKLÄRUNG
    Jede Art der Geldanlage ist mit einem gewissen Risiko verbunden, so auch die Anlage über den Monefit SmartSaver (im Folgenden auch "SmartSaver") in Forderungen aus
    Verbraucherkreditverträgen, die von bestimmten Darlehensgebern (im Folgenden "Darlehensgeber") abgeschlossen werden.
    Zu den damit verbundenen Anlagerisiken gehört das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlustes des angelegten Geldes.
    Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einlagensicherungssysteme gedeckt.
    Ihre Anlage ist auch nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Anlegerentschädigungssysteme gedeckt.

    Der Erhalt einer Rendite auf Ihre Investition ist nicht garantiert.
    Es kann sein, dass Sie nicht in der Lage sind, alle investierten Gelder vollständig abzuheben, wann immer Sie es wünschen. In einem
    solchen Fall können Sie Zahlungen Ihrer Anlage in mehreren Raten erhalten, die den Nutzungsbedingungen für Monefit SmartSaver unterliegen.

    Daher haben wir im Folgenden einige der potenziellen Risiken einer Anlage in Forderungen aus Verbraucherkreditverträgen ausführlicher beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehend beschriebenen Risiken keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir bitten Sie, sich die Zeit zu nehmen, um sich sorgfältig mit den einzelnen Risiken vertraut zu machen und angemessen zu beurteilen, ob eine Anlage in solche Unternehmen unter Ihren besonderen Umständen angemessen ist.
    Zudem muss man sich Fragen inwieweit man sich selbst Fragen:

    - ob dies nicht Geldwäsche ist!
    - ob die unbesicherten Kredite doch nicht einmal besicherte Kredite waren und nur beim Weiterververkauf, die Besicherung abgetrennt wurde und beim Verkäufer endet! Damit ist gesichert, dass beim Zahlungsausfall. Sie den Verlust erleiden, während der Verkäufer ihren bezahlten Kaufpreis und die Besicherung zusätzlich einstreichen.

    Oder besser noch er verkauft ihnen den Schrott und gleichzeitig zeigt dieser sie in Deutschland an, wegen Verstoßes des §32 KWG!

    Und noch was, wo ist der Sitz der Firma? Nicht Deutschland, damit dürfte eher Tatbestand der Illegalität vorliegen, denn für Geldgeschäfte in Deutschland wird eine ladungsfähige Anschrift benötigt.

    Auch die Frage einer Inkassotätigkeit, im Raume und dafür wird eine Erlaubnis vom LG gebraucht, sonst droht bei einer Anzeige das StGB, nämlich der § 203!
    Kapitalanlagenermittlung als unerlaubte Handlung mit anschließendem Strafverfahren
    Warum Vermittler dubioser Kapitalanlagemodelle nicht auf Restschuldbefreiung hoffen können
    Mittäterschaft und Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften, § 32 KWG
    Der BGH, Urteil vom 21.04.2005, Az. III ZR 280/03 entschied, dass § 32 Kreditwesengesetz (KWG) auch zugunsten von Kapitalanlegern greift, denen ein Vermittler sogenannte Inhaberobligationen einer Firma aus den British Virgin Islands vermittelt hatte. Der Vermittler hatte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung derartiger Vermittlungen bzw. Beratungen, sodass der Verstoß gegen die Einholung einer Erlaubnis nach § 32 KWG bei der BaFin direkt zu einer unerlaubten Handlung führte. Damit kam es zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer und Vermittler, ohne Schutz durch Auftreten über eine Vermittlung-GmbH. Auf diese Weise war eine spätere Restschuldbefreiung nahezu aussichtslos geworden.
    Bankgeschäfte aus dem Nicht-EU-Ausland führen zu nichtigen Verträgen, § 32 KWG
    Es war einmal eine Schweizer Privatbank, mit einer von der BaFin zugelassenen Tochtergesellschaft in Deutschland. Allerdings bekam man in den Filialen in Deutschland auch die Verträge, um ein Konto mit Depot in der Schweiz zu eröffnen, oder lediglich einen Schweizer-Franken-Kredit zur Finanzierung einer Sofortrente über eine britische Lebensversicherung zu erhalten. Das BVerwG, Urteil vom 22.04.2009, Az. 8 C 2. 09 urteilte, dass das Betreiben eines Bankgeschäfts i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte umfasst. Wer sich den Handelsregisterauszug seiner ausländischen Bank im Inland holt, kann bisweilen eine erstaunliche Häufigkeit beim Mitarbeiterwechsel beobachten, denn das Rückbeordern zur Muttergesellschaft im Ausland hat vielfach persönliche Haftungsgründe. Nicht selten droht bei der Wiedereinreise die Verhaftung und mangels festem Wohnsitz in Deutschland wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft ohne Möglichkeit der Freilassung auf Kaution.
    Vermittlung von Schuldscheindarlehen als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, § 32 KWG
    Das OLG München (Urteil vom 22.02.2006, Az. 7 U 4657/05) beurteilte die Vermittlung von Schuldscheindarlehen ebenfalls als Bankgeschäfte. Ohne Zulassung droht die persönliche Haftung von Vermittlern und Initiatoren solcher Geschäftsmodelle. Wie in den anderen genannten Fällen tritt eine Haftung für alle Schäden ein, selbst wenn bis auf die fehlende Zulassung alles richtig gemacht wurde und somit kein weiterer Beratungsfehler vorliegt.

    Inkassoauftrag wegen Kapitalanlageschäden und Nachforderungen von Lebensversicherungen

    Sehr beliebt, und massenhaft von Beratern und Vermittlern angepriesen sind die Verkäufe von Forderungen gegen Kreditinstitute, deren Tochtergesellschaften sowie Versicherungen. Der Knackpunkt ist, dass diese „Verkäufe“ in Wirklichkeit bei vielen Initiatoren reine Inkassogeschäfte sind, denn der Kunde soll am Ende am Erfolg partizipieren, sofern die Rechtsansprüche vor ihrer Verjährung eingetrieben werden.
    Der BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13 beurteilt die Forderungseinziehung entsprechend §§ 2 Abs. 2 S. 1, 3 RDG als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, sofern auch dem ursprünglichen Forderungsinhaber das wirtschaftliche Ergebnis zugutekommt, er das Risiko des Forderungsausfalls weiterhin als Erfolgsbeteiligung behält, auch wenn die Rechtsverfolgungskosten der Aufkäufer solcher Forderungen trägt. Besitzt der Initiator keine Zulassung als Inkassounternehmen, sind die Verträge null und nichtig, § 134 BGB. Gleichwohl haftet der Forderungsaufkäufer für sein fehlerhaftes Geschäftsmodell.
    Noch fragen Theodori? Es erinnert mich an Greenskill, Bremen

    bruno68

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    Zitat Zitat von bruno68

    Auch die Frage: "Waum, eine EU-MwSt.-Nummer?" für eine Bank, für die gibt es für Bankgeschäfte wie Kreditaufnahmen keine Besteuerung!
    Dann solltest du dir mal die Impressums der Banken ansehen. Der Großteil dürfte Umsatzsteueridentnummern haben, weil Banken zur Umsatzsteuer optieren können. Aber davon hat der Forentroll natürlich nix gehört.

  6. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    @tneub,

    vielleicht sollten Sie endlich lesen lernen!

    Diese beiden Läden haben für Deutschland keine Erlaubnis, die unbesicherten Forderungen in Deutschland zu vertreiben, dies ist nur zugelassene Inkasso-Unternehmen nach RDG in Deutschland erlaubt!

    Wer privat solchen Müll bezahlt, denen droht nicht nur die Nichtigkeit, gemäß § 138 BGB, sondern auch der Einblickt in den § 203 StGB wäre förderlich.
    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    7.
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.
    6.
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
    (2a) (weggefallen)
    (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

    1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
    2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
    3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
    (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
    Denn es gilt der § 402 BGB
    § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung. Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
    Sollte man auch diesen § kennen,
    Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
    § 13 g Umgang mit Fremdgeldern
    Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
    § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
    (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss

    1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
    2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
    3. von der Vollmacht getrennt sein und
    4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.

    (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
    (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:

    1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
    2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
    3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie
    4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.

    (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
    (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
    Den die Forderungen werden immer unter 100 % des Nennwertes verkauft, ein Weiterverkauf an Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen, vornehmlich wenn dieser keine gesetzliche Zulassung besitzt!
    Wer also sich bereichern will, so bedarf es der Zulassung nach § 32 KWG und nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, denn diese dürfen nur eine Gebühr berechnen!
    Für alle anderen, die ohne Erlaubnis diese Tätigkeit ausführen, ist mit einer Geldstrafe bis 50.000 € belegt. Aber der § 20 Abs. 3 RDG tritt in den Hintergrund, wenn der § 203 Abs. 6 StGB als Anklage feststeht.
    Kann eine Tatbegehung eine Straftat und gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit sein?
    Ist der ermittelte Sachverhalt sowohl als Straftat mit Geld- und/oder Freiheitsstrafe, als auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht, besteht also Tateinheit zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit, so ist nur das Strafgesetz anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
    Damit steht fest, dass ein Deutscher ohne Erlaubnis eine Inkassotätigkeit generell gegen die Bereicherung nach den § 203 Abs. 6 StGB verstößt und damit einer Haftstrafe bis zu 2 Jahren je Fall sich aussetzt!
    Weil eine Geldstrafe in der Sache nach § 203 Abs. 6 StGB ausgeschlossen ist, demnach wäre der Handel mit Forderungen höher als Kaufpreis eine Haftstrafe ohne Bewährung zwingend!
    Mehr ist dazu nicht zu sagen!

    bruno68

  7. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    Glaubst du ernsthaft jemand liest deinen ganzen Müll durch, wenn man schon am Anfang feststellt, dass der nur vor Fehlern strotzt?

  8. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Erfahrungen mit p2p Investments?

    ja, ja Fehler Tneub,

    das ist wie "Weiterbildungsverweigerer aus Mangel an Fähigkeiten", wer nicht mal mitbekommt, dass seit dem 01.01.2024 alle Makler für Immobilienverkauf, Versicherungen, Finanzanlagen und Darlehnsvermittlung gemäß 45 Abs. 1 GWG verpflichtet "unsichere Personen", wie Privatpersonen, Vereine und juristische Personen der Generalzolldirektion eigenständig zu melden haben.

    Kannst ja mal noelmaxim und Co. hier mal fragen, ob sie selbst schon bei FIU angemeldet sind.

    Zudem sollten Sie sich selber mal fragen: "Warum jetzt auf einmal versucht wird, Forderungen aus unbekannten Länder hier in Deutschland an Privatpersonen zu verkaufen?"
    Dient dieser Weg nicht der Verschleierung, sprich der Geldwäsche? Ein Käuferkunde soll hier eine unbekannte Forderung aus dem Ausland kaufen! Warum? Gibt dies nicht im gleichen Land nicht, billiger?

    Nein, solche Sachen werden nur gemacht, wenn es rentabel ist, wenn Verluste bis 50 % akzeptiert werden.

    Denn die Beitreibung von Forderungen unter 25 % Kaufpreis sind eine "Fata Morgana", da steht eher die Kosten über der Tilgungsleistung an.

    Und zahlt der Schuldner stets, die 100 % stimmt etwas mit dieser Forderung nicht, egal, wie hoch der Nennwert ist!

    Denn die Frage ist: "Warum verkauft der Altgläubiger, diese Forderungen? Wenn der Schuldner stets den Nennwert bezahlt!"

    Nein, die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, dass hiermit eher was nicht stimmt!

    In einem Punkt stimme ich dir zu: "Das mit der Vorsicht, brauche ich nicht zu machen!"; aber wenn dies der Staatsanwalt, die Anklagepunkte im HB mitteilt, ist alles vorbei.

    Denn darinnen wird wohl so wie dieses stehen: Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Handel, Finanzierungen und Förderung eines Angriffskrieges, des Drogen- und des Menschenhandels, der globalen Geldwäsche!

    Wie gesagt, warum sollte ein Finne seine Forderung gegen sich selber titulieren lassen und ins Ausland verkauft werden? Denn diese Titel werden ja nur im Inland bei einem Umzug nachgesendet!

    Der billigste Fall der Verkauf von wertlosen Forderungen, bei denen sie nur Geld verlieren, aber das nennt man dann nur Betrug.

    bruno68

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