Unterschrift für neues Darlehen

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  1. Avatar von Stefan_m
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    Standard Unterschrift für neues Darlehen

    Hallo Community,
    ich habe eine Frage zu meinem Kredit und bitte euch um eure Hilfe.
    Ausgangslage: 2014 habe ich eine Wohnung über die Bank gekauft mit einem Bausparkombivertrag der 10 Jahre läuft. Ich war Single und somit Gesamtschuldner und Darlehensnehmer.
    Seit 2020 bin ich verheiratet. Vertraglich haben wir nichts verändert.
    Die Zinsbindung endet jetzt und ich habe einen neuen Vertrag von der Bank bekommen. Das Darlehen wird mit dem Bausparvertrag nun abgelöst. Vertraglich passt soweit alles.
    Jetzt beim unterschreiben ist mir aufgefallen, dass es dort diesen Abschnitt gibt, der auch unterschrieben werden kann.

    "Die Zustimmung des Ehegatten ist nur erforderlich sofern keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt."

    Ich will keinen Fehler bei den Unterschriften begehen und meine Frage lautet nun: Muss meine Frau den Vertrag nun auch unterzeichnen oder nicht?

    Danke für eure Hilfe

  2. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Nun ja Stefan_m,

    Das ist eine sehr gute Frage!

    Denn wenn ich den Satz genau überlese, dann ist die Ehefrau nur bei Mithaftung unterschrifts pflichtig!

    Aber da sie in einer Zugewinnngemeinschaft mit ihnen lebt, könnte eine Haftung auf Basis der Ehe, Zugewinn und Erbschaft vorliegen. Denn wer erbt, bürgt dafür!

    Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen und sich beraten darüber lassen! Denn sie sind verheiratet und damit muss eine Versorgung ohne Sie für die Ehefrau mit eingeplant werden.

    Und dazu gehört auch die Schuldabwehr, ob ohne oder mit zukünftigen Kindern.


    bruno68

  3. Avatar von Stefan_m
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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Das ist genau mein Problem, danke für die schnelle Antwort.

  4. Avatar von ZehWeh
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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Bei Bruno sollte man äußerste Vorsicht walten lassen. Er ist hier der Forentroll und reist Sachlagen gerne völlig aus dem Zusammenhang. Gerne verbreitet er auch Angst, das angeblich ganz schnell Gefängnis oder Insolvenz droht.

    Einen Anwalt zu konsultieren halte ich erstmal für nicht erforderlich. Vielleicht erstmal bei der Bank nachfragen, was es damit auf sich hat.

  5. Avatar von EgonO
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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Gehe direkt zu Deinem Kreditgeber und frage ihn. Falls er Dich nötigen sollte, dass Deine Ehefrau auch unterschreiben soll, dann lass es Dir schriftlich begründen/bestätigen.

    Meiner Meinung nach ist Deine Ehefrau hier außen vor. Du hast den gesamten Vertrag vor Deiner Heirat abgeschlossen. Du haftest also alleine. Banken sehen es gerne, wenn eine zweite Person im Notfall bürgt. Zum Anwalt würde ich deswegen nicht sofort laufen.

    Lass Dir von der 68-er KI bruno nicht zuviel Stress machen. Ein normaler Mensch kann in so kurzer Zeit nicht so riesige Textkonstrukte verwursten.

  6. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    @Stefan_m,

    Damit sie richtig verstehen, was ich meine: [QUOTE]Die familiäre Schlüsselgewalt als Haftungsfalle für den Versicherungsmakler
    Durch sein Urteil vom 28.02.2018 entschied der BGH (BGH, Az. XII ZR 94/17), dass „ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann“, wie es die Pressemeldung nicht ganz zutreffend formulierte:
    Denn Ehegatten besitzen bereits eine gesetzliche Vollmacht (nebst gesetzlicher Ermächtigung zur Mitverpflichtung des Ehegatten), die Schlüsselgewalt, § 1357 I BGB.
    Vorprogrammierte Maklerhaftung?
    Makler haben bereits im Schadensfall eine Obliegenheit zur Hilfestellung, etwa durch Hinweis auf Fristen für die Schadensmeldung beim Versicherer (BGH, Urteil vom 30.11.2017, Az. I ZR 143/16); dies gilt erst recht bei einem erkennbar drohenden Schaden:
    Ein Makler könnte haftbar sein, wenn er eine Versicherungsdeckung an einen Versicherungsnehmer (VN) vermittelt, dessen Ehegatte diese später ohne Rücksprache selbständig wirksam kündigt, im Rahmen eines Geschäfts des täglichen Lebens:
    Das wäre nicht nur aufklärungspflichtig, sondern der Makler müsste wohl auch Wege aufzeigen, dies zu vermeiden, etwa durch eine individuelle Vereinbarung zur Abbedingung des § 1357 BGB.
    Dies gilt neben Neugeschäft auch für seinen derzeitigen Bestand.
    Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers?
    Ehegatten können auf diese Weise von „einfältigeren“ Maklern mittels Abschluss durch den einen und anschließende Kündigung durch den anderen kostenlosen Versicherungsschutz erhalten, bzw. über dessen Berufshaftpflichtversicherung (VSH).
    Spätestens wenn der Makler eine Kündigungsmitteilung oder –warnmeldung vom Versicherer (VR) erhält, sollte er nachhaken. Ein Ehegatte muss zur Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, aber auch zur Versicherungskündigung, nicht ausdrücklich „im fremden Namen“ (des Ehegatten) auftreten.
    Schädigung des Ehegatten vor Scheidung oder Getrenntleben
    Die Schlüsselgewalt ist beschränkt auf die Zeit vor dem Getrenntleben der Ehegatten.
    Schick etwa, wenn der mittellose Ehegatte die auf ihn vom anderen als VN abgeschlossene Krankenhauszusatzversicherung kündigt und sich anschließend ins Krankenhaus-Zweibettzimmer mit Chefarzt begibt, als Geschäft des täglichen Lebens.
    Der BGH (Urteil vom 27.11.1991, Az. XII ZR 226/90) entschied bereits, dass die unaufschiebbare medizinisch indizierte Behandlung des einen Ehegatten zur Mithaftung des anderen Ehegatten in unbeschränkter Höhe führt, weil sie zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehört. Begrenzt wird dieser „Sonderbedarf“ durch die Leistungsfähigkeit des Ehegatten als Unterhaltsschuldner, §§ 1360, 1360a BGB. Dies sind dann Umstände nach dem Lebenszuschnitt, welche die Mitverpflichtung ausschließen können, § 1357 I 2 BGB.
    Ehegatten können die eigene Mitverpflichtung bzw. Mithaftung ausschließen
    Wer die eigene Mithaftung nicht beim Vertragsabschluss gleich ausschließt, und dies eindeutig offen legt, haftet mit (BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az. IVb ZR 72/83). Untauglich wäre es zu versuchen, gleich nach Beginn einer umfangreichen Zahnsanierung als (angeblicher) Privatpatient die eidesstattliche Versicherung abzugeben, denn der Ehegatte haftet mit (AG Viersen, Urteil vom 14.08.2003, Az. 33 C 39/03). Beide Ehegatten sind Gesamtschuldner (OLG Köln, Az. 27 U 106/92, Urteil vom 03.11.1993), auch wenn der mithaftende Ehegatte von dem konkreten Geschäft erst später etwas erfährt – beispielsweise durch Zahlungsklage einer Klinik.
    Auch der Vollversicherte kann den Zahnschutz ganz kündigen, wie auch die Zusatzversicherung. Auch bei kompletter Nichtversicherung haftet der Ehegatte bei einer Krankenhausbehandlung mit (LG München, Urteil vom 12.07.2000, Az. 9 O 9272/00).

    Inhalt der Mitverpflichtung richtet sich nach dem Konsumstil beim Lebensbedarf
    Je nach den üblichen Verbrauchsgewohnheiten gemäß der „sozialen Lage“ (BGH, a.a.O.) fallen neben Versicherungen weitere Alltagsgegenstände unter § 1357 BGB: Lebensmittel, nötige Kleidung, Haushaltsgeräte und anderer Hausrat, Telefon und Internet, Energielieferung, Handwerker in der Ehewohnung, Haushaltshilfe, Einschaltung eines Steuerberaters für die Ehegatten. Nicht jedoch etwa der Kauf einer (Schrott-)Immobilie.
    Beseitigung der Schlüsselgewalt
    Ehegatten können die Schlüsselgewalt ausschließen, einschließlich einer Art von negativer Publizität durch Eintragung im Güterregister, §§ 1357 II 2, 1412 BGB. Bei Einkäufen werden nicht automatisch beide Ehegatten auch Eigentümer – sodass auch dies durch die Eheleute regelbar ist.
    Anderenfalls haftet das bewegliche Vermögen beider Ehegatten bei Schulden nur eines Ehegatten dem Gläubiger, § 1362 BGB. Dies ist, wie auch die Schlüsselgewalt, generell „zum Schutz des Rechtsverkehrs“ nicht einfach durch privatschriftlichen Ehevertrag abänderbar.
    Allerdings kann ein Ehegatte dem anderen einseitig die Schlüsselgewalt beschränken oder auch ausschließen – und später (auf Antrag) das Vormundschaftsgericht dies bestätigen oder aufheben lassen, § 266 II FamFG.

    Gegenüber Gläubigern entfalten solche einseitige und privatschriftliche Erklärungen keine Wirkung.
    Ansatz für den Versicherungsvertrieb – die Ehegattenhaftung für Alltagsgeschäfte

    Dies könnte aber auch den Vertrieb fördern: Wenn der Ehegatte erfährt, dass er für Arztbehandlung und Zahnersatz des anderen in Anspruch genommen werden könnte, ohne vorherige Kenntnis, wird er womöglich sich doch lieber durch Versicherung absichern wollen. Häufig wäre es dafür ausreichend, den Ehegatten als versicherte Person (VP) mitzuversichern. Auch das ist jedoch nicht risikolos – daher könnten zwei getrennte Verträge bei unterschiedlichen Versicherern dann gerne auch mit gleichem Versicherungsnehmer sicherer sein.
    Versicherungskündigung durch Versicherungsbetrug der mitversicherten Person
    Die mitversicherte Ehefrau hatte eine Zahnsanierung für 12.000 EUR über den VN beim Versicherer (VR) eingereicht, der sie größtenteils erstattete. Aufgrund Klage gegen den Zahnarzt musste dieser ihr das Honorar zurückzahlen, wovon VN und VR erst später erfuhren. Dieser sah darin einen Versicherungsbetrug, und verlangte seine Leistung mit Frist zurück mit dem Hinweis, dass auch eine fristlose Kündigung des kompletten Vertrages auch für den Ehemann möglich sein. Das Verhalten der Ehefrau als Bevollmächtigte – bzw. hier als Mitversicherte – ist dem VN zuzurechnen (BGH-Urteil vom 07.12.2011 – Az.: IV ZR 50/11).
    Die Autoren sind Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Mat. Peter A. Schramm.

    In Internet vertreten auf der Seite Dr. Fiala München
    https://www.fiala.de/

    und Dipl.-Mat. Peter A. Schramm
    https://www.pkv-gutachter.de/

    Ich empfehle folgende GBG Texte zu beachten: §§ 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367 BGB.

    bruno68

  7. Avatar von ZehWeh
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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Bruno schwurbelt sich mal wieder einen zu recht und wie man von einer Unterschrift auf einem Bausparvertrag zu einer Haftung bei Klinikaufenthalten bzw. medizinischen Behandlungen kommt wird wohl immer Bruno´s kleines Geheimnis bleiben....

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    Selbstverständlich muss die Ehefrau, schon gar nicht Neuehefrau, den Vertrag mitunterzeichnen.

    Wäre sie damals schon ihre Frau gewesen und hätte da den Vertrag schon nicht unterzeichnen müssen, müsste sie es heute ebenfalls nicht.

    Naja und wenn sie nicht im Grundbuch steht erst recht nicht!!

  9. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Unterschrift für neues Darlehen

    [QUOTE=bruno68;211733]@Stefan_m,

    Damit sie richtig verstehen, was ich meine:
    Die familiäre Schlüsselgewalt als Haftungsfalle für den Versicherungsmakler
    Durch sein Urteil vom 28.02.2018 entschied der BGH (BGH, Az. XII ZR 94/17), dass „ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann“, wie es die Pressemeldung nicht ganz zutreffend formulierte:
    Denn Ehegatten besitzen bereits eine gesetzliche Vollmacht (nebst gesetzlicher Ermächtigung zur Mitverpflichtung des Ehegatten), die Schlüsselgewalt, § 1357 I BGB.
    Vorprogrammierte Maklerhaftung?
    Makler haben bereits im Schadensfall eine Obliegenheit zur Hilfestellung, etwa durch Hinweis auf Fristen für die Schadensmeldung beim Versicherer (BGH, Urteil vom 30.11.2017, Az. I ZR 143/16); dies gilt erst recht bei einem erkennbar drohenden Schaden:
    Ein Makler könnte haftbar sein, wenn er eine Versicherungsdeckung an einen Versicherungsnehmer (VN) vermittelt, dessen Ehegatte diese später ohne Rücksprache selbständig wirksam kündigt, im Rahmen eines Geschäfts des täglichen Lebens:
    Das wäre nicht nur aufklärungspflichtig, sondern der Makler müsste wohl auch Wege aufzeigen, dies zu vermeiden, etwa durch eine individuelle Vereinbarung zur Abbedingung des § 1357 BGB.
    Dies gilt neben Neugeschäft auch für seinen derzeitigen Bestand.
    Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers?
    Ehegatten können auf diese Weise von „einfältigeren“ Maklern mittels Abschluss durch den einen und anschließende Kündigung durch den anderen kostenlosen Versicherungsschutz erhalten, bzw. über dessen Berufshaftpflichtversicherung (VSH).
    Spätestens wenn der Makler eine Kündigungsmitteilung oder –warnmeldung vom Versicherer (VR) erhält, sollte er nachhaken. Ein Ehegatte muss zur Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, aber auch zur Versicherungskündigung, nicht ausdrücklich „im fremden Namen“ (des Ehegatten) auftreten.
    Schädigung des Ehegatten vor Scheidung oder Getrenntleben
    Die Schlüsselgewalt ist beschränkt auf die Zeit vor dem Getrenntleben der Ehegatten.
    Schick etwa, wenn der mittellose Ehegatte die auf ihn vom anderen als VN abgeschlossene Krankenhauszusatzversicherung kündigt und sich anschließend ins Krankenhaus-Zweibettzimmer mit Chefarzt begibt, als Geschäft des täglichen Lebens.
    Der BGH (Urteil vom 27.11.1991, Az. XII ZR 226/90) entschied bereits, dass die unaufschiebbare medizinisch indizierte Behandlung des einen Ehegatten zur Mithaftung des anderen Ehegatten in unbeschränkter Höhe führt, weil sie zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehört. Begrenzt wird dieser „Sonderbedarf“ durch die Leistungsfähigkeit des Ehegatten als Unterhaltsschuldner, §§ 1360, 1360a BGB. Dies sind dann Umstände nach dem Lebenszuschnitt, welche die Mitverpflichtung ausschließen können, § 1357 I 2 BGB.
    Ehegatten können die eigene Mitverpflichtung bzw. Mithaftung ausschließen
    Wer die eigene Mithaftung nicht beim Vertragsabschluss gleich ausschließt, und dies eindeutig offen legt, haftet mit (BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az. IVb ZR 72/83). Untauglich wäre es zu versuchen, gleich nach Beginn einer umfangreichen Zahnsanierung als (angeblicher) Privatpatient die eidesstattliche Versicherung abzugeben, denn der Ehegatte haftet mit (AG Viersen, Urteil vom 14.08.2003, Az. 33 C 39/03). Beide Ehegatten sind Gesamtschuldner (OLG Köln, Az. 27 U 106/92, Urteil vom 03.11.1993), auch wenn der mithaftende Ehegatte von dem konkreten Geschäft erst später etwas erfährt – beispielsweise durch Zahlungsklage einer Klinik.
    Auch der Vollversicherte kann den Zahnschutz ganz kündigen, wie auch die Zusatzversicherung. Auch bei kompletter Nichtversicherung haftet der Ehegatte bei einer Krankenhausbehandlung mit (LG München, Urteil vom 12.07.2000, Az. 9 O 9272/00).

    Inhalt der Mitverpflichtung richtet sich nach dem Konsumstil beim Lebensbedarf
    Je nach den üblichen Verbrauchsgewohnheiten gemäß der „sozialen Lage“ (BGH, a.a.O.) fallen neben Versicherungen weitere Alltagsgegenstände unter § 1357 BGB: Lebensmittel, nötige Kleidung, Haushaltsgeräte und anderer Hausrat, Telefon und Internet, Energielieferung, Handwerker in der Ehewohnung, Haushaltshilfe, Einschaltung eines Steuerberaters für die Ehegatten. Nicht jedoch etwa der Kauf einer (Schrott-)Immobilie.
    Beseitigung der Schlüsselgewalt
    Ehegatten können die Schlüsselgewalt ausschließen, einschließlich einer Art von negativer Publizität durch Eintragung im Güterregister, §§ 1357 II 2, 1412 BGB. Bei Einkäufen werden nicht automatisch beide Ehegatten auch Eigentümer – sodass auch dies durch die Eheleute regelbar ist.
    Anderenfalls haftet das bewegliche Vermögen beider Ehegatten bei Schulden nur eines Ehegatten dem Gläubiger, § 1362 BGB. Dies ist, wie auch die Schlüsselgewalt, generell „zum Schutz des Rechtsverkehrs“ nicht einfach durch privatschriftlichen Ehevertrag abänderbar.
    Allerdings kann ein Ehegatte dem anderen einseitig die Schlüsselgewalt beschränken oder auch ausschließen – und später (auf Antrag) das Vormundschaftsgericht dies bestätigen oder aufheben lassen, § 266 II FamFG.

    Gegenüber Gläubigern entfalten solche einseitige und privatschriftliche Erklärungen keine Wirkung.
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    Dies könnte aber auch den Vertrieb fördern: Wenn der Ehegatte erfährt, dass er für Arztbehandlung und Zahnersatz des anderen in Anspruch genommen werden könnte, ohne vorherige Kenntnis, wird er womöglich sich doch lieber durch Versicherung absichern wollen. Häufig wäre es dafür ausreichend, den Ehegatten als versicherte Person (VP) mitzuversichern. Auch das ist jedoch nicht risikolos – daher könnten zwei getrennte Verträge bei unterschiedlichen Versicherern dann gerne auch mit gleichem Versicherungsnehmer sicherer sein.
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    Die mitversicherte Ehefrau hatte eine Zahnsanierung für 12.000 EUR über den VN beim Versicherer (VR) eingereicht, der sie größtenteils erstattete. Aufgrund Klage gegen den Zahnarzt musste dieser ihr das Honorar zurückzahlen, wovon VN und VR erst später erfuhren. Dieser sah darin einen Versicherungsbetrug, und verlangte seine Leistung mit Frist zurück mit dem Hinweis, dass auch eine fristlose Kündigung des kompletten Vertrages auch für den Ehemann möglich sein. Das Verhalten der Ehefrau als Bevollmächtigte – bzw. hier als Mitversicherte – ist dem VN zuzurechnen (BGH-Urteil vom 07.12.2011 – Az.: IV ZR 50/11).
    Die Autoren sind Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Mat. Peter A. Schramm.

    In Internet vertreten auf der Seite Dr. Fiala München
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    und Dipl.-Mat. Peter A. Schramm
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    Ich empfehle folgende GBG Texte zu beachten: §§ 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367 BGB.

    bruno68
    Das ist krank!!

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