Hallo,
kann jemand hier Tipps geben wie man vorgehen muss um Transaktionen via Bitcoins tätigen zu können?
Welche Plattform ist am besten geeignet wenn es nur um Transaktionen und nicht um Geldanlagen im Bereich Bitcoins gehen soll?
Hallo,
kann jemand hier Tipps geben wie man vorgehen muss um Transaktionen via Bitcoins tätigen zu können?
Welche Plattform ist am besten geeignet wenn es nur um Transaktionen und nicht um Geldanlagen im Bereich Bitcoins gehen soll?
Mal ernsthaft sgrund,
wie naiv ist man eigentlich?Was sie suchen, ist die Einladung zur Geldwäsche! Denn für das Geld gib es die Western Union für den globalen Geldtransfer.Welche Plattform ist am besten geeignet, wenn es nur um Transaktionen und nicht um Geldanlagen im Bereich Bitcoins gehen soll?
Also, wer dauerhaft Geld versenden will, sollte sich klar werden, dass man dann gegen das Finanzdienstleistungsgesetz verstoßen wird:Siehe auch unter: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Ban...ngen_node.html Und wenn zu dämlich ist gilt immer noch die Möglichkeit folgende:geändert am 08.08.2023 Finanzdienstleistungen
Inhalt
Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 1 WpIG müssen einen Erlaubnisantrag nach § 15 WpIG stellen. Exemplarisch finden Sie nachfolgend Informationen zu den Finanzdienstleistungen Leasing und Factoring sowie zum Kryptoverwahrgeschäft.
Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen
Die erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen sind in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 12, Satz 3 und 4 KWG abschließend aufgeführt. Dazu zählen im Wesentlichen die folgenden Dienstleistungen:
Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG
Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG
Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG
Platzierungsgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG
Betrieb eines organisierten Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG
Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG
Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG
Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 a bis d KWG
Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG
Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG
Sortengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG
Factoring nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG
Finanzierungsleasing nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG
Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG
eingeschränktes Verwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG.
Diese Übersicht soll eine erste Orientierung ermöglichen, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu beurteilen ist. Die wichtigsten Finanzdienstleistungen werden in Merkblättern der BaFin näher beschrieben und erläutert. Für eine abschließende, einzelfallbezogene Beurteilung kann eine Erlaubnisanfrage an die BaFin gerichtet werden.
Also wie sollen Geldrückflüsse auf das Konto nicht zur einer Prüfung wegen GWG führen? Und Geldabflüsse als unbar oder Barauszahlung gilt das gleiche?Und plötzlich war das Konto dicht
Ein Albtraum: Trotz Guthaben auf dem Konto funktionieren an der Kasse plötzlich weder Kredit- noch Debitkarte. Und nicht nur das: Auch Überweisungen, Daueraufträge, Ratenzahlungen – alles steht still. Denn: Die Bank hat das Konto ohne jede Ankündigung für sämtliche Transaktionen gesperrt.
„Schätzungsweise mehr als 150.000 Kontoinhaber – sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen – haben dieses Szenario allein in 2021 erleben müssen“, so Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Dem Jahresbericht 2021 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) lässt sich entnehmen, dass sich die Anzahl der Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Deutschland im Zeitraum von 2011 bis einschließlich 2021 von 13.544 auf 298.507 erhöht hat. Allein von 2020 auf 2021 sind die Verdachtsmeldungen um mehr als 100 Prozent angestiegen.
Der häufigste Grund für die komplette Kontosperre: Schon eine einzige Unregelmäßigkeit, die eine geldwäscherechtliche Verdachtsmeldung ausgelöst hat. „Das Fatale dabei: In der weit überwiegenden Zahl der Fälle bestätigt sich dieser Verdacht nicht. Es handelt sich also um unbescholtene Bürger und Unternehmer, denen der Zugang zu ihrem eigenen Konto verwehrt wird. Mit oftmals schlimmen Folgen“, berichtet der Rechtsanwalt.
Schnell entsteht eine geschäfts- und existenzbedrohende Lage, weil mit einem Mal weder Miete, Strom oder Wasser noch die Güter des täglichen Lebens bezahlt werden können. „Einer unserer Mandanten ist Online-Händler. Durch die Kontosperrung konnten Lieferanten, Dienstleister sowie Werbepartner nicht bezahlt werden und zu allem Überfluss konnte auch die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt überwiesen werden“, erinnert sich Dr. Meschede. Glücklicherweise konnte der Anwalt nach wenigen Tagen die Freigabe des Kontos erreichen. Auslöser für die Kontosperre waren im Übrigen völlig legale Überweisungseingänge, deren Mittelherkunft die Bank nicht „plausibilisieren“ konnte und die aus ihrer Sicht „ungewöhnlich und zweifelhaft“ erschienen.
Kontosperre kann jeden treffen
Fatal sei, so der Anwalt, dass es wirklich jeden treffen könne und es keine wirksame Absicherung gäbe: „Ich rate dazu, Transaktionen wie hohe Bargeldeinzahlungen oder ungewöhnliche Zahlungseingänge aus dem Ausland dem zuständigen Bankberater anzukündigen – aber selbst das schützt nicht immer vor der Kontosperre, wie wir in vielen Fällen sehen.“
Seit Monaten melden sich wöchentlich neue Betroffene in der Kanzlei, die unter Verdacht der Geldwäsche geraten sind. Häufig ist dann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Kontofreigabe die einzige Lösung. Dr. Meschede: „Es trifft alle. Privatleute wie Unternehmen. Vor ein paar Wochen beispielsweise sperrte die Bank das Konto eines Paares, weil sie zwei Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt € 15.000,00 ohne hinreichende Nachweise der Mittelherkunft getätigt hatten. Ärgerlich war hier, dass das Paar eine Immobilie gekauft hatte und den fälligen Kaufpreis dringend überweisen musste. Der Kauf wäre beinahe an der Kontosperre gescheitert.
Im übrigen sind nahezu 100 % aller Makler in das System GWG eingebunden, dies müssen unsauberer Finanaztransaktionen gerundsätzlich melden!
Da biste aber auf den falschen Zug mit deiner Frage!
bruno68
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich möchte mit Bitcoins Dinge im Internet bezahlen können. Es geht nicht um Umbuchungen von einem Land ins andere. Es geht um Kleinbeträge im zwei und unteren dreistelligen Bereich, fünf- zehnmal im Jahr oder auch weniger. Also für Euros Bitcoins kaufen und damit bezahlen. Mehr nicht. Was ist daran kriminell?
Wäre Coinbase oder ähnliches geeignet, ich habe keinerlei Erfahrung damit.