Hallo,
möchte am Dinestag einen Kaufvertrag für ein Haus unterschreiben. Jetzt habe ich etwas Schwierigkeiten den Absatz mit der Grundschuld richtig zu verstehen.
Lese ich das so richtig? Sagen wir das Haus kostet 300k, es sind noch 100k Grundschuld drauf, dann meint der Text, dass der Notar das prüft und falls die Grundschuld noch nicht bezahlt ist, überweise ich 100k an den Gläubiger des Käufers, 200k an den Käufer. Falls die Grundschuld schon beglichen ist 300k an den Käufer. In jedem Fall habe ich danach keine Grundschuld mehr?
Gibt es für mich hier irgendwas zu beachten / Nachteile? Ist dieser Briefausschlussteil irgendwie relevant?
2. Belastungen
Ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt durch
den Notar am 08.01.2024 festgestellt wurde, ist
der Grundbesitz wie folgt belastet:
Abteilung II: -lastenfrei -.
Abteilung III:
lfd. Nr. 8: Grundschuld ohne Brief i. H. v.
XXXXX EURO;
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lfd. Nr. 8 A: Teilbetrag i. H. v. XXXXXXX
EUR abgetreten an XXXXX – bezüglich
des abgetretenen Teilbetrages
ist Briefausschluß aufgehoben –
Recht Abt. III Nr. 8 A ist Brief-
recht;
lfd. Nr. 8b: XXXXXX EUR Grundschuld ohne
Brief abgetreten an XXXXX.2. Belastungen
Die bestehenden Belastungen werden gelöscht.Auch über diesen Teil bin ich gestolpert, denke aber, das ist auch Standard und nur für den Zahlungsausfall relevant?2. Löschungsunterlagen, Überweisungskonto
Der Notar wird angewiesen, die zur Löschung der
eingetragenen Belastungen erforderlichen Unterla-
gen unter Übersendung eines Entwurfs und einer
Abschrift dieses Kaufvertrages anzufordern und
dem Käufer die Ablösungssummen mitzuteilen.
Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, bei
Fälligkeit des Kaufpreises in Anrechnung auf den
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Kaufpreis - abzüglich derjenigen Mehrkosten, die
durch die Lastenfreistellung beim Notar entstehen
- diese Rechte in der von den Gläubigern angefor-
derten Höhe abzulösen und den nach Ablösung ver-
bleibenden Restbetrag an die Verkäufer auszuzah-
len auf deren Konto,
XXXXXX
Der Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet,
die ihnen von den Gläubigern aufgegebenen Ablöse-
beträge auf ihre Richtigkeit und Berechtigung zu
überprüfen.
Mehrere Verkäufer erwerben Ansprüche aus dem Ver-
trag als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB.
Vielen Dank für euer Feedback.3. Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung un-
terwirft sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer
hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Der Notar kann jederzeit und ohne Nachweis der die
Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen
vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen.
Eine Beweislastumkehr soll hiermit jedoch nicht
verbunden sein.