Restkreditversicherung Baufinanzierung

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  1. Avatar von Pfiff
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    Standard Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Servus Leute,bin neu hier im Forum und möchte meinen Fall schildern über eine Baufinanzierung.


    Habe schon eine abbezahlte Immobilie Wert ca 600000 €. Jetzt habe ich eine weitere Immobilie an der Hand die ich vermieten möchte. Immobilie kostet mich 220000€

    Jetzt war ich bei meiner Hausbank 80% Beleihung Zinssatz 3,6% soweit so gut. Jetzt wurde mir gestern regelrecht eine Restkreditversicherung angedreht,die vom Risikolebensversicherung genannt wurde die den Zinssatz effektiv auf 4,2% anhob,also ca 10000€ auf 10 Jahre. Versicherung müsse einmal auf mich und meine Frau abgeschlossen werden. Auf meine Nachfrage das Risikolebensversicherung nicht so teuer seien wurde ich korrigiert,das dies mal so war. Habe dann zu Hause mein Versicherungsvertreter angerufen,bei ihm käme ich mit deutlich höheren Versicherungssumme auf 2000€ . Ich schrieb daraufhin meinem Berater sofort eine Mail das ich diese nicht wünsche da sie zu teuer sei. Rückantwort, er könne mich rausnehmen,aber meine Frau muss versichert bleiben, ansonsten müsse er am Zins nach kalkulieren . Also den Zins würde er nach oben schrauben. Ist dies rechtens bzw gängige Methode?? Bei der Beratung hatte ich noch gesagt,das ich eine Kapitallebensversicherung mit Todesfall habe ,er hat dann immer gepocht das die nicht zählen würde. Bin enttäuscht,das eine Regionalbank dermaßen versucht den Leuten die Versicherung anzudrehen. Werde nun natürlich bei einer anderen Bank mein Glück versuchen.
    Für Meinung wäre ich dankbar,danke im voraus

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Ungeachtet der Tatsache, dass bei einem 80er Auslauf die Kondition nicht toll ist, würde ich mit solch einem Institut gar keine Geschäfte mehr maxchen wollen!

    Eine Risiko LV, so sie - da sie scheinbar eine Absicherung haben - überhaupt nötig erscheint, schlißt man heute bei der Dela, Europa, Hannoverschen oder Cosmos ab.

  3. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    @Pfiff, eine Risikoversicherung benötigen Sie ganz sicher nicht.
    Erfahrungsgemäß verwendet man eine Risikoversicherung eher im Bereich bei negativer Schufa und wenn der Beleihungsauslauf im 100% Bereich ist.

    Sie haben ein abbezahltes Haus mit einem Verkehrswert von EUR 600.000 und möchten eine Immobilie im Bereich EUR 220.000 Kaufpreis kaufen.

    Sie können problemlos auf Ihrer lastenfreien Immobilie den Kaufpreis, Kaufpreisnebenkosten absichern als Darlehen aufnehmen und können in Vermietung und Verpachtung trotzdem die Schuldzinsen geltend machen.

    Möchten Sie Ihre abbezahlte Immobilie nicht neu beleihen sondern nur auf der neu kaufenden Immobilie absichern muss man das "genauer" prüfen da hier ja mindestens die Kaufpreisnebenkosten über dem Kaufpreis liegen.

    Am einfachsten ist jedoch eine Kapitalbeschaffung auf Ihrer lastenfreien Immobilie.

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Die Beleihung der Bestandsimmobilie ist nicht am einfachsten - denn der Aufwand ist derselbe - sondern am günstigsten.

  5. Avatar von Pfiff
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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Erstmal danke für eure Antworten, wirklich top. Meine Bestandsimmobilie brachte ich ins Spiel,als er meine jetztige in seinem PC anhand von Daten berechnete. Ich muss nächste Woche jetzt Auszug Grundbuchamt, Katasteramt besorgen dann habe ich alles zusammen um neue Angebote einzuholen hoffe das ich einen fairen Berater bekomme.Wie gesagt,ich war mir so sicher und haben auch viel über privates geredet bin sehr verärgert. Welcher Zinssatz wäre denn ca drin aktuell?

  6. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Für Angebote benötigt die Bank keinen Grundbuchauszug.

  7. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    Nun es ist wie es ist,

    Das Problem ist bei ihnen, dass sie selber ihr Darlehn gesucht haben, damit geben Sie der Bank das erkennen, dass Sie selber Fachwissen haben.

    Damit ist die Vertragsgestaltung zwischen beiden Parteien frei, von der Normenkontrolle, weil eine Einzelvertragsgestaltung vorliegen kann.

    Das dumme ist die Sache mit der TFV, da beide Versichert werden soll, entsteht ein Problem. Nämlich bei einer falschen Ausgestaltung könnte der Freibetrag überschritten werden und damit eine Erbschaftsteuer fällig werden.

    Deshalb ist es notwendig, die TFV einzeln abzuschließen und folgendes:

    einzutragen: Vertragsinhaber selbst, Beitragszahler selbst, aber die versicherte Person, der Ehegatte oder Ehefrau, nicht aber selber!

    Denn wenn einer verstirbt, soll fällt die Hälfte von 600.000 € zu verstorben zu und gleichzeitig die 220.000 € aus der TFV ergibt einen überschneiden des Freibetrages von 20.000 € dann noch Bargeld, Fonds und dann werden ganz schnell 5 bis 15 % vom Restvermögen Erbschaftssteuer fällig.

    Zum anderen Thema zurück

    Die Banker wissen schon heute das die Zinsen nicht fallen werden und damit droht, ein weiterer möglicher Werteverlust!

    Insgesamt ist das Angebot eher ein Köder, und zwar ein sehr starker vergifteter Köder! Denn es gibt andere Möglichkeiten, wie zu 100 % zu finanzieren, für 5 bis max. 8 Jahre umzuschulden und dann bis 2,8 % p.a. für die nächsten 17,5 Jahre abzuzahlen.

    Allerdings ist es, dass gegenwärtig eine Bankenfinanzierung eher eine schlechte ist, weil durch weiteren Preisverfall eine gewisse Nachschusspflicht entstehen kann. Siehe § 499 BGB
    Das erklärt auch, warum die Bank nur 80 % finanzieren will.

    Zum Koppelgeschäft: Darlehn + TVF hier

    Hier ist die Gesetzte ganz einfach insbesondere der § 492 b Abs. 3 BGB
    [(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.

    Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung

    (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen.

    (8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492 b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden,

    wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien,

    die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.
    Allerdings kommt der Abs. 8b für sie nicht infrage, dass Sie eigenhändig ihren zukünftigen Henker gewählt haben.

    Und dass die Bank den eff. Zinssatz nennen muss, liegt an den § 16 PangV [QUOTE]Preisangabenverordnung (PAngV) § 16 Verbraucherdarlehen
    (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
    (2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
    (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören:

    1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarlehens;

    2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

    3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

    (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind:

    1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;

    2. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

    3. Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;

    4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;

    5. Notarkosten.

    (5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.

    (6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annahmen zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.

    (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

    1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und

    2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.


    (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.[/QUOTE]

    bruno68

  8. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Restkreditversicherung Baufinanzierung

    [QUOTE=bruno68;209920]Nun es ist wie es ist,

    Das Problem ist bei ihnen, dass sie selber ihr Darlehn gesucht haben, damit geben Sie der Bank das erkennen, dass Sie selber Fachwissen haben.

    Damit ist die Vertragsgestaltung zwischen beiden Parteien frei, von der Normenkontrolle, weil eine Einzelvertragsgestaltung vorliegen kann.

    Das dumme ist die Sache mit der TFV, da beide Versichert werden soll, entsteht ein Problem. Nämlich bei einer falschen Ausgestaltung könnte der Freibetrag überschritten werden und damit eine Erbschaftsteuer fällig werden.

    Deshalb ist es notwendig, die TFV einzeln abzuschließen und folgendes:

    einzutragen: Vertragsinhaber selbst, Beitragszahler selbst, aber die versicherte Person, der Ehegatte oder Ehefrau, nicht aber selber!

    Denn wenn einer verstirbt, soll fällt die Hälfte von 600.000 € zu verstorben zu und gleichzeitig die 220.000 € aus der TFV ergibt einen überschneiden des Freibetrages von 20.000 € dann noch Bargeld, Fonds und dann werden ganz schnell 5 bis 15 % vom Restvermögen Erbschaftssteuer fällig.

    Zum anderen Thema zurück

    Die Banker wissen schon heute das die Zinsen nicht fallen werden und damit droht, ein weiterer möglicher Werteverlust!

    Insgesamt ist das Angebot eher ein Köder, und zwar ein sehr starker vergifteter Köder! Denn es gibt andere Möglichkeiten, wie zu 100 % zu finanzieren, für 5 bis max. 8 Jahre umzuschulden und dann bis 2,8 % p.a. für die nächsten 17,5 Jahre abzuzahlen.

    Allerdings ist es, dass gegenwärtig eine Bankenfinanzierung eher eine schlechte ist, weil durch weiteren Preisverfall eine gewisse Nachschusspflicht entstehen kann. Siehe § 499 BGB
    Das erklärt auch, warum die Bank nur 80 % finanzieren will.

    Zum Koppelgeschäft: Darlehn + TVF hier

    Hier ist die Gesetzte ganz einfach insbesondere der § 492 b Abs. 3 BGB

    Allerdings kommt der Abs. 8b für sie nicht infrage, dass Sie eigenhändig ihren zukünftigen Henker gewählt haben.

    Und dass die Bank den eff. Zinssatz nennen muss, liegt an den § 16 PangV
    Preisangabenverordnung (PAngV) § 16 Verbraucherdarlehen
    (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
    (2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
    (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören:

    1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarlehens;

    2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

    3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

    (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind:

    1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;

    2. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

    3. Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;

    4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;

    5. Notarkosten.

    (5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.

    (6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annahmen zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.

    (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

    1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und

    2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.


    (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.[/QUOTE]

    bruno68
    Krank!!!!!!

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