GwG-Registrierungspflicht für Makler und Vertreter
Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind spätestens ab dem 1.1.2024 nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren.
Diese Verpflichtung betrifft Vermittler (konkret: Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter),
-- die Lebensversicherungen,
-- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
-- Darlehen
oder
--Kapitalisierungsprodukte vermitteln.
Hintergrund: Versicherungsvermittler, die die genannten Produkte vermitteln, sind nach dem Geldwäschegesetz sogenannte „Verpflichtete“.
Damit treffen sie neben den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten, wie beispielsweise die Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten, auch besondere Meldepflichten.
Liegen beispielsweise Tatsachen vor, - die darauf hindeuten,
dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung,
- einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat, der Geldwäsche darstellen könnte,
, muss der Verpflichtete diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.
Welche Vorschriften sind einschlägig? Die Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG in Verbindung mit den §§ 43 und 45 GwG.
PS: Zugelassene Rentenberater, die solche Rechtsdienstleistungen ausüben, die sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 10 GwG zu Verpflichteten machen, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen der Registrierungspflicht auch bei ihnen vorliegen.
Autor Matthias Sandrock
LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.