Gericht: Halbierung der Rente für Abgeordnete verfassungskonform
18.10.2023
Die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen ist verfassungskonform. Das hat das BSG in Kassel am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen B 5 R 49/21 R). Gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung hatte der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst (Die Linke) geklagt, dessen Altersrente in Höhe von 50 Prozent ruht, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung erhält.
Nachdem das SG Würzburg in erster Instanz seine Klage abgewiesen hatte, wendete sich der 68 Jahre alte Politiker mit einer sogenannten Sprungrevision direkt an das BSG.
Ernst sieht in der Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.
Der 5. Senat des BSG folgte der Argumentation des SG Würzburg.
• Eine Verfassungswidrigkeit der Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz sei nicht zu erkennen, führte die Vorsitzende Richterin aus.
• Die Regelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
"Nach Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen", führte sie aus.
Als Mittel aus öffentlichen Kassen sehe das BverfG nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger an, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse.
• Dem stehe nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruhe.
Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin.
"Die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgehende Intention des Gesetzgebers, mit Paragraf 29 Abgeordnetengesetz eine sogenannte Doppelalimentation zu verhindern, ist geeignet, einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu rechtfertigen."
Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem Kläger sei immer noch ein substanzieller Teil der Rente verblieben und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung sei nicht geschmälert worden.