wenn man im ausland krank wird, übernimmt die krankenkasse oder nur auslandkrankenversicherung die im ausland entstandenen arztbehandlungs- und arztneikosten ?
weshalb ist die inlandkrankenversicherung nicht zuständig ?
Es steht garantiert in den Versicherungsbedingungen, dass die AKK nur zahlen soweit keine andere Versicherung bisher dafür aufgekommen ist.
Machst du doppelt geltend begehst du vermutlich Versicherungsbetrug.
Was machst du eigentlich in der restlichen Zeit, wenn du keine Fragen hier stellst?
1) Die gesetzliche Krankenkasse darf nur bezahlen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat besteht.
Diese Länder stehen innerhalb der jeweiligen Webseite der GKV.
Aber
Ab hier fängt der Brechreiz an, selbst im deutschsprachigen Raum, kann nur eine teilweise Begleichung der Kosten über die GKV Karte erfolgen!
Oder nach dem Kostenerstattungsprinzip kann der Kunde die Rechnung bezahlen und bei seiner GKV einreichen, diese Ersetzt nach den deutschen Regeln die Kosten nach GOA ab.
Der Restbetrag behält der GKV-Kunde selber! Denn es werden nur Leistungen in Art und Umfang wie im Reiseland vorgesehen sind, sofern diese unter oder gleich den Kosten in Deutschland sind.
Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Abrechnung privatärztlicher beziehungsweise privatzahnärztlicher Leistungen, also medizinische und zahnmedizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
In den Gebührenordnungen sind die einzelnen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Leistungen mit ihren Bewertungen verzeichnet.
Also alles, was darein gehört wird, dann auch von der GKV erstattet.
Das Dumme ist, wenn die Kosten der Dienstleistung Arzt im Ausland teurer ist, als in Deutschland! Dann verbleiben diese Überkosten wie bei der privatrechtlichen Abrechnung bei GKV-Kunden.
Deshalb gibt es eine ein Krankenzusatzversicherung, diese Versicherung, kann erst nach Erstattung der GKV den Restbetrag bis zu 100 % ersetzen! Diese kann einen SB (50 € je Fall) und/oder Maxbetrag (maximal bis 30.000 €) beinhalten.
Weil eine Auslandsvollkrankenversicherung folgendes zwingend beinhalten muss!
Der Versicherungsschutz entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 13.07.2009 und ist nicht auf EUR 30.000,- begrenzt.
Dieser Hinweis stammt aus einer Original-Urkunde eines Kunden.
Versicherungsschein zur Auslandsreisekrankenversicherung Care Global
Diese Vertragsart ist eine globale Krankenkasse-Vollversicherung, mit eigener Laufzeit und Beitrag.
Sie eigenständig und deshalb eine Vollauslandskrankenversicherung, bis zur vollen Kostenübernahme! Der Versicherer sendet dem Arzt/ Krankenhaus im Ausland eine Kostenzusage zu!
Sie kann von in Deutschland lebenden Person für Reisen ins Ausland abgeschlossen werden oder von Ausländer, die in Deutschland zeitweise aufhalten wollen oder müssen.
Aber auch hier gilt: Es gibt Ausnahmen!
Reist ein Deutscher aus dem Ausland wieder ein, ruht seine Versicherung, bis er wieder ausreist. Das gleiche, gilt auch den eingereisten Ausländer, wenn dieser über die Feiertage in seine Heimat reist! Denn der Kunde ist ja nur für das Zielland versichert!
bruno68