Gebühren, Freigabe KLV

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  1. Avatar von Verwoerd
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    Standard Gebühren, Freigabe KLV

    Meine Frau hat vor Langem eine vermietete Eigentumswohnung gekauft und das ursprüngliche Baudarlehen in langer, völlig störungsfreier Vertragserfüllung von ca. 90.000 € auf ca. 40.000 € abbezahlt.
    Vergleichbare Objekte in der Wohnanlage werden für aktuell etwa 150.000 € angeboten, so dass man auch mit gängigen Sicherheitsmargen von einem Beleihungsauslauf von eher 40 als 50% sprechen kann.
    Die Zinsbindung läuft Ende 2024 aus.
    Geplant ist, die Baufinanzierung dann voll zu tilgen.
    Ende 2023 wird eine als Sicherheit abgetretene Kapitallebensversicherung fällig, die diesen Restbetrag etwas übersteigt und aus denen Erlös ein Jahr später die volle Resttilgung erfolgen soll.
    Deshalb plant meine Frau, das freiwerdende Geld für das eine Jahr zinsbringend anzulegen - mit sicheren Anleihen sind da auch nach KESt mehr Zinsen zu erzielen als der Sollzinssatz der Baufi.
    Die Bank verlangt für die Freigabe der LV eine Gebühr in Höhe von 300 €.
    Es hat vor einigen Jahren in diesem Forum einen ähnlich gelagerten Fall gegeben - aber möglicherweise sind Gesetzgebung und Rechtsprechung inzwischen anders.
    Meine Fragen hierzu:
    Gilt ein so weit getilgtes Baudarlehen nicht durch die erstrangige GS als so gut besichert, dass darüber hinausgehende Sicherheiten exzessiv und auf Wunsch freizugeben sind?
    Ist eine Gebühr (erst recht in Höhe von 300 €) für eine solche Freigabe zulässig?
    Was wäre, wenn eine solche Freigabe nicht erfolgt und dann die LV auf ein Konto der Bank ausgezahlt wird? Würde das Geld dann erst mal für die restliche Dauer der Baufi auf einem Sicherheitenkonto herumliegen?
    Kann dafür ein marktgerechter Zins verlangt werden?

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Viel spannender ist es, die Lebensversicherung von spezialisierten Firmen prüfen zu lassen, denn in der Regel lässt sich eine größere Ablaufleistung erzielen, als es die Lebensversicherung auszahlen wird.

  3. Avatar von Verwoerd
    Verwoerd ist offline
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Vielleicht habe ich mich da missverständlich ausgedrückt: die Versicherung ist dann endfällig; es geht also nicht um einen Rückkauf.

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Ihre Fragen sind so leider falsch gestellt Verwoerd,

    Zumal das Finanzierungsmodell nicht beschrieben wurde.
    Nur daraus lässt sich eine verstärkte Position für Sie ermitteln.
    Denn er lässt nicht ermitteln, ob hier der falsche Finanzierungsweg gewählt worden ist, siehe LG Itzehoe!

    Auch ist die Frage: "Ob es eine KLV oder FLV ist oder nur eine TFV besteht!" Denn ist die Versicherung nur eine reine TFV so würden Sie einen Irrtum unterliegen, wegen der Ablaufleistung!

    Zudem ist es zu prüfen, ob die FLV Sicherheiten gegen Kursabstürze beinhaltet, möglicherweise könnte die Versicherung, dann statt der Tilgung zur zusätzlichen Altersvorsorge verwendet werden?
    Und eine rechtzeitige Umschuldung in einen zugeteilten Bausparvertrag mit 2,8 % p.a. nicht der besseren Altersvorsorge dient.

    Denn mit der extra Rente aus der Lebensversicherung, lässt sich nicht toppen, weil Sie jetzt schon eine sehr lange Laufzeit hatte und noch weitere 20- 30 Jahre hinzukommen. Und da diese Form der Lebensversicherung auch vererbbar ist ist ein fünfstelliger Mehrbetrag erhalten könnten? Nicht, der bessere Weg?

    Ihre Fragestellung hier entspricht genau das, was der damalige Vermittler als Finanzierungskonstrukt dargestellt hat! Es wird wohl bei der Hausbank durch geführt wurden sein?

    Zum Thema: Nebenkosten
    Nun der BGH hat in den letzten Jahren folgendes ausgeurteilt: "Dass bei Bankendarlehn nur die Zinsen geschuldet sind"; und "bei Bauspardarlehn in der Sparphase und die Abschlussgebühr und in der Tilgungsphase nur die Darlehnszinsen!"
    Daraus aber ableiten, dass Sonderleistung, die außerhalb des Darlehns liegen, kosten frei sind, lässt sich nicht aus den beiden BGH Urteilen, die sich auf Sonderkosten neben den Zinsen zu entrichten sind nicht entnehmen!
    Dies wäre aber in ihren nur der Fall, wenn, die LV zur Tilgung dienen soll! Dann wäre die PangV § 6 Pflicht! Zudem während die Angaben zu den eff. Zinsen im Darlehnsvertrag falsch.
    Weil die Sparbeiträge der LV mit den Darlehnszinskosten zusammen einen neuen eff. Zinssatz ergibt! Dieser eff. Zinssatz wird sich nicht im Darlehnsvertrag widerspiegeln! Was ins StGB führt, im besten Fall in den § 263, durch Irrtumserweckung!

    Zum Thema Grundschuld
    Wenn die Hausbank gleich die Finanzierungsbank ist, dann besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Grundschuld! Da die Grundschuld nicht nur als Sicherheit des Darlehns dient, sollte man auch verstehen, das Kontoschulden in der Grundschuld mit abgesichert werden.

    Zwar gibt es auch den Begriff "Hypothek" in Europa, aber da die Beleihung nur auf das Eigentum (Haus oder Wohneigentum) beziehen kann, wird hier nur eine Beleihung von 40 bis 60 % zugelassen!

    Während eine Grundschuld immer auf 80 % plus Nebenkosten bezogen, wo bei auch Konsumschulden (auch Kontokorrent, auch Dispo) beim gleichen Gläubiger mit der Tilgung der Darlehnsschuld mit der Zeit die Konsumkredite in das Grundbuch hineinrutschen.
    So sieht Immobilienfinanzierung laut Richtlinie der EU vor, das ein Blankodarlehn bis 75.000 € möglich ist, dies ist aber den Ländern geschuldet, die nur Hypotheken-Finanzierungen zugelassen sind.

    Dementsprechend lässt sich eine Hausfinanzierung mit den richtigen Einkommen von 180.000 € abwickeln! 180.000 € Bausumme mal 60 % Beleihung, 108.000 € plus 75.000 € Blankodarlehn, 183.000 € ohne Eigenkapital darstellen.
    Je größer die Bausumme, desto mehr EK, ob das billig in Sinne der Zinsen ist, steht außer Ansatz.

    Ich hoffe, ihre Fragen sind beantwortet!

    bruno68

  5. Avatar von Verwoerd
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Sie haben überwiegend Fragen beantwortet, die ich nicht gestellt habe, zu Bausparverträgen, Leibrente etc.
    Bitte schauen Sie noch einmal in meine Fragestellung - das sieht so aus, als sei dies eine Antwort auf eine ganz andere Frage.

  6. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Einfach nicht beachten, das ist seither therapierbedürftig!

  7. Avatar von utopus
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Bei meinem Immobilienkredit war zum Schluß auch eine Gebühr in Höhe von 300€ fällig um die externen Notarkosten der Bank zu begleichen -
    vielleicht mal von der Versicherung eine Aufschlüsselung der Kosten verlangen oder bei der Verbraucherzentrale beraten lassen?

  8. Avatar von Verwoerd
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Nicht die Versicherung verlangt Geld, sondern die Bank.

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Gebühren, Freigabe KLV

    Das hätte ich von ihnen gedacht, Verwoerd,

    dass ihr Niveau eher der Bildzeitung entspricht, also eine Verständlichkeit von 16 bis 20 auf der Skala.

    Siehe unter: https://klartext.uni-hohenheim.de/hix

    Hohenheimer Verständlichkeitsindex (HIX)

    Was Sie aber verwenden, ist das Hamburger Verständlichkeitskonzept!

    Dies sich durch die Verwendung von von LibreOffice Impress oder durch Windows PowerPoint ausdrückt.
    Was sich auch gern als Comicabbildung (technische Explosionszeichnung) gleichzustellen ist.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Hambur...chkeitskonzept

    Hier ist auch der letzte Abschnitt von besondere Bedeutung:
    Kritik
    Insbesondere von kognitionswissenschaftlicher und linguistischer Seite ist das Hamburger Verständlichkeitskonzept deutlich kritisiert worden. Dabei wird nicht so sehr die praktische Verwertbarkeit angezweifelt, sondern vor allem die mangelnde Verbindung zu theoretischem Wissen bemängelt.
    Daher ist es mir verständlich, das Sie außerhalb des ihren bekannten Finanzierungsweg keinen anderen Finanzierungsweg kennen.

    Was bei mir nicht zutrifft, ich kenne sehr viele Finanzierungswege u.a. auch die sehr teuren und damit auch die schadensersatzträchtigen Rückabwicklungen, gemäß LG Itzehoe
    Best-Advice-Haftung für Finanzierungsmakler

    Ein Makler handelt nach dem Urteil des LG Itzehoe vom ........ pflichtwidrig, wenn er keine alternativen Finanzierungen zum empfohlenen endfälligen Darlehn aufzeigt und er bei der Auswahl der tilgungsersetzenden Lebensversicherung den Tarif eines Versicherers vorschlägt, der sich nur im Markt-Mittelfeld bewegt.
    Der Makler vermittelte eine Immobilienfinanzierung für Kunden, die über Eigenkapital verfügten. Dabei empfahl er ein endfälliges Darlehen, das aus einer Lebensversicherung gegen Einmalbetrag getilgt werden sollte. Grundlage der Empfehlung war die Prognoseberechnung des Lebensversicherers, die die benötigte Ablaufleistung auswies.
    Nachdem die voraussichtliche Ablaufleistung später von den Kunden angefragt wurde und der Versicherer diese mit rund 39 T€ geringer angab als geplant, verklagten die Kunden den Makler.
    Sie begehrten festzustellen, dass der Makler sie freizuhalten habe von Tilgungsforderungen des Kreditinstituts, die nach Verrechnung der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung verbleiben. Der Makler wandte ein, er habe bei Übergabe der Berechnung darauf hingewiesen, dass die Ablaufleistung zwar den Erfahrungswerten entspreche, dass sie aber auch geringer ausfallen könne.
    Die Kunden hätten eine möglichst geringe Prämienbelastung präferiert und sich in Kenntnis des Risikos auf das Finanzierungskonzept eingelassen. Die Auswahl des Versicherers sei einwandfrei. Es handelte sich um einen leistungs-, bonitäts- und servicestarken Versicherer, der Überschüsse erwirtschafte, die sich mindestens im Mittel des Marktspektrums bewegen würden.
    Das LG ließ dies nicht gelten und verurteilte den Makler. Bei der Vermittlung von Finanzierungen habe er die Interessen der Kunden zu wahren und diese insbesondere über Risiken aufzuklären. Ferner habe er von vorhandenen Finanzierungsvarianten diejenige zu empfehlen, die die Interessen der jeweiligen Kunden am Ehesten wahre.
    Es spreche bereits vieles dafür, dass der Makler vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, indem er das tilgungsfreie Darlehen und die tilgungsersetzende Lebensversicherung empfohlen und vermittelt habe, obwohl es erheblich günstiger gewesen wäre, das vorhandene Kapital der Kunden auf den Kaufpreis zu verwenden und lediglich den Restbetrag durch ein Annuitätendarlehen zu finanzieren.
    Zudem habe der vereinbarte Darlehenszins eher im oberen Marktbereich gelegen und der Kunde habe tatsächlich auch keinen steuerlichen Vorteil durch das Finanzierungskonzept erlangt.
    Wie ein Anlageberater, der Anleger falsch berate, wenn er in dem Beratungsgespräch einen fehlerhaften Verkaufsprospekt vorlege und diesen zur Grundlage seiner Beratung mache, hafte auch ein Finanzierungsmakler, wenn er die Finanzierungskonzeption auf fehlerhafte Prospekte stütze, ohne die Fehler zu berichtigen.
    Der Makler hafte aber auch schon deshalb auf Schadenersatz, weil er den Kunden bei der Auswahl des Versicherers falsch beraten habe. Denn pflichtgemäß habe der Makler seinem Auftraggeber nicht nur ein geeignetes Finanzierungskonzept zu vermitteln, sondern diesem auch die Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die die bestmöglichen Ergebnisse erwarten lasse.
    Die Entscheidung überspannt die Anforderungen an den Makler nicht. Er selbst legt sich allenfalls dann auf einen „best advice“ fest, wenn sein empfohlenes Finanzierungskonzept voraussetzt, dass eine bestimmte Mindestrendite erzielt wird.
    Folgerichtig, wäre es für einen Finanzierungsmakler zwingend die vorgehende Finanzierung zu Überprüfungen inwieweit eine 1. alternativ Finanzierung finanziell besser gewesen wäre!

    Denn es gibt schon hier drei Schadenspunkte:

    1) Der Beleihungsauslauf ist zu prüfen, bis zu 1 % Zinsschaden pro Jahr mindestens für 10 Jahre möglich
    2) Prüfung der Ablaufleistung der LV-Police, ob diese mit der Summe per Abschluss übereinstimmt! Ob wirklich oder tatsächlich die Ablaufleistung zum vereinbarten Termin in voller Höhe vorhanden ist!
    3) Der Verzicht auf den Widerrufs-Joker und damit auf eine volle Restschuldbefreiung in Höhe von 40.000 € durch Gerichtsurteil.

    Hier in diesen Fall waren es nur 39.000 €, in ihren Fall nun ohne Daten evtl. mehr oder weniger!

    Zudem gehört ihre Ehefrau 50 % von der möglichen Schadenssumme! Wegen der Mithaftung bedeutet auch mitverdienen! Und spätestens bei der Umschuldung muss die Ehefrau wieder Quermitschreiben.

    Also für Beantwortung ihrer Fragen kommt aus rechtlichen Haftungsgründen nur ein Tippgeber oder der ehemalige Finanzierungsmakler infrage, der eine darf nix sagen und der andere bereichert sich selber oder seinen Prinzipal auf ihre Kosten.

    Sollte ein echter Finanzierungsmakler ihre Fragen beantworten, so müsste dieser, wegen der Haftung ein gesondertes Blatt erstellen in dem eine Verzichtserklärung auf Schadensersatz mit einer Obergrenze von 100.000 € gegenüber dem Finanzierungsmakler, von beiden Kunden zu unterschreiben.

    Zu Thema Policen-Verkauf

    Nun
    1) das Verkaufen ist das eine, das andere ist das Geld vom Policenaufkäufer zu bekommen! Denn Policenaufkauf ist eine Inkassotätigkeit, die einer staatlichen Erlaubnis bedarf.
    2) mit dem Verkauf vor dem Termin bricht ihr 1.Finanzkonstrukt, die LV ist tilgungsersetzende Lebensversicherung, demnach ist eine verkäufliche Veräußerung vor Termin, wegen der Abtretung an den Gläubiger ausgeschlossen.
    3) eine Anschlussfinanzierung zum Termin besteht scheinbar nicht, demnach besteht bis zum Ablösetermin keine Laufzeit und Zinssicherheit für das Neudarlehn, ob eine Vollresttilgung durch EK erfolgen kann, dafür würde man eher eine Glaskugel mit einer Einsicht in die Zukunft brauchen. Oder besser geraten: "Es fliest noch viel Wasser den Rhein hinunter."

    Eine Frage habe ich auch noch: "Würden Sie abends um 20 Uhr mit ihrem Kfz-Brief zu ihrem Auto gehen, das unter Straßenlampe steht, den Kfz-Brief hinter den Scheibenwischer einklemmen und darauf hoffen, dass am nächsten Morgen um 08 Uhr ihr Auto noch dasteht?"

    Aber warum sollten Sie ihre LV vorab aus der Hand geben und darauf hoffen, dass der Verkaufspreis und Mehrwert auf ihr Konto gelangt?

    Denn wer die Police papiermäßig hat, ist der Eigentümer des verbrieften Vermögens aus der LV!

    bruno68

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