Wie kann einer anstatt dessen Söhne und Töchter die Enkeln und Enkelin, sowie Schwieger-Söhne und -Töchter vom Erbschaft ausschließen,
da die Erbschaft zuerst bei direkten Nachkommen (Söhne und Töchter) landen ?
Wie kann einer anstatt dessen Söhne und Töchter die Enkeln und Enkelin, sowie Schwieger-Söhne und -Töchter vom Erbschaft ausschließen,
da die Erbschaft zuerst bei direkten Nachkommen (Söhne und Töchter) landen ?
Laut Gesetz gar nicht, der Pflichtanteil ist immer zu zahlen.
Und der Pflichtanteil ist immer die Hälfte des Regelerbanteiles! Ist der Regelerbanteil 100.000 € so ist der Pflichtanteil 50.000 €.
Erben können nur direkte Kinder und Enkel, nicht aber Stiefpersonen zum Erblasser. Sofern diese nicht direkt im Testament bedacht werden. Aber ihre Enkelkinder des Verstorbenen, können durch den Pflichteilanspruch auch nach dem Tod ihrer Person haben.
Damit würde sich der Pflichtteilanspruch der verstorbenen eigen Kindes zu je 50 % auf die Stiefkinder und den anderen Anteil von 50 % je Enkel geteilt werden.
Aber darüber sollte man keine Gedanken machen, denn die Ehefrau überlebt in den meisten Fällen den Ehemann.
Da sich die Bindung zwischen Oma, Tochter und Enkelin im Regelfall eine garantierte genetische Verbindung gibt, wird hier eher eine persönliche Zuneigung geben, was sich in Bedacht bei Testament, sofern die Witwe nach dem Tod des Ehemannes ihr eigenes Testament aufsetzt, dies ist wichtig, damit die Veränderung erfasst wird!
Denn ein Testament auf Gegenseitigkeit, wird wertlos, wenn beide genannten Erben verstorben sind, denn gilt das gesetzliche Testament wieder.
Zudem wäre auch nicht verwunderlich, wenn die Enkelinnen, der eigenen Töchter der Restlebensphase großzügiger mit Geldgeschenke bedacht werden, sofern was zu verschenken gibt.
Achtung 10 Jahresfrist beachten, wegen Rückforderung!
bruno68