wer die Versicherung hat bekommt das Geld, wem das Haus laut Grundbuch gehört ist auch der Besitzer warum gibt A Geld bevor er die Ware erhalten hat? Möchte man wieder durch probieren die Versicherung übers Ohr hauen?
Hängt davon ab, was im Kaufvertrag zum Besitzübergang beschrieben ist.
Entgegen der felsenfesten Meinung meines geschätzten Vorredners kann der Übergang von Rechten und Pflichten am Gebäude von der Eintragung im Grundbuch entkoppelt sein. Was sogar üblich ist, weil ansonsten der Besitzübergang abhängig von der Bearbeitungszeit des jeweiligen Grundbuchamtes wäre. Das kann man anders regeln, wenn es gegenseitig so gewollt ist.
Also Kaufvertrag einsehen, es sollte dazu einen expliziten kurzen Paragraphen geben. Wenn nichts speziell geregelt ist, gilt idR BGB. Der Notar, der den Kaufvertrag auf- und umgesetzt hat, sollte dazu auch eine Information geben können (und dürfen), wenn man ihm zumindest das Datum des Schadenfalls mitteilt. Wenn es ganz knifflig wird, muss man evtl. zwischen Schadenseintritt und Schadensmeldung unterscheiden.
Häufig wird die Versicherung im Jahr der Übergabe vom Neueigentümer fortgeführt, so dass kein Bruch entsteht. Erst im Folgejahr schließt der Neueigentümer ggf. eine neue Versicherung ab.
Übergang Nutzen und Lasten ist häufig zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung oder dem nächsten Monatsersten nach Kaufpreiszahlung bei vermieten Objekten.
"Häufig wird die Versicherung im Jahr der Übergabe vom Neueigentümer fortgeführt, so dass kein Bruch entsteht."
Dann ist jedenfalls versichert (natürlich sofern die Beiträge bezahlt werden).
Den Versicherungen sind dann verpflichtet im Schadenfall Leistung zu liefern, egal an wen, bzw. an Zahler der Reparatur-Rechnungen.
Die Situation, die du beschreibst, ist in der Praxis nicht unüblich und kann rechtlich komplex sein. Hier sind einige allgemeine Überlegungen zu deinen Fragen:
1. Anspruch auf Versicherungsleistung während des Besitzübergangs: Grundsätzlich bleibt die Versicherung, die Person B für das Haus abgeschlossen hat, bestehen, bis der Besitzübergang vollzogen ist. Das bedeutet, dass im Schadensfall zunächst Person B als Versicherungsnehmer die Leistung erhalten würde. Es ist jedoch möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass Person A im Schadensfall die Leistung erhält. Solche Regelungen sollten im Kaufvertrag festgehalten werden.
2. Auskunftsanspruch: Person A hat gegenüber der Versicherung von Person B in der Regel keinen direkten Auskunftsanspruch. Allerdings kann Person A von Person B verlangen, entsprechende Informationen zur bestehenden Versicherung zu erhalten, insbesondere wenn dies vertraglich so vereinbart wurde.
3. Erweiterung des Versicherungsschutzes: Auch wenn Person A noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann sie bereits eine eigene Versicherung für das Haus abschließen oder mit der bestehenden Versicherung von Person B eine Erweiterung des Schutzes vereinbaren. Es wäre ratsam, dies mit der Versicherungsgesellschaft direkt zu besprechen. In vielen Fällen sind Versicherungen flexibel und können Lösungen für solche Übergangsphasen anbieten.
4. Doppelversicherung: Wenn Person A eine eigene Versicherung abschließt, während die Versicherung von Person B noch läuft, kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Das bedeutet, dass im Schadensfall beide Versicherungen leistungspflichtig wären. Hier wäre es wichtig, die genauen Bedingungen und Regelungen mit den Versicherungsgesellschaften zu klären.
Es wäre in jedem Fall ratsam, sich in dieser Situation rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt geregelt sind und es im Schadensfall nicht zu Problemen kommt. Ein Rechtsanwalt, der sich auf Immobilienrecht oder Versicherungsrecht spezialisiert hat, kann hierbei hilfreich sein.