Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

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  1. Avatar von sRehlers
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    Standard Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Hallo Zusammen,

    evtl. gibt es ja schon eine Antwort auf meine Frage, aber ich finde sie nicht.

    Es geht hier um eine Fondgebundene Risikolebensversicherung (Basisrente).

    Bei Abschluss des Vertrages wurden die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten auf Basis der Gesamtbeitragssumme festgesetzt.
    Diese Kosten werden natürlich bei jeder Erhöhnung der Beiträge bzw. durch die Dynamik immer höher und entsprechend angepasst.

    Wenn ich jetzt den Beitrag auf ein Minimum reduziere, wie verhält es sich dann wenn der zu erwartende Gesamtbetrag deutlich geringer ausfällt und dieser als Bemessungsgrundlage für die Kosten genommen wird?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  2. Avatar von sRehlers
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    Standard AW: Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Hier ist es ganz gut zusammengefasst. Falls mal jemand sucht nach ERGO Rürup Basisrente

    https://versicherungscheck.bundderve...eben_Rente.pdf

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Nein, so einfach ist das nicht sRehlers,

    die Altersvorsorge ist Einzelfall abhängig!

    und pauschale Aussagen sind mehrheitlich ist, eine vom Armut geprägten Lebensabend.

    Denn viele sind zum 2-mal verheiratet, die Ehepartner/in um Jahre, wenn nicht um 10 Jahre jünger ist.
    25. Juli 2023 Lebenserwartung während der Pandemie um 0,6 Jahre gesunken. In Deutschland betrug die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt im Jahr 2022 für Frauen 82,9 Jahre und für Männer 78,2 Jahre.
    Heiratet dieser als End 40-er, eine neue Frau, die nur 34 Jahre alt ist. Ist die freudige Überraschung, das dann die alte Rentenplanung aus der ersten Ehe völlig fehl am Platz sein kann?

    Ich schreibe "kann", nicht muss. Denn die Ex-Ehefrau kann ja aus den Guthaben eine eigene Altersvorsorge besitzen

    Denn bei der Scheidung wird alles geteilt! Nur die Schulden nicht.

    Man braucht nur umrechnen, wenn man als 50-er jähriger zum 2-mal eine 34-Jährige heiratet, kann man davon ausgehen, das der Ehemann "glaubt", das die neue Ehefrau automatisch ins Bezugsrecht eintritt sich gewaltig irrt.
    Denn der Empfang von Renten außerhalb der gesetzlichen Rente, dem Kunden als Dispositionsrecht zu, demnach kann die Ex nach dem Tod des Ex-Mannes, unverhofft Jahrzehnte später seine Renten aus den bAV, privaten Versicherungen erhalten! Während die Witwe selbst in Röhre schaut!

    Noch brutaler wird es, wenn man alles Umgestellt hat und die Witwe die Mitteilung erhält, das aus der bAV Sie keine Rente erhält wegen, den zu großen Altersunterschied! Hier ein anderes Urteil, aber mit Bezug auf die bAV Versorgung der ersten Ehefrau!
    bAV: Wann darf der Arbeitgeber eine Witwenrente verweigern?
    Florian Burghardt
    Nach dem Tod ihres Mannes noch vor Rentenbeginn verlangte eine Frau von dessen früherem Arbeitgeber die Auszahlung seiner bAV als Witwenrente. Die Firma weigerte sich und verwies auf die Betriebsvereinbarung. Am Ende musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
    Die bAV ist eine wichtige Säule für einen auskömmlichen Ruhestand. Vielen Menschen ist es daher wichtig, dass Betriebsrenten und Co. auch nach ihrem Ableben noch an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt beziehungsweise weitergezahlt werden. Schließlich soll dieser im Alter nicht in Geldnot geraten und das aufgebaute bAV-Kapital nicht verfallen.

    • So hatte offenbar auch ein Mann gedacht, der während einer langen Anstellungsphase bei seinem Arbeitgeber eine Versorgungsregelung geschlossen hatte, die auch eine Witwenrente beinhaltet.

    • Die Ehe mit seiner Frau wurde erst nach seinem frühzeitigen Ausscheiden aus der Firma geschlossen.

    • Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bezug der Betriebsrente aber noch nicht begonnen.

    • Außerdem verfügte er über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft bei seinem Arbeitgeber.

    • Als der Mann verstarb, hatte die Auszahlung der Altersrente immer noch nicht begonnen.

    Seine Frau forderte daher nun die Auszahlung als Witwenrente bei dem früheren Arbeitgeber ein. Dieser lehnte ab und begründete das mit Ausschussklauseln in der bAV-Betriebsvereinbarung. Darin heißt es, dass die Witwenrente entfällt,

    • wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie
    • „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.

    Darüber hinaus, so schlussfolgerte die Firma, sei die Zahlung der Witwenrente auch dann ausgeschlossen,

    • wenn die Eheschließung zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, aber vor Beginn der Rentenzahlung erfolgt sei.


    Bundesarbeitsgericht deckt Schwachstellen auf
    • Nachdem die Witwe in erster Instanz Recht bekommen hatte, ging der Arbeitgeber in Berufung.

    • Vor dem LAG Bremen (Az: 2 Sa 123/19 vom 14.01.2021) musste die Witwe dann eine Niederlage einstecken.

    Sie gab allerdings nicht auf und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht.

    • Die dortigen Richter (Az. 3 AZR 212/21 vom 02.12.2021) drehten den Spieß wieder um und sprachen ihr die Witwenrente zu.

    • „Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen.

    • Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden“, so die Erläuterungen des Gerichts.

    Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers würden nach dessen Ableben Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung folgen.
    Folgerichtig muss man gerade bei der staatlichen Altersvorsorge und insbesondere auch bei der bAV bestehend aus Gruppenverträge, in dem der Arbeitgeber der Vertragsinhaber ist und der AN nur Bezugsberechtigung hat. Und folgerichtig auch keine Unterlagen, wie die AGB's wo die Vertragsbedingungen stehen, besonders vorsichtig sein, um die Hinterblieben weiterhin zu versorgen!

    Was beim Tod oder gesetzlichen Renteneintritt herbe brutale Einkommensverluste führen kann, denn was die Ex bekommt, fehlt den AN dann und bei Tod überraschend die aktuelle Ehefrau kann dann ohne bAV dastehen!

    So ist die Darstellung auch nicht rechtlich fehlerfrei! Es sind erheblich Punkte, die falsch sein könnten. So wird das ETF Sparen Anfang 2024 erheblich teurer, weil die Kickbacks, die durch die Aktienleihe entstehen, nicht mehr den Emittent, sondern den Kunden zu. Aber ob dies Rentabler für den Kunden ist, ist aber ungewiss.

    Denn die Frage ist, werden die Kosten der Verwahrung und Handel verrechnet und den Gewinn mindern, was zu einer geringeren Versteuerung führt?

    Klar, Versicherungen sind zu Anfang teuer am Ende aber spottbillig! Gerade in der Rentenphase sinken die Kosten, der Betreuung durch einen Vermittler! Und diese Rentenphase dauert auch 20 Jahre!
    Und die muss mitgerechnet werden

    Auch die Pflegephase im Heim, in deren die Geldmittel arg dann verschwinden!

    Nein, wer innerhalb eines Abends Verträge abschließt, den stehen immer im Alter dauerhaft Vermögensprobleme im Restleben auf der Tagesordnung.

    bruno68

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    Standard AW: Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Bruno, danke für die Info, ist sehr schwer zu lesen.

    Aktuell liege ich bei meiner Rürup bei 25% Kosten -> da gibt es keine Konstellation die man gutheißen kann.
    Der Versicherungsvertreter war evtl. nur auf eine geile Provision aus und nicht auf Beratung.
    Der Versicherungsvertreter bedauert mir gerade in Mails das er mit solchen Kosten nicht gerechnet hätte, aber steht dazu das dieses Produkt für mich damals als Neu-Selbständiger das Beste gewesen wäre.

  5. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Richtig sRehlers,

    alles ist schwer zu verstehen, insbesondere bei Versicherungen und Finanzanlagen!

    Es gibt eine Verständnis-Sakla, die von 20 bis 1 geht, wobei Tageszeitungen von 20 bis 16 gehen, der angehende Doktorand schreibt um die 5, während ABG's teilweise um 2 liegen.
    Versicherer kommunizieren in ihren Pressetexten kaum verständlich
    Pressemeldungen der Versicherer sind noch immer eher Geheimsprache als verständliche Kommunikation. Floskeln, Phrasen und Schachtelsätze dominieren, wo eigentlich ein informeller Mehrwert gefragt ist. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie von dem Netzwerk AMC und Communication Lab: Rund drei Viertel der Pressetexte von Versicherern erfüllen demnach nicht die Mindestkriterien für Verständlichkeit.

    Da hilft manchmal auch kein Studium mehr: Viele Pressetexte der Versicherer sind schwer verständlich

    Banal, austauschbar und schwer zu dechiffrieren: So kommt ein Großteil der Texte her, die Versicherer an die Presse versenden. So lautet das Ergebnis einer Studie aus dem Hause Communications Lab und AMC. Insgesamt 98 Pressetexte von 33 Versicherern haben sich die Netzwerker angeschaut.
    Die Texte kamen aus den Bereichen Digitalisierung, Geschäftsergebnisse, Personalwechsel sowie Produktinfo. Das Ergebnis, zugespitzt formuliert: Noch immer regiert der Bullshit, wo besseres Verstehen gefragt wäre. Repräsentativ ist die Studie nicht, beansprucht aber für sich, Tendenzen aufzeigen zu können.
    Das Analysetool: Hohenheimer Verständlichkeits-Index
    Um die Pressetexte zu analysieren, haben sich die Studienmacher am Hohenheimer Verständlichkeits-Index („HIX“) orientiert. Der Index fasst mehrere sogenannte Lesbarkeitsformeln der Sprachwissenschaft zusammen. Sie sollen es erlauben, die Verständlichkeit von Texten anhand messbarer Kriterien zu bewerten. Die Ergebnisse beruhen auf empirischen Studien mit Lesern, die dann in mathematische Messverfahren übersetzt werden.
    Negativ berücksichtigt wird im Index unter anderem, ob der Text viele lange Schachtelsätze enthält und Fachbegriffe, ob er im Nominalstil gehalten ist und viele Passivkonstruktionen aufweist. Auch abstrakte Begriffe können das Verstehen erschweren: sie tragen dazu bei, dass ein Text wenig anschaulich ist. Komplizierte Wort-Zusammensetzungen (Komposita), Anglizismen und Sätze mit einer hohen Informationsdichte wirken sich ebenfalls negativ aus.
    Die Skala des Hohenheimer Verständlichkeits-Index reicht von 0 (überhaupt nicht verständlich) bis 20 (maximal verständlich). Je höher der Wert, desto besser also die Lesbarkeit.
    Die Studienmacher legten einen Zielwert von zwölf Punkten fest, den die Pressetexte der Versicherer erreichen mussten, um als ausreichend verständlich zu gelten. Zum Vergleich: eine Doktorarbeit in Politikwissenschaften erreichen auf der Skala eine durchschnittliche Verständlichkeit von null bis vier Punkten (sehr schwer verständlich), Artikel der BILD-Zeitung von 16 bis 20 Punkten (sehr leicht verständlich).
    Die Satz-Konstrukte lassen viele Leser stolpern
    Die Ergebnisse der Studie sind ernüchternd. Rund drei Viertel der untersuchten Pressetexte erfüllen die Mindestanforderung von zwölf Punkten nicht. Die Mehrheit ist als schwer bis sehr schwer verständlich einzustufen. "Dies liegt vor allem an den komplexen Satzstrukturen in den Pressemitteilungen und weniger an einer fachlichen Wortwahl", berichten die Studienmacher.
    „Die komfortable und systemübergreifende Nutzung der eGA durch einen gesetzlichen Versicherten, der eine Zusatzversicherung in der PKV hat, ist für die PKV- Unternhemen ebenso von zentraler Bedeutung“ (26 Wörter)
    Beispiel für einen langen Satz aus einem Pressetext: viel Aufwand, hoher Abstraktionsgrad, wenig Ertrag.
    Im insgesamt bitteren Fazit steckt immerhin eine gute Nachricht: Die Versicherer bemühen sich laut der Analyse, Fachwörter und Versicherer-Sprech verstärkt zu vermeiden. Zwar kommt auch dieses Fachblabla noch vor: als Beispiele werden Begriffe wie "Konditionsdifferenzdeckung" und "Online-Terminvereinbarungsmöglichkeit" genannt, letztgenanntes Wort besteht aus satten 36 Buchstaben. Es hapert aber eher auf der grammatikalischen Ebene: Schachtelsätze von deutlich mehr als zwanzig Wörtern und Sätze mit zu hohem Informationsgehalt prägen das Bild.
    Bedingungen der Versicherer noch schwerer verständlich
    Bereits in den vorherigen Jahren hat das Sprachlabor Online-Produktbeschreibungen (2016) und Allgemeine Vertragsbedingungen (2015) der Versicherer analysiert. Während die Online-Texte mit einem Durchschnittswert auf dem HIX-Index von 11,6 Punkten gut verständlich waren, kamen die AVB nur auf einen Wert von 4,9, sind also schwer verständlich. Hier erreichen die Pressetexte nun einen Durchschnittswert von 7,9 Punkten: Sie liegen etwas näher am schlechten Ergebnis der Vertragsbedingungen.
    Beispiel HIX-Ranking zum Thema Digitalisierung: Hier kann die LV1871 mit einem Indexwert von 12,74 Punkten als Branchenprimus behaupten, liegt aber nur knapp über dem Mindestwert. Die Hallesche auf Rang zwei scheitert mit 9,19 schon deutlich an der Mindestschwelle, die Zurich auf Rang drei kommt auf 9,12 Punkte. Am schlechtesten schnitten in dieser Kategorie bekannte Namen ab: die HUK-Coburg (1,98 Punkte), Ergo (1,95) und Generali (1,94). Zugespitzt formuliert: Die Pressetexte der Letztgenannten stellen den Leser vor größere Hürden als so manche wissenschaftliche Dissertation.
    Die Studienautoren verweisen auf die sich wandelnde Bedeutung von Pressetexten. Auch immer mehr Kunden und Verbraucher würden sich mittels dieser über neue Produkte und Services von Versicherern informieren. Vor diesem Hintergrund nutzen viele Versicherer ihre Chance nicht, über diesen Weg "kundennah" zu kommunizieren - und "kundennah" bedeute eben auch verständlich.
    Wenn man jetzt für alle lesbar eine 20 einsetzt, sinkt die Lesbarkeit nach der Gaußschen Normalverteilung bei 0 auf 0,3 % ab.

    Redet man hier langsam im Index 10 und tiefer fallen schon mal 75 % der Mitleser heraus.

    Aber solche Redewendung sind Pflicht, bei der Vermittlung, um später eine Schadensabwehr für den Kunden und sich selber zu haben.

    bruno68

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    Standard AW: Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten nach Beitragsreduzierung

    Mittlerweile hat sich die ERGO gemeldet. Der damalige Versicherungsvertreter sieht es anders und hat eine TOP-Beratung gemacht. OLG-Urtele die ähnliche Fälle pro Versicherungsnehmer entschieden haben interessiert die ERGO nicht. Konkrete Vorwürfe werden ignoriert. Selbst eine vom Anwalt zugesicherte (nicht mitgeschickte) Vollmacht wurde aber hinterfragt um Zeit zu gewinnen bzw. um Steine in den Weg zu legen.
    ERGO kannste echt vergessen.

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