Höhere Pfändungsfreibeträge gelten ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024
Schuldner, die von einer Gehaltspfändung betroffen sind, werden es gerne hören: Die Pfändungsfreigrenzen steigen auch in diesem Jahr recht deutlich. Gerade in Zeiten von steigenden Preisen, insbesondere für Energie und Lebensmittel, ist das ein besonders wichtiges Signal.
In der „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung“ vom 20. März 2023 informiert der Gesetzgeber über die konkreten Zahlen und hat die dazugehörige Pfändungstabelle veröffentlicht,
die ab dem 1. Juli 2023 für ein Jahr gültig ist.
Die wichtigsten Änderungen:
Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.402,28 Euro pfänden. Vorher lag der unpfändbare Teil bei 1.330,16 Euro.
Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht liegt nicht mehr bei 500,62 Euro, sondern bei 527,76 Euro.
Je weiterer Unterhaltspflicht steigt der Pfändungsfreibetrag um 294,02 Euro (statt zuvor 278,90 Euro)
Ab einem Nettoverdienst von 4.298,81 Euro darf voll gepfändet werden. Diese Summe betrug in der Pfändungstabelle 2022 bis 2023 noch 4.077,72 Euro.
Beispiele für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen
1. Sie verdienen 1.425 Euro netto und haben keine Unterhaltsverpflichtungen:
Die richtige Zeile (Nettoeinkommen): 1.420 bis 1.429,99 Euro
Die richtige Spalte (Anzahl unterhaltspflichtiger Personen): 0
Der pfändbare Betrag: 12,40 Euro
2. Ihr Nettoeinkommen beträgt 2.868 Euro und sind gegenüber zwei Personen (z.B. Ihren Kindern) unterhaltspflichtig.
Die richtige Zeile (Nettoeinkommen): 2.860 bis 2.869,99 Euro
Die richtige Spalte (Anzahl unterhaltspflichtiger Personen): 2
Der pfändbare Betrag: 254,38 Euro
3. Sie verdienen 3.875 Euro netto und bestreiten vier Unterhaltspflichten.
Die richtige Zeile (Nettoeinkommen): 3.870 bis 3.879,99 Euro
Die richtige Spalte (Anzahl unterhaltspflichtiger Personen): 4
Der pfändbare Betrag: 211,58 Euro
Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.410 Euro, dürfen Gläubiger bei Ihnen keine Lohnpfändung vornehmen.