Typische Probleme im Immobiliengeschäft

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  1. Avatar von immocool
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    Frage Typische Probleme im Immobiliengeschäft

    Hallo allerseits!

    Mich würde interessieren, mit was für alltäglichen Probleme ihr konfrontiert seid, wofür man sich wirklich gerne ein Lösung für wünschen würde.

    Die Frage ist speziell an alle gerichtet, die im Immobilienmarkt tätig sind.

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Typische Probleme im Immobiliengeschäft

    @IMMocool,

    das größte Problem, das es zwei Wege gibt: A) der Bankenkredit und B) Bausparfinanzierung

    zu A)
    Vorteile: Fest bis, Laufzeit, Zinsen, Rate und Restschuld möglich

    Nachteil:
    Koppelgeschäfte nach § 492 b BGB möglich, keine klare Errechnung des eff. Zinssatzes nach der PangV § 16 daher möglich!
    Der Zerfall von Vertragslaufzeit und Zinssicherheit! Man braucht nur die Webseite der KfW Programm 124 anschauen, da steht es festgeschrieben, dass der Darlehnsvertragslaufzeit bis 25 Jahre gibt, aber die Zinssicherheit nur 10 Jahre beträgt.
    Der einzige echte Prologierungsvertrag, die eine echte Vertragsverhandlung über die Festsetzung des nur neuen Zinssatzes verlangt, aber der Schuldner muss auch bezahlen können! Sonst endet dieser Vertrag nach Ablauf der Zinsfrist bedingungslos. Und wenn die KfW nicht mehr finanziert, wer sonst?

    Ab dem 01.01.2026 werden viele Darlehnsvermittler, eh aus dem Markt genommen, weil diese ihren Kunden nicht vollumfänglich unterrichtet haben! Die "Vergesslichkeit der Vermittler, mangels Fachwissen" spielt hier Schuldner und Gläubiger in die Hände bei der Haftung wegen Ordnungswidrigkeitsfehler.

    Siehe auch § 20 Abs. 1 Nr. 5. PAngV

    5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.

    § 16 Abs. 7 Auszug
    (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

    1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und
    2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.


    Preisangabenverordnung (PAngV) Anlage (zu § 16) Berechnung des effektiven Jahreszinses.
    Es dürfte daher schon sehr fraglich sein, ob diese Pflichterfüllung mehrheitlich bisher erfüllt wurde und in den Vermittler eigenen Archiv zu den Akten des jeweiligen Kunden dauerhaft abgespeichert wurde!

    Ende Teil 1 Banken

    bruno68

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