Zitat von
bruno68
Andi_immo,
deine Fragen
Nun, da es sich um ein Bankendarlehn handelt, ist die frühste Kündbarkeit, nach 10,5 Jahren nach Vollauszahlung! Damit wird eine Finanzierung zum, platzen gebracht.
Anders wäre es gewesen, wenn das reine Bankdarlehn anschließend mit ein Bausparvertrag abgelöst wird. so wie es von Martin79HN beschrieben Zudem besitzt das Bausparsystem "eigenes Kapital" aus den Sparbeiträgen der Mitglieder und die Verbriefungsmöglichkeit als Pfandbrief als Refinanzierung.
Allerdings man muss kein Idiot sein, um zu verstehen, das nicht alles so einfach ist.
Da sich trotz Verbundvertrag, bzw. von der Sparkassenbank eine Vorfinanzierung und eine Anschlussfinanzierung durch die LBS? Keine rechtliche Bindung, ergeben kann!
Da sich häufig die Banken als AG oder öffentliche Körperschaft fungieren, aber die Bausparkassen dann AG auftreten? Kann daher ein Banker eines Bank-Unternehmens, eine Verpflichtung für dritte wie eine Bausparkasse zum Zeitpunkt x abgeben? Rechtlich, wie gesagt: "Nein!"
Zwar steht der Ablösetermin fest, aber eben nicht die Zuteilung des BSV und entsteht da nicht eine zeitliche Lücke? Um Verbundverträge kündbar zu machen? Hier wäre nur die vorzeitige Zuteilung des BSV mit vorzeitiger Ablösung eine Möglichkeit der Absicherung des Schuldners.
Ob diese Frist vor den 10,5 Jahren oder bis zum 15 Jahre ist bisher auch nicht angetestet worden. Denn das Bankendarlehn steht in keinen rechtlichen in Verhältnis zum BS-Darlehn.
Selbst, wenn eine Zweckerklärung abgegeben wird. Funktionieren würde dies nur, wenn die Bausparkasse diese Zweckerklärung für die Ablösung und der Darlehnsübernahme abgibt. Um den gesetzlichen unsicheren Zeitpunkt, der Ablöse zu umgehen!
Dass eine Bank (AG oder Körperschaft) eine Zweckerklärung für Fremde, wie eine Bausparkassen AG abgibt, dass dürfte rechtlich vor Gericht als nutzlos erweisen.
So wie es Betrug wäre, wenn ich eine Zweckerklärung abgebe, in dem erklärt wird, das mein Nachbar meine Zahlungsverpflichtung zukünftig erfüllen wird.
Thema Pfandbrief
Bei unter pari Zinsen gegenüber den aktiven gelten Zinsen, entsteht das Problem der Verluste zum Ende der Laufzeit! Hier kann der Emittierter der Pfandbriefe, das Problem durch Fristablauf aussitzen.
Er muss dann zum 119. Monat, nach Vollauszahlung, die Kündigung, des Darlehnsvertrages dem Schuldner zugehen. damit die Frist von weiteren 6 Monaten einzuhalten kann.
Damit ergeben sich viele Möglichkeiten, um Zahlungsausfälle eines Finanzierers zu vermeiden und leider viele Möglichkeiten, auf Kosten der Kunden, durch Abwickeln.
Aber muss er vorzeitig die Pfandbriefe verkaufen, müssen die entstehenden Verluste, durch Eigenkapital 1:1 binnen drei Wochen gedeckt werden.
Zwar verdient die Bank dann mehr an den neuen aktuellen Darlehnszinsen, denen steht aber auch schwere Verluste, wegen des Nennwertverfalles der Pfandbriefe im Raume.
Damit steht bei den Banken, die sich sehr stark in der Darlehnsfinanzierung auftat, letztlich eine gewaltige Kapitalerhöhung (Kapitalverwässerung) an. Weil die winzigen Darlehnszinsen, den Nennwertverfall der Pfandbriefe und der hohen Inflation, die zukünftigen Geschäftsaktivitäten mindern oder verhindern.
bruno68