ich habe seit kurzem ein Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung.
Ich bin Arbeitnehmer in Vollzeit und möchte nebenbei einer kleinen nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. Eine kleine Bearatungsleistung an diverse Unternehmen im Hotelbereich, ca. einmal im Quartal. Der Umsatz wird 15.000€ pro Jahr nicht überschreiten.
Natürlich möchte ich auch hier versuchen möglichst den Gewinn zu schmälern und gewisse Ausgaben bei der EÜR zu verrechnen.
Daher bin ich jetzt bei dem Thema PKW angekommen.
Nun habe ich folgende drei Varianten mit jeweils ein paar Fragen:
Variante 1:
Ich habe einen eigenen PKW (privat) und fahre täglich mit diesem zu meinem Vollzeit Job und bekomme hier klassisch die Fahrtkostenpauschale bei meiner Einkommenssteuererklärung.
Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Mein PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen.
1.1 Kann ich hier nun 0,30 € je km in Ansatz bringen und bei der EÜR abziehen?
1.2 Muss ich Tankquittungen sammeln oder ist dies mit den 0,30 € abgegolten?
Variante 2:
Ich habe einen eigenen PKW (privat) und fahre täglich mit diesem zu meinem Vollzeit Job und bekomme hier klassisch die Fahrtkostenpauschale bei meiner Einkommenssteuererklärung.
Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Mein PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen.
Meine Frau hat ebenfalls einen privaten PKW.
Nun bin ich auf das Thema "PKW-Ehegatten-Mietmodell" gestoßen. Sprich meine Frau vermietet mir ihren PKW, um diesen für mein Kleingewerbe zu nutzen (einmal alle zwei Wochen). Ich kann diese Mietausgaben bei der EÜR angeben und für sie hat es ebenfalls Vorteile.
2.1 Akzeptiert das Finanzamt eine PKW-Miete überhaupt, wenn ich doch eigentlich einen eigenen PKW habe, hiermit täglich zu meinem Hauptjob fahre und auch die Fahrtkostenpauschale absetze?
Annahme: Sie vermietet mir ihren PKW zu 0,50€ je km. Ich fahre für mein Kleingewerbe ca. 1.000 km pro Jahr. Sie würde somit 500 € aus der Vermietung beweglicher Gegenstände einnehmen. Meine Frau wiederum kann deshalb als Werbungskosten eine Pauschale von 0,30 € pro km steuerlich geltend machen, also 300 € sodass unter'm Strich noch 200 € an Einnahmen stehen bleiben. Die Freigrenze pro Jahr sind 256 € und sollen natürlich nicht überschritten werden.
2.2 Ist diese Annahme so korrekt und umsetzbar?
2.3 Muss das Geld für die Miete überhaupt "fließen" oder reicht die fiktive Berechnung für die EÜR?
Vorteil: Ich hätte 500 € Ausgaben im Jahr mit dem Kleingewerbe. Sie kann 300 € als Werbungskosten geltend machen und muss die restlichen 200 € auch nicht versteuern. Die 500 € würden ihr somit nur "rübengeschoben" und schmälern dabei zusätzlich den Gewinn meines Kleingewerbes.
2.4 Ist diese Annahme so korrekt?
Variante 3:
Ich habe keinen eigenen PKW. Meine Frau hat einen eigenen PKW, welchen ich täglich nutze und hiermit zu meinem Vollzeit Job fahre. Klassisch gebe ich auch hier bei meiner Einkommenssteuererklärung die Fahrtkostenpauschale an.
Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Der PKW meiner Frau gehört natürlich nicht zu dem Betriebsvermögen meines Kleingewerbes.
Nun kommt wieder das Thema "PKW-Ehegatten-Mietmodell" (siehe Variante 2):
3.1 Akzeptiert das Finanzamt grundsätzlich die Fahrtkostenpauschale (meines Vollzeitjobs), auch wenn es nicht mein eigenes Fahrzeug ist?
3.2 Akzeptiert das Finanzamt das o.g. Mietmodell, wenn ich privat doch tagtäglich keine Miete für den PKW zahle und nun für das Kleingewerbe Miete zahlen soll?
Vermutlich ergeben sich mit der Zeit weitere Fragen oder Möglichkeiten, welche ich dann einfach kommentieren würde
Über eure Hilfe / Unterstützung würde ich mich riesig freuen!
Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend euch
Wichtig ist, dass im Geschäftsverkehr zuerst "Max Musterknabe" steht und dann (am besten in einem neuen Absatz) "XYZ Consultig". Sonst wärst Du im Zweifel ein Scheinkaufmann bzw. könnte man Dir das so auslegen und dann gelten für Dich ausnahmslos alle Rechte und Pflichten nach HGB! Sowohl gegenüber Lieferanten als auch gegenüber Kunden! Davon spricht Dich dann auch nicht der obligatorische Zusatz in Deinen ausgehenden Rechnungen "Nach §19 UStG (...) keine ausgewiesene MwSt. bla bla bla" frei, sofern Du davon Gebrauch machst.
Hatte ich bisher immer andersrum... werde ich ab sofort direkt mal drehen! => Max Mustermann - XYZ Consulting
Ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und somit nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Rechnungsbetrag lautete 4.760 € (brutto). Hierbei handelt es sich um den Kauf einer Geschäftsausstattung eines insolventen Unternehmens.
Gesamt: 3x iPhone, 1x Schreibtisch, 2x Laptop, 1x MacBook, 1x Headset, 1x Lautsprecher + diverse Kleinigkeiten.
Damit hätte sich dann dein Problem so oder so erledigt, da eine korrekte Rechnung nur für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend ist. Da du keinen Vorsteuerabzug geltend machst, hättest du selbst mit falscher Rechnung kein Problem.
Bei Anlagegütern könnte theoretisch noch §15a USTG (Berichtigung des Vorsteuerabzuges) ins Spiel kommen, falls du in der nächsten Zeit von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung wechseln würdest. Vermutlich wirst du aber nicht wechseln, die Anlagegüter werden vermutlich sofort abgeschrieben und wie ich schon geschrieben habe, sollte der Name ausreichen. Also auch kein Problem.
Warum sollte es? Das sind Anschaffungen, welche Du in der EÜR angibst und fertig. Für Dich als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug sind die Bruttobeträge maßgeblich!
M.W.n. (ohne Gewähr) wird die Anschaffung dann noch linear abgeschrieben, weil der Betrag oberhalb der GWG Grenze liegt - hierfür ist dann die geplante Nutzungsdauer bzw. die AfA Tabelle maßgeblich. Thats it!
M.W.n. (ohne Gewähr) wird die Anschaffung dann noch linear abgeschrieben, weil der Betrag oberhalb der GWG Grenze liegt - hierfür ist dann die geplante Nutzungsdauer bzw. die AfA Tabelle maßgeblich. Thats it!
Wirtschaftsgüter sind einzeln zu betrachten, deswegen gehe ich davon aus, dass jedes unter 800€ liegt.
Damit hätte sich dann dein Problem so oder so erledigt, da eine korrekte Rechnung nur für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend ist. Da du keinen Vorsteuerabzug geltend machst, hättest du selbst mit falscher Rechnung kein Problem.
Bei Anlagegütern könnte theoretisch noch §15a USTG (Berichtigung des Vorsteuerabzuges) ins Spiel kommen, falls du in der nächsten Zeit von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung wechseln würdest. Vermutlich wirst du aber nicht wechseln, die Anlagegüter werden vermutlich sofort abgeschrieben und wie ich schon geschrieben habe, sollte der Name ausreichen. Also auch kein Problem.
Zitat von IckeAusM
Warum sollte es? Das sind Anschaffungen, welche Du in der EÜR angibst und fertig. Für Dich als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug sind die Bruttobeträge maßgeblich!
M.W.n. (ohne Gewähr) wird die Anschaffung dann noch linear abgeschrieben, weil der Betrag oberhalb der GWG Grenze liegt - hierfür ist dann die geplante Nutzungsdauer bzw. die AfA Tabelle maßgeblich. Thats it!
Zitat von tneub
Wirtschaftsgüter sind einzeln zu betrachten, deswegen gehe ich davon aus, dass jedes unter 800€ liegt.
Gilt die GWG Grenze nicht ausschlich bei einem Produkt?
Ich kaufe ja jetzt für 4.760 € insgesamt mehr als 9 Produkte = ca. 530,00 € (brutto) pro Produkt (grob runtergerechnet). Oder spielt die Anzahl der Produkte dabei keine Rolle?
Wie genau wirkt sich das Arbeitszimmer bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einem Kleingewerbe als Nebenberuf aus?
Ich bin Vollzeit berufstätig ohne Homeoffice. Also der Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit ist nicht das Arbeitszimmer zu Hause.
Jedoch ist dies natürlich bei meinem Kleingewerbe nebenberuflich der Fall, weil ich selbstredend von dort aus arbeite. Es ist ein richtiges Arbeitszimmer, mit allem drum & dran. Keine Couch, kein Bett. Entsprechend ist ja das Arbeitszimmer der volle Mittelpunkt meines nebenberuflichen Gewerbes.
Kann ich auch sämtliche Kosten absetzen (anteilsmäßig der Größe des Zimmers) oder bin ich auf die 1.250 € jhrl. begrenzt?
Gibt es diese 1.250 € überhauet noch? Mittlerweile kann man doch sogar 1.260 € als Pauschale angeben oder alles was drüber nachweisen, oder?
Ich muss nochmal auf das Thema Arbeitszimmer eingehen, unabhängig davon, ob ich dieses nun als Betriebsausgaben angeben möchte.
Gibt es überhaupt noch die Steuerfalle (AZ befindet sich in meiner Eigentumswohnung) sobald ich die Wohnung verkaufe oder das Gewerbe aufgebe, dass ich das AZ versteuern muss oder wurde dies durch das Urteil des BFH aus 2021 (Az.: IX R 27/19) final gekippt?
Soweit das nicht zutrifft und die Vesteuerung weiter Bestand hat:
Bagatellgrenze (gemäß § 8 EStDV): der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen.
Die ETW gehört mir und meiner Frau 50/50. entsprechend müsste nur ich meinen Miteigentumsanteil versteuern. 175.000€ Kaufpreis. Anteil AZ 14qm von 71qm = 19.7%.
Nun würde ja mein Anteil gerade mal 9,85% von 175.000€ bzw. von 71qm Gesamtfläche der ETW betragen und somit würde die Bagatellgrenze nicht überschritten werden = AZ ist kein Betriebsvermögen.
>> Ist das vom Verständnis her korrekt?
Grundsätzlich möchte ich das AZ aber (im Falle einer Steuerfalle) gar nicht mehr als Betriebsausgaben angeben, sondern lieber auf die Home-Office-Pauschale gehen und hier die 1.260€ Pauschale angeben.
Wenn ich das AZ gar nicht erst bei den Betriebsausgaben angebe, habe ich dann bei einem späteren Verkauf auch nichts durch das Finanzamt zu befürchten?
Oder muss ich hier auch jetzt schon etwas beachten? Grundsätzlich kann ich sehr leicht nachweisen, dass das AZ auch zu mehr als 10% privat genutzt wird.
Aber grundsätzlich sollte das Urteil des BFH Az.: IX R 27/19 selbstredend sein. Da ich die ETW nun schon über 3 Jahre selbst bewohne, sollte es bei einem Verkauf (selbst wenn ich das AZ als Betriebsausgaben abziehe) keine Probleme beim Verkauf geben.
Ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und somit nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Rechnungsbetrag lautete 4.760 € (brutto). Hierbei handelt es sich um den Kauf einer Geschäftsausstattung eines insolventen Unternehmens.
Gesamt: 3x iPhone, 1x Schreibtisch, 2x Laptop, 1x MacBook, 1x Headset, 1x Lautsprecher + diverse Kleinigkeiten.
=> Stellt das ein Problem dar?
Noch zwei Fragen hierzu:
1. Wird das Finanzamt nicht fragen, wozu ich in dem Kleinunternehmen ohne Personal 3 iPhones und 3 Laptops brauche?
2. Was passiert mit den Wirtschaftsgütern sobald ich das Kleinunternehmen in Zukunft aufgebe? Muss ich diese dann auch wie bei jeder anderen Unternehmensauflösung in mein Privatvermögen überführen (Aufgabegewinn ermitteln) und diesen somit versteuern?
Das Finanzamt idR nicht, da du dem Finanzamt ja nur eine Steuererklärung übermittelst. Das Finanzamt sieht nur deinen Einkauf und die daraus resultierenden Abschreibungen.... bei einer Betriebsprüfung sieht das anders aus, weil der Prüfer natürlich die Rechnung im Detail sieht. Da wird es dann schwierig oder brauchst halt eine gute Erklärung...
Ja, aber nur zum realen Wert ./. Buchwert = dein Gewinn. Angenommen die hast z.B. einen Firmenwagen auf 0 Euro abgeschrieben, dann musst du z.B. Ende deines Unternehmens ein Wertgutachten anfertigen lassen. Damit kannst du dem Finanzamt den realen Wert nachweisen.
Alle Güter, Waren usw. entweder vorher (wenn möglich) verkaufen, dann gehen diese in den "normalen" Umsatz und Gewinn deines Unternehmens ein. Alles was "übrig" bleibt und du in dein Privatvermögen übernimmst, sind quasi Privatentnahmen und damit entsteht bei deinem Unternehmen ein Aufgabegewinn.
Das Finanzamt idR nicht, da du dem Finanzamt ja nur eine Steuererklärung übermittelst. Das Finanzamt sieht nur deinen Einkauf und die daraus resultierenden Abschreibungen.... bei einer Betriebsprüfung sieht das anders aus, weil der Prüfer natürlich die Rechnung im Detail sieht. Da wird es dann schwierig oder brauchst halt eine gute Erklärung...
Ja, aber nur zum realen Wert ./. Buchwert = dein Gewinn. Angenommen die hast z.B. einen Firmenwagen auf 0 Euro abgeschrieben, dann musst du z.B. Ende deines Unternehmens ein Wertgutachten anfertigen lassen. Damit kannst du dem Finanzamt den realen Wert nachweisen.
Alle Güter, Waren usw. entweder vorher (wenn möglich) verkaufen, dann gehen diese in den "normalen" Umsatz und Gewinn deines Unternehmens ein. Alles was "übrig" bleibt und du in dein Privatvermögen übernimmst, sind quasi Privatentnahmen und damit entsteht bei deinem Unternehmen ein Aufgabegewinn.
Also kann ich die Güter nächstes Jahr quasi für 50% oder weniger vom Kaufpreis an mich selber oder meine Frau o.ä. verkaufen und würde dann nur den Verkaufserlös hieraus als Gewinn in der EÜR versteuern müssen?
Jahr 1 hast du die Güter gekauft und damit beginnen die Abschreibungen. Du hast die Güter ja aus einer Geschäftsauflösung und diese sind wahrscheinlich gebraucht. Wie diese dann abgeschrieben werden, weiß ich nicht. Aber gehen wir mal von 2 Jahren aus und du hättest zum 01.01. des Jahres gekauft.
Jahr 1 werden dann 50% des Nettowertes abgeschrieben d.g. die Güter haben dann einen "fiktiven Wert" von ca. 2000 Euro. Die anderen 50% reduzieren als Aufwand bzw. Abschreibung deinen Gewinn in Jahr 1.
Jahr 2: Du entnimmst oder verkaufst die Güter zum 01.01. des Jahres: Jetzt geht es darum welchen "realen Marktwert" diese Güter haben. Wenn diese z.B. 2500 Euro Marktwert haben, dann musst du dies als Privatentnahme von 2500 Euro buchen. Für dein Kleinunternehmen entsteht ein Entnahmegewinn von 500 Euro, den du versteuern musst.
Allgemein:
Es geht immer um diese beiden Werte: Fiktiver Wert = Anschaffungskosten ./. Abschreibungen und Marktpreis zum Zeitpunkt der Entnahme. Marktpreis ./. fiktiver Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt ist der Entnahmegewinn.
Jahr 1 hast du die Güter gekauft und damit beginnen die Abschreibungen. Du hast die Güter ja aus einer Geschäftsauflösung und diese sind wahrscheinlich gebraucht. Wie diese dann abgeschrieben werden, weiß ich nicht. Aber gehen wir mal von 2 Jahren aus und du hättest zum 01.01. des Jahres gekauft.
Jahr 1 werden dann 50% des Nettowertes abgeschrieben d.g. die Güter haben dann einen "fiktiven Wert" von ca. 2000 Euro. Die anderen 50% reduzieren als Aufwand bzw. Abschreibung deinen Gewinn in Jahr 1.
Jahr 2: Du entnimmst oder verkaufst die Güter zum 01.01. des Jahres: Jetzt geht es darum welchen "realen Marktwert" diese Güter haben. Wenn diese z.B. 2500 Euro Marktwert haben, dann musst du dies als Privatentnahme von 2500 Euro buchen. Für dein Kleinunternehmen entsteht ein Entnahmegewinn von 500 Euro, den du versteuern musst.
Allgemein:
Es geht immer um diese beiden Werte: Fiktiver Wert = Anschaffungskosten ./. Abschreibungen und Marktpreis zum Zeitpunkt der Entnahme. Marktpreis ./. fiktiver Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt ist der Entnahmegewinn.
Ok verstanden. Liegt der reale Marktpreis über dem fiktiven Wert (Buchwert nach Abschreibung) muss die positive Differenz als Betriebsgewinn versteuert werden.
Da in diesem Fall alle GWG unter jeweils 800€ netto liegen (insgesamt 4.000€), werden diese ja sofort abgeschrieben. Sprich nächstes Jahr haben diese einen „fiktiven Wert“ von jeweils 1€. Der „reale Marktwert“ wird hier vermutlich etwas mehr aussprucken, also zB 2.000€.
Dann wäre nach meinem Verständnis nun die Differenz zwischen „fiktiven Wert“ und „realen Wert“ als Betriebsgewinn zu versteuern?
Und die gesamten 2.000€ Warenwert als private Einnahme (Privatentnahme) zusätzlich in meiner Einkommenssteuererklärung?
Dieser Beitrag hat 1 Danke erhalten
Der Fragesteller dankt für diese hilfreiche Antwort
#36
StGe1973
Erfahrener Benutzer
28.05.2016
984
1
StGe1973
Title
Erfahrener Benutzer
seit
28.05.2016
Beiträge
984
Danke
133
1
AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW
Richtig, wenn alle GWG, dann werden diese sofort auf 0 bzw. 1 abgeschrieben.
Nein, du gibst nichts zusätzlich in deiner Steuererklärung an. Die Privatentnahme erhöht deinen Gewinn in der EÜR d.h. in der Buchhaltung würdest du den Betrag auf das Konto Veräußerungsgewinn von Sachanlagen buchen.
Jahr 1: Kauf d.h. alles als Sofortabreibung und du hast in deinem Unternehmen 4760 Euro Aufwand/Kosten. Dein Gewinn verringert sich um 4760 Euro, also statt 8.000 Euro nur 3340 Euro und diesen gibst du in EK Erklärung an bzw. ist dein zu versteuerndes Einkommen.
Jahr 2: Verkauf an andere Personen oder Entnahme von dir, Verkaufspreis bzw. Marktwert 2000 Euro. Veräußerungsgewinn von 2000 Euro für dein Unternehmen. Dieser wird im Rahmen deines Gesamtergebnisses im Jahr 2 mitversteuert d.h. Du hast statt 8.000 Euro eben 10.000 Gewinn durch den Verkauf/Privatentnahme. Diese 10.000 gibst du in der EK-Erklärung an.
Richtig, wenn alle GWG, dann werden diese sofort auf 0 bzw. 1 abgeschrieben.
Nein, du gibst nichts zusätzlich in deiner Steuererklärung an. Die Privatentnahme erhöht deinen Gewinn in der EÜR d.h. in der Buchhaltung würdest du den Betrag auf das Konto Veräußerungsgewinn von Sachanlagen buchen.
Jahr 1: Kauf d.h. alles als Sofortabreibung und du hast in deinem Unternehmen 4760 Euro Aufwand/Kosten. Dein Gewinn verringert sich um 4760 Euro, also statt 8.000 Euro nur 3340 Euro und diesen gibst du in EK Erklärung an bzw. ist dein zu versteuerndes Einkommen.
Jahr 2: Verkauf an andere Personen oder Entnahme von dir, Verkaufspreis bzw. Marktwert 2000 Euro. Veräußerungsgewinn von 2000 Euro für dein Unternehmen. Dieser wird im Rahmen deines Gesamtergebnisses im Jahr 2 mitversteuert d.h. Du hast statt 8.000 Euro eben 10.000 Gewinn durch den Verkauf/Privatentnahme. Diese 10.000 gibst du in der EK-Erklärung an.
Danke!
Zitat von Lippi
Ich muss nochmal auf das Thema Arbeitszimmer eingehen, unabhängig davon, ob ich dieses nun als Betriebsausgaben angeben möchte.
Gibt es überhaupt noch die Steuerfalle (AZ befindet sich in meiner Eigentumswohnung) sobald ich die Wohnung verkaufe oder das Gewerbe aufgebe, dass ich das AZ versteuern muss oder wurde dies durch das Urteil des BFH aus 2021 (Az.: IX R 27/19) final gekippt?
Soweit das nicht zutrifft und die Vesteuerung weiter Bestand hat:
Bagatellgrenze (gemäß § 8 EStDV): der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen.
Die ETW gehört mir und meiner Frau 50/50. entsprechend müsste nur ich meinen Miteigentumsanteil versteuern. 175.000€ Kaufpreis. Anteil AZ 14qm von 71qm = 19.7%.
Nun würde ja mein Anteil gerade mal 9,85% von 175.000€ bzw. von 71qm Gesamtfläche der ETW betragen und somit würde die Bagatellgrenze nicht überschritten werden = AZ ist kein Betriebsvermögen.
>> Ist das vom Verständnis her korrekt?
Grundsätzlich möchte ich das AZ aber (im Falle einer Steuerfalle) gar nicht mehr als Betriebsausgaben angeben, sondern lieber auf die Home-Office-Pauschale gehen und hier die 1.260€ Pauschale angeben.
Wenn ich das AZ gar nicht erst bei den Betriebsausgaben angebe, habe ich dann bei einem späteren Verkauf auch nichts durch das Finanzamt zu befürchten?
Oder muss ich hier auch jetzt schon etwas beachten? Grundsätzlich kann ich sehr leicht nachweisen, dass das AZ auch zu mehr als 10% privat genutzt wird.
Aber grundsätzlich sollte das Urteil des BFH Az.: IX R 27/19 selbstredend sein. Da ich die ETW nun schon über 3 Jahre selbst bewohne, sollte es bei einem Verkauf (selbst wenn ich das AZ als Betriebsausgaben abziehe) keine Probleme beim Verkauf geben.
Die sicherste Methode ist das AZ nicht anzugeben. Das Finanzamt prüft bei einer Betriebsprüfung nur deine Ausgaben und Einnahmen. Wenn du etwas nicht angibst, dann wird es auch nicht geprüft.
Ich persönlich habe zwar eine Meinung dazu und gehe auch davon aus, dass diese richtig ist, aber das ist keine rechtssichere Auskunft. Bei solchen Detailfragen und wenn noch Urteile der BFH betroffen sind, dann hilft nur ein Steuerberater.
Da in diesem Fall alle GWG unter jeweils 800€ netto liegen (insgesamt 4.000€), werden diese ja sofort abgeschrieben. Sprich nächstes Jahr haben diese einen „fiktiven Wert“ von jeweils 1€. Der „reale Marktwert“ wird hier vermutlich etwas mehr aussprucken, also zB 2.000€.
Hier noch ein Tipp dazu, den wir mit unserem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer so umsetzen:
Normalerweise erstellt man ja für jedes Unternehmen ein Anlagevermögen, aus dem sich Anschaffungskosten, Abschreibung, Nutzungsdauer und Restbuchwert pro Wirtschaftsgut ergeben. Am Ende der Nutzungsdauer bleibt der übliche Erinnerungswert von 1€.
Für GWG ist man aber nicht verpflichtet ein Anlagevermögen zu führen. Man ist nur verpflichtet diese auf ein seperates Konto zu buchen.
Wir gehen deshalb wie folgt vor. Wir buchen die GWGs auf ein seperates Konto. (SKR03 Kto. 480). Im Anlagevermögen erstellen wir ein Wirtschaftsgut z.B. "GWGs 2023" und dort laufen alle GWGs (per Nachaktivierung) rein, die im Laufe des Jahres angeschafft werden. Das Wirtschaftsgut "GWGs 2023" ist als GWG-Vollabschreibung geschlüsselt. Und am Jahresende wird das auch als Vollabgang und nicht mit dem Erinerungswert von 1€ geführt. Damit ist das GWG im Anlagevermögen 2024 nicht mehr enthalten.
Gibt man irgendwann das Gewerbe auf, fallen einem dann solche GWGs nicht auf die Füße.
Hast du das GWG dagegen noch mit 1€ in den Büchern stehen und gibst 2025 dein Gewerbe auf, kommt natürlich die Nachfrage, was damit passiert.
Hier noch ein Tipp dazu, den wir mit unserem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer so umsetzen:
Normalerweise erstellt man ja für jedes Unternehmen ein Anlagevermögen, aus dem sich Anschaffungskosten, Abschreibung, Nutzungsdauer und Restbuchwert pro Wirtschaftsgut ergeben. Am Ende der Nutzungsdauer bleibt der übliche Erinnerungswert von 1€.
Für GWG ist man aber nicht verpflichtet ein Anlagevermögen zu führen. Man ist nur verpflichtet diese auf ein seperates Konto zu buchen.
Wir gehen deshalb wie folgt vor. Wir buchen die GWGs auf ein seperates Konto. (SKR03 Kto. 480). Im Anlagevermögen erstellen wir ein Wirtschaftsgut z.B. "GWGs 2023" und dort laufen alle GWGs (per Nachaktivierung) rein, die im Laufe des Jahres angeschafft werden. Das Wirtschaftsgut "GWGs 2023" ist als GWG-Vollabschreibung geschlüsselt. Und am Jahresende wird das auch als Vollabgang und nicht mit dem Erinerungswert von 1€ geführt. Damit ist das GWG im Anlagevermögen 2024 nicht mehr enthalten.
Gibt man irgendwann das Gewerbe auf, fallen einem dann solche GWGs nicht auf die Füße.
Hast du das GWG dagegen noch mit 1€ in den Büchern stehen und gibst 2025 dein Gewerbe auf, kommt natürlich die Nachfrage, was damit passiert.
Soweit verstanden. Jedoch nicht, wie genau du am Jahresende das GWG als „Vollabgang“ führst, sodass es 2024 im Anlagevermögen nicht mehr auftaucht?
Also alle GWG sind direkt und voll abschreibbar (da unter 800€ netto), also sprich dieses Jahr. Daher sind dann alle GWG in GWGs 2023 geschlüsseltelt und voll abgeschrieben. Aber dann doch im Betriebsvermögen/Anlagevermögen enthalten?