Ergänzung zum Darlehensvertrag

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  1. Avatar von Koelle
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    Standard Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Hey zusammen,

    folgendes Problem beschäftigt mich aktuell:

    Wir sind kurz davor einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Leider wurde auf den Dokumenten überall eine Sollzinsbindung von 15 Jahren vermerkt, obwohl 30 Jahre vereinbart. Dementsprechend beziehen sich im Vertrag alle Daten darauf.

    Die Bank weigert sich aus technischen Gründen den Vertrag nochmal zu drucken und mit den 30 Jahren zuzusenden. Daher haben sie eine Ergänzung zum Vertrag unterschrieben zukommen lassen.

    Dies ist jedoch lediglich eine Seite mit den Konditionen und der Darlehensvertragsnummer. Folgendes ist geschrieben:


    Der/Die Darlehensnehmer und die X-Bank haben zu dem/den nachstehend genannten Darlehenskonto/Darlehenskonten einen Darlehensvertrag geschlossen. Der/Die Darlehensnehmer wünschen die in der Folge aufgeführten Veränderungen, die hiermit verbindlich werden.

    Die Zinsfestschreibung erfolgt 30 Jahre, also bis 28.02.2053.
    Alle übrigen Bedingungen des Darlehensvertrages und etwaiger Ergänzungen zum Darlehensvertrag, die hier nicht abweichend geregelt werden, gelten unverändert.



    Sollte ich so die Ergänzung akzeptieren und bin rechtlich auf der sicheren Seite? Alternativ schlagen sie vor, dass ich den Vertrag zurücksende, sie es handschriftlich ändern und mir zukommen. Dies verzögert natürlich den Prozess.

    Vielen Dank für euren Rat

  2. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Eigentlich sollte es was die Sicherung der Konditionen angeht in Ordnung sein mit einer Ergänzungsvereinbarung die Konditionen für 30 Jahre zu sichern.
    Doch gibt es auch das ESIS Merkblatt“ ist die Abkürzung für das Europäische Standardisierte Merkblatt.
    Dieses sollten Sie auch neu zugesandt bekommen da wir ja nun eine längere Sollzinsbindung haben.

    Generell, wenn Sie "kein" gutes Gefühl haben, teilen Sie der Bank mit dass Sie die vollständigen Unterlagen mit 30 Jahren Sollzinsbindung möchten und ansonsten nicht unterschreiben.
    Also neuer Darlehensvertrag mit 30 Jahren, ESIS...

  3. Avatar von Marc2512
    Marc2512 ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von Bankkaufmann
    Eigentlich sollte es was die Sicherung der Konditionen angeht in Ordnung sein mit einer Ergänzungsvereinbarung die Konditionen für 30 Jahre zu sichern.
    Doch gibt es auch das ESIS Merkblatt“ ist die Abkürzung für das Europäische Standardisierte Merkblatt.
    Dieses sollten Sie auch neu zugesandt bekommen da wir ja nun eine längere Sollzinsbindung haben.

    Generell, wenn Sie "kein" gutes Gefühl haben, teilen Sie der Bank mit dass Sie die vollständigen Unterlagen mit 30 Jahren Sollzinsbindung möchten und ansonsten nicht unterschreiben.
    Also neuer Darlehensvertrag mit 30 Jahren, ESIS...
    Evtl. möchte das die Bank gar nicht mehr zu den alten Konditionen. Wär der Bank evtl. gerade recht...

  4. Avatar von Koelle
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    So wie ich es verstanden habe, möchte die Bank die Arbeit vermeiden, nochmal alles zu ändern und durch verschiedene Instanzen durchlaufen zu lassen.

    Daher bieten sie nur die Option Ergänzungsvereinbarung mit dem Text der oben steht oder handschriftliche Änderungen. Die handschriftliche Änderung erscheint mir persönlich nicht sehr professionell, deshalb würde ich eher zu der Ergänzungsvereinbarung tendieren.

    Das mit dem ESIS-Merkblatt werde ich auf jeden Fall ansprechen.

    Ursprünglich war der Darlehen für 15 Jahre geplant. Die Bank hat jedoch eine Aktion gehabt, der gleiche Zins wurde auch für 30 Jahre angeboten. Daher haben wir gewechselt und der Mitarbeiter hat es anscheinend verpennt.

    Bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich den Vertrag mit den 15 Jahren unterschreibe und dann die Ergänzung mit den 30 Jahren?

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Nein, so funktioniert es nicht mehr Koelle,

    Was Sie vereinbaren, ist nur Makulatur, Punkt. Zwar reden viele viel Mist, weil dies nicht anders können.

    Der Darlehnsvertrag von der Bank ist seit dem BGH-Urteil jederzeit kündbar, sofern die Frist von 126 Monate nach der Vollauszahlung verstrichen ist!

    Da helfen auch keine Zinsgarantien, der Grund liegt in der Refinanzierung durch Pfandbriefe. Zudem greift bei ihnen wohl auch die Basel III Richtlinie, das nur so finanziert, werden darf wie die Refinanzierung ist!
    Aktuell dürfte es kaum Pfandscheine geben, der eine Laufzeit von 30 Jahren haben. Weil deren Aufkäufer von diesen Pfandscheine, keine Refinanzierung aktuell anbieten. Die Refinanzierung wäre nämlich die echte Kapitallebensversicherung (KLV), mit einem Aktienanteil von maximal 30 % Aktien gewesen.
    Eine Fondsgebundelebensversicherung (FLV) kommt dafür nur zeitweilig infrage. Da die Anteile eher Aktien gehalten werden, nur wenige langlaufende Anleihen (= auch Pfandbriefe) mit Zinserträgen infrage.

    Weil über die lange Laufzeit die Inflation schwankt, gibt es drei Situationen:

    a) über pari = Der Zinscoupon des Pfandbriefes liegt über der Inflation und damit steigt der Nennwert über 100 %. damit muss der 2. Aufkäufer das Aufgeld mitbezahlen!
    b) in pari = Der Zinscoupon des Pfandbriefes liegt gleich der Inflation und damit ist der Nennwert gleich 100 %. damit muss der 2. Aufkäufer kein Aufgeld bezahlen!
    c) unter pari = Der Zinscoupon des Pfandbriefes liegt unter der Inflation und damit ist der Nennwert unter 100 %. damit wird 2. Aufkäufer nur den aktuellen Nennwert bezahlen!
    Der Aufkäufer hat das Recht um Ende der Laufzeit, also bei Rückgabe, die 100 % des Nennbetrages vom Emittent zu bekommen.

    Damit es klar wird! Gibt die Haussparkasse die 300.000 € für 30 Jahre, und emittiert einen Pfandschein in voller Höhe und übergibt es der Versicherung oder Bausparkasse, dies halten dann bis zum Ablauf. So "sitzen" diese beiden Schwestergesellschaften die Kursschwankungen aus.
    Aber am Ende bekommen die Schwestergesellschaften den Nennwert 100 % des Pfandscheins in Bar oder Unbar ersetzt!

    Das was, als Sicherheit dienen muss, ist die untrennbare Grundschuldbestellung in Höhe von 360.000 € für ein 300.000 € Pfandbrief!

    Dies ist nur ein Auszug vom einen Vertragsablauf, zwischen Kunden und der Darlehnsbank ohne die Vermittlung eines Dritten dazwischen!
    Zudem es weitere Abwandlungen, zwischen Kunden und der Bausparkasse oder Versicherung, mit und ohne die Vermittlung eines Dritten dazwischen!


    Jede Variante ist etwas anders und da gibt es Laufzeiten bis 37 Jahre mit evtl. 2 ähnlichen Zinsätzen!

    bruno68

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von bruno68

    Der Darlehnsvertrag von der Bank ist seit dem BGH-Urteil jederzeit kündbar, sofern die Frist von 126 Monate nach der Vollauszahlung verstrichen ist!
    Wo um Himmels willen soll das stehen? Verunsicher doch nicht ständig die Leute mit deinem Müll.

  7. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Hallo tneub, Bruno68 hat hier aber Recht.
    Nach BGB 489 kann ein Darlehen mit einer Sollzinsbindung von beispielsweisen 15 oder 30 Jahren nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
    Es zählt für den Kündigungstermin das Datum der Vollauszahlung des Darlehens. Also wann beispielsweise bei einem Neubau der letzte Darlehensteil ausgezahlt worden ist.
    Dann zählen die 10 Jahre und 6 Monate Kündigungsfrist.

    Gerne hier Quelle:
    in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

    Und Link dazu:
    https://dejure.org/gesetze/BGB/489.h...0k%C3%BCndigen.

  8. Avatar von utopus
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von Bankkaufmann
    Hallo tneub, Bruno68 hat hier aber Recht.
    Nach BGB 489 kann ein Darlehen mit einer Sollzinsbindung von beispielsweisen 15 oder 30 Jahren nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
    Soweit ich Bruno verstanden habe, meint er dass nach 10,5 Jahren (auch) die BANK ihrerseits den Vertrag kündigen kann, wenn eine längere Zinsbindung vereinbart wurde.

  9. Avatar von FKHauskauf
    FKHauskauf ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    @ Bankkaufmann da geht es aber doch ausschließlich um das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Insofern ist der Hinweis von anderen Usern dass alles was man vereinbart "Makulatur" ist doch schlicht falsch. Wenn ich vermute dass die Zinsen in x Jahren höher sind als heute, ist eine lange Zinsbindung an die sich die Bank halten muss doch gut.
    Sollte ich hier falsch liegen, freue ich mich etwas lernen zu können.

    Zum Thema: Da es vermutlich um die oder wenigstens eine der größten Einzelinvestitionen des Lebens geht, würde ich auch auf eine schriftliche Zusage bestehen.

  10. Avatar von FKHauskauf
    FKHauskauf ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von utopus
    Soweit ich Bruno verstanden habe, meint er dass nach 10,5 Jahren (auch) die BANK ihrerseits den Vertrag kündigen kann, wenn eine längere Zinsbindung vereinbart wurde.
    Da war jemand schneller, ich glaube auch dass er das "denkt" Auch "erfahrene Benutzer" mit "vielen" Beiträgen schreiben auch manchmal Dinge, die nicht zwingend stimmen und/oder Sinn ergeben

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von utopus
    Soweit ich Bruno verstanden habe, meint er dass nach 10,5 Jahren (auch) die BANK ihrerseits den Vertrag kündigen kann, wenn eine längere Zinsbindung vereinbart wurde.
    Dem ist nicht so!!!!!

  12. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Zitat Zitat von Bankkaufmann
    Hallo tneub, Bruno68 hat hier aber Recht.
    Nach BGB 489 kann ein Darlehen mit einer Sollzinsbindung von beispielsweisen 15 oder 30 Jahren nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
    Es zählt für den Kündigungstermin das Datum der Vollauszahlung des Darlehens. Also wann beispielsweise bei einem Neubau der letzte Darlehensteil ausgezahlt worden ist.
    Dann zählen die 10 Jahre und 6 Monate Kündigungsfrist.

    Gerne hier Quelle:
    in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

    Und Link dazu:
    https://dejure.org/gesetze/BGB/489.h...0k%C3%BCndigen.

    Ja und? Bruno antwortet und bezieht sich überhaupt nicht auf die Ursprungsfrage!!
    Dummer, wirres und unerträglcihes Zeugs was Bruno da schreibt, verwirt sie Kunden und du springst da noch auf und verstärkst die Verunsicherung des TE noch! Was hat diese Tatsache mit der Ursprungsfrage und Problematik des TE zu tin? Was?!

    Die Zusatzvereinbarung mit Nennung der Darlehensnummer konform des falschen Darehensvertrages und der verlängerten Zinsfestschreibungsdaten ist völlig ok und ausreichend.PUNKT!!

  13. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Ja, ja immer wieder diese Verbiegungen im Rechtsverkehr!

    Vielleicht sollte man überhaupt mal sich weiterbilden, solche Aussagen zeigen schon die Fachlücken im Rechtsverständnis:
    Die Zusatzvereinbarung mit Nennung der Darlehensnummer konform des falschen Darlehensvertrages und der verlängerten Zinsfestschreibungsdaten ist völlig ok und ausreichend.PUNKT!
    Dem ist seit 7 Jahren nicht mehr so!

    Das ergibt sich schon aus der Anlage 6 aus dem EGBGB, da ist die zwingende Rechtsform des Merkblattes vorgeschrieben! So ist der Aufbau und Text fest. Selbst in den Abschnitt 14 "weitere Angaben" können keine abweichende Vertragsänderungen eingetragen werden!

    Weil dies nicht vorgesehen ist!

    Zum zufolge sind nur Angaben im Merkblatt vorhanden, die sich aus dem beringten Darlehnsvertrag (oben links) ergeben! Demzufolge ergibt sich, das jede weitere Anlage, die nicht im Darlehnsvertrag und auf dem Merkblatt eingetragen sind, juristisch als nicht geschrieben gilt!

    Die Rechtsfolgen für den Gläubiger stehen im § 505 d BGB.

    Zum Thema Kündigung sollte man den § 1193 BGB durchlesen:
    § 1193 Kündigung
    (1)Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
    (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
    Dass die Forderung des Gläubigers auf Geld liegt, so steht ihnen die Kündigung zu!

    Die kann dann wegen Vertragsuntreue des Schuldners erfolgen, weil er die Regelbeiträge nicht mehr zahlen kann. Oder der Werteverfall durch weiteren Zinsanstieg eingetreten ist!

    Zudem habe ich in den letzten 20 Jahren (aus den Texturteilen, seit 1902) noch nie erlebt, das BGH oder BVerfG eine der Parteien, den Vorzug gegeben hat! Jedes Urteil oder Leitsatz der Gerichte führte, führte stets zu einer verbesserten Position des schwächeren Vertragspartners.

    Was überwiegt Privatpersonen waren oder sind! Profis haben wegen der Häufigkeit, einen sogenannten Wissensvorsprung gegenüber Privaten und deshalb gibt es die sogenannte Beweisumkehrlast!
    Bei Profis gegen Profi nivelliert sich der Wissensvorsprung!

    Zudem sollte man auch den Text aus dem § 19 BeurG durchlesen. Auch die lange Frist von min. 14 Tagen bei Notar lässt sich aus dem Gesetz erklären, nur so werden die "Berliner Mondscheinnotare" vermieden.
    Berliner Zeitung berichtet über Schrottimmobilien

    Einige Lücken im Verbraucherschutz habe der Gesetzgeber nun geschlossen, berichtet die Berliner Zeitung in ihrem Immobilien-Magazin in der Ausgabe vom 11./12. Mai 2013.

    In dem Artikel der Berliner Zeitung kommt unter anderem Thomas Kerscher vom Privat-Institut für Bankdiplomatie zu Wort, der schätzt, dass die Zahl der Anleger, die in den vergangenen zwanzig Jahren auf Anbieter von Schrottimmobilien oder „Schuldenwohnungen“ hereingefallen sind, in die Hunderttausende geht. In dem sehr lesenswerten Artikel werden auch die Methoden der Vertriebsfirmen von Schrottimmobilien bis hin zu sogenannten „Mondscheinnotaren“ thematisiert.

    Zu den Änderungen im Beurkundungsgesetz äußert sich auch Rechtsanwalt Norbert Hache, Partner unserer Kanzlei, der diese zwar grundsätzlich für begrüßenswert hält, da diese den Übereilungsschutz stärken. Es bleibe allerdings abzuwarten, ob gewiefte Vertriebsfirmen nicht Wege finden, die neuen Regelungen zu umgehen. Rechtsanwalt Hache äußerte sich auch über die neuesten Trends beim Schrottimmobilienverkauf, so zum Beispiel zu einem scheinbar ökologischen, freundlichen und sozial engagierten Auftreten der Vertriebsfirmen. Hinter diesem Auftreten steckten aber häufig gewiefte, nicht selten aber völlig fachfremde Vertriebsfirmen, die ihr Geschäft wegen der lockenden Provisionen so schnell wie möglich durchdrücken wollten und danach für den Kunden – anders als zuvor versprochen – nicht mehr erreichbar sind.

    Wir empfehlen allen Verbrauchern, sich nicht auf ungebetene Anrufe einzulassen und sich nicht vom Auftreten solcher Firmen z.B. im Internet blenden zu lassen. Weiterhin sollte eine eventuell geplante Immobilieninvestition genauestens geprüft werden. Am besten ist es sicherlich, sich externen Sachverstand einzuholen.

    Den Artikel „Gold ohne Glanz“, erschienen im Immobilien-Magazin der Berliner Zeitung/ des Berliner Kuriers am 11./12. Mai 2013, Autor: Bernd Lothringer, finden Sie unten als .pdf mit freundlicher Genehmigung der raufeld medien GmbH.
    https://www.hee-rechtsanwaelte.de/ak...ottimmobilien/
    Dies ist seit Einführung des § 34 c und i GewO nicht mehr möglich, wegen fehlender Zulassung!

    bruno68

  14. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Unsere beiden Experten, Donnerwetter!!!!

    Ich habe zu dem Thema alles gesagt, was es zu sagen gibt!

  15. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Nach §489 kann nur der Darlehensnehmer in der Zinsbindungsfrist nach 10 Jahren +6 Monaten ordentlich kündigen.

    Der Darlehensgeber kann dagegen innerhalb der Zinsbinsdung nur außerordentlich kündigen. Das könnte unter den in BGB §490 und 498 angegebenen Gründen aber jederzeit und nicht erst nach 126 Monaten (10 Jahre + 6 Monate). Insofern ist die Aussage von Bruno erstmal falsch.
    Das angebliche BGH Urteil postet er ja nicht.

  16. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Falsch und hat mit dem Kernproblem bzw. der Ausgangsbasis null Komma null zu tun!!

    Schön, wenn dann vermeintliche Experten so einen Scheiß auch noch mit einem Dank würdigen!

  17. Avatar von Koelle
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Habe nicht ganz verstanden, wieso so eine Diskussion entstanden ist.

    Zu meinem Problem: Habe mich dazu entschieden, die Ergänzung zum Darlehensvertrag zu akzeptieren. Auch habe ich alles in einer Email geschildert, die Datei der Zusatzvereinbarung angefügt und mir nochmal per Mail bestätigen lassen, dass zu unserem Vertrag eine Sollzinsbindung von 30 Jahren nun vereinbart wird.

    Ich hoffe, damit bin ich auf der sicheren Seite und habe die 30 jährige Zinsbindung. Die Bank konnte trotz Nachfrage es nicht anders regeln und würde nur eine neue Anfrage mit einem schlechteren Zinssatz aktuell akzeptieren.

  18. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Ergänzung zum Darlehensvertrag

    Es hätte schon alleine die Zusatzvereinbarung gereicht!

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