WICHTIG: ab 01. August 2020 gelten Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Am 1. August 2020 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt.
Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
Zuwendungen
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Taping
Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO betreffen.
Die Aufzeichnung dient dem Zweck der Beweissicherung und soll primär dokumentieren, ob der Anleger über die Chancen, Risiken und Eigenschaften einer empfohlenen Finanzanlage informiert wurde. Der Umfang der Aufzeichnung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des genannten Zwecks der Beweissicherung hinausgeht.
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, angemessene technische und elektronische Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufzeichnung von einschlägigen Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für die vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten dienstlichen technischen Geräte, z. B. Smartphone, Festnetztelefon oder Laptop, als auch für die genutzten privaten technischen Geräte des Gewerbetreibenden und seiner Angestellten.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Anleger über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation vorab zu informieren.
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Sofern die Vorabinformation über die Aufzeichnung nicht erfolgt ist oder der Anleger der Aufzeichnung widersprochen hat, darf der Gewerbetreibende keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlageberatung oder Anlagevermittlung durchführen.
Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, technische Vorkehrungen zu treffen, die die Aufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung sichern. Zudem wird klargestellt, dass die Aufzeichnungen nur zu dem genannten Zweck der Beweissicherung dienen und nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen.
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Der Gewerbetreibende hat dem Anleger jederzeit auf Verlangen eine Kopie der ihn betreffenden Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind nach zehn Jahren zu löschen bzw. zu vernichten sind und die Löschung bzw. Vernichtung zu dokumentieren ist.
Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass seine Beschäftigten auch die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation einhalten.
Geeignetheitserklärung
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden. Die Pflicht zur Erstellung und Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung gilt nicht gegenüber professionellen Kunden und Privatkunden, die als professionelle Kunden eingestuft werden. Die Verpflichtung, dem Anleger regelmäßige Geeignetheitsberichte zur Verfügung zu stellen, besteht jedoch nur in den Fällen, in denen der Gewerbetreibende dem Anleger eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlagen angeboten hat
Interessenkonflikte
... Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt,
muss der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen.
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Information über Risiken und Kosten
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Der Gewerbetreibende hat den Anleger darüber hinaus regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage über die Kosten und Nebenkosten zu informieren. Der Gewerbetreibende kann dazu die ihm vom Emittenten oder dem depotverwaltenden Institut zur Verfügung gestellten Kosteninformationen verwenden. Dies gilt allerdings nicht für die Informationen über die Kosten, die bei dem Gewerbetreibenden anfallen. Über diese muss der Gewerbetreibende in jedem Fall eine eigenständige Information zur Verfügung stellen, da dem Emittenten oder depotverwaltenden Institut darüber keine Informationen vorliegen. Die Pflicht zur regelmäßigen, mindestens aber jährlichen Information des Anlegers besteht nur, sofern im Laufe des Kalenderjahres eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen dem Gewerbetreibenden besteht oder bestand.
Berücksichtigung des Zielmarkts (Geeignetheitsprüfung)
Finanzanlagenvermittler müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. Der Gewerbetreibende muss sich dazu alle erforderlichen Informationen zum Zielmarkt des Produktgebers bzw. Konzepteurs beschaffen und die Merkmale der jeweiligen Finanzanlage sowie den Zielmarkt verstehen. ,,,
Aufbewahrungsfrist
Die Pflicht des Gewerbetreibenden, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren, wird auf die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation erstreckt. Die bisherige fünfjährige Aufbewahrungsfrist wird auf zehn Jahre ausgeweitet. Grund für die Ausweitung der Aufbewahrungsfrist ist, dass Finanzanlagen oftmals eine längere Laufzeit als fünf Jahre haben. So können Anteile an geschlossenen Investmentfonds häufig in den ersten fünf bis zehn Jahren nicht veräußert werden. Die Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus zugänglich sind.
Dies kann z. B. durch die physische Aufbewahrung der Unterlagen in den Geschäftsräumen selbst erfolgen, aber auch durch eine Aufbewahrung von elektronischen Kundenakten auf externen Servern, soweit diese von den Geschäftsräumen aus zugänglich sind.
Sachkundeprüfung...