ich habe vor 3 Jahren eine Wohnung gekauft und über zwei separate Kredite finanziert. Dem einen Kredit liegt als Sicherheit die Wohnung selbst zugrunde und dem anderen das Haus meiner Eltern.
Nun möchte ich die Wohnung verkaufen um eine größere zu erwerben den bestehenden Kredit aber natürlich weiterlaufen lassen. Auf meine Nachfrage hin zum Pfandtausch teilte mir die Bank mit, dass ein Pfandtausch nicht möglich ist, da dieser nicht im Vertrag vorgesehen ist. Daher meine erste Frage: Darf die Bank einen Pfandtausch einfach so ausschließen, oder habe ich trotzdem das recht auf einen Pfandtausch?
Meine zweite Frage bezieht sich auf den Kredit, der das Haus meiner Eltern als Sicherheit hat. Diese Sicherheit bleibt ja bei einem Verkauf der Wohnung bestehen. Im Kreditvertrag steht zwar als Zweck die Finanzierung des Erwerbs meiner Wohnung, aber kann dieser Vertrag dennoch weiterlaufen oder ist die Bank auch hierbei berechtigt, diesen zu kündigen?
Sie entscheidet nicht frei, aber wenn sie den Pfantausch nicht möchte, entsprechend!
Es ist eine unsägliche Diskussion! Kein Richter kann einer Bank vorschreiben, welchen Wert sie anzusetzen hat, schon da, nur da schon ist der Ofen aus und schon gar nicht die Vergabekriterien vorgeben und innerhalb dieser lassen sich weitere Ablehnungsgründe finden.
Wobei ein Neubau ja auch immer ein gewisses Risiko bedeutet - Pfusch am Bau/Insolventer Bauträger/... ob das also als Risiko "genauso gut" ist, als bei einer Bestandsimmobilie läßt sich also u.U. nur über den Rechtweg klären -
Das dürfte in der Tat der Gleichwertigkeit im Wege stehen. Insbesondere weil die Bank anders als bei der Finanzierung eines Neubaus beim Pfandtausch ja nicht durch eine gestufte Auszahlung geschützt ist.
Die Finanzierung eines zu bauendes Objektes dürfte daher wohl im Rahmen eines Pfandtausches nicht möglich sein. Jedenfalls fehlt mir da grade auch die Fantasie.
Es ist eine unsägliche Diskussion! Kein Richter kann einer Bank vorschreiben, welchen Wert sie anzusetzen hat,
Natürlich kann er das. Der Wert von Immobilien ist objektiv zu ermitteln, dafür bestellt das Gericht einen Sachverständigen. Ist das neue Objekt objektiv und auch unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums mindestens gleichwertig, darf die Bank den Pfandtausch eben nicht verweigern.
Zitat von noelmaxim
die Vergabekriterien vorgeben und innerhalb dieser lassen sich weitere Ablehnungsgründe finden.
mag sein. Dann muss die Bank aber Farbe bekennen und mitteilen, welche Vergabekriterien nun gerade das neue Objekt ausschließen. Auch diese Gründe sind gerichtlich voll zu überprüfen.
Die bloße Mitteilung : "Pfandtausch ist nicht vorgesehen" ist dann halt deutlich zu wenig und wird selbst dann, wenn die Bank im Verfahren darlegen kann, dass es tatsächlich Vergabekriterien gibt die dem Pfandtausch entgegenstehen, zu einer Kostenlast der Bank führen.
Wobei ein Neubau ja auch immer ein gewisses Risiko bedeutet - Pfusch am Bau/Insolventer Bauträger/... ob das also als Risiko "genauso gut" ist, als bei einer Bestandsimmobilie läßt sich also u.U. nur über den Rechtweg klären - wenn man Zeit/Geld dafür hat. (Ist natürlich nur meine private persönliche Meinung.)
Ja sicher, davor ist man nicht gefeit. Aber ich will den Pfandtausch ja erst, wenn der Bau fertig ist. Solange möchte ich ja noch in meinem jetzigen Haus leben.
Ich möchte also, dass die Bank sich an ihre Vertragsunterlagen hält und nicht per se sagt, dass das mein Vertrag nicht hergibt.
Prüfen können Sie ja gerne, wenn der Bau fertig ist.
Sage mal! Ungeachtet eines Gegengutachtens und einem jahrelangen Rechtsstreits mit Einspruch erstinstanzlich und einer Revision in der zweiten Instanz im Fall des Nichtobsiegens, dann führt die Bank eben noch andere Gründe an!
Möchte die Bank den Pfantausch nicht, so wird sie ihn auch nicht durchführen müssen!
Sage mal! Ungeachtet eines Gegengutachtens und einem jahrelangen Rechtsstreits mit Einspruch erstinstanzlich und einer Revision in der zweiten Instanz im Fall des Nichtobsiegens, dann führt die Bank eben noch andere Gründe an!
Möchte die Bank den Pfantausch nicht, so wird sie ihn auch nicht durchführen müssen!
Wenn die Bank Gründe anführen will, soll sie es auch tun. Frei erfinden kann sie die Gründe nicht. Denn die Gründe können ja nur im Objekt und nicht mehr im Darlehensnehmer liegen.
Wenn konkrete Vergaberichtlinien nun einer Finanzierung des neuen Objektes entgegenstehen würden, dann kann die Bank das ja konkret mitteilen.
Natürlich mag es im Einzelfall Gründe geben, die gegen den Pfandtausch sprechen. Diese müssen aber eben objektiv vorliegen. Wenn die Bank dies darlegen kann, hat der Kunde eben Pech und kriegt keinen Pfandtausch.
Einfach nach Gutdünken entscheiden kann die Bank aber nicht. Wir reden eben nicht von einem Neuvertrag, bei dem grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht.
Ja sicher, davor ist man nicht gefeit. Aber ich will den Pfandtausch ja erst, wenn der Bau fertig ist. Solange möchte ich ja noch in meinem jetzigen Haus leben.
Ich möchte also, dass die Bank sich an ihre Vertragsunterlagen hält und nicht per se sagt, dass das mein Vertrag nicht hergibt.
Prüfen können Sie ja gerne, wenn der Bau fertig ist.
Gegen "Pfusch am Bau" müsste man dann noch die Gewährlleistungszeit abwarten?
Wie soll die Zwischenfinanzierung laufen?
A) wenn, die Bank Gründe anführen will, soll sie es auch tun. Frei erfinden kann sie die Gründe nicht. Denn die Gründe können ja nur im Objekt und nicht mehr im Darlehensnehmer liegen.
B) Wenn konkrete Vergaberichtlinien nun einer Finanzierung des neuen Objektes entgegenstehen würden, dann kann die Bank das ja konkret mitteilen.
C) Natürlich mag es im Einzelfall Gründe geben, die gegen den Pfandtausch sprechen. Diese müssen aber eben objektiv vorliegen. Wenn die Bank dies darlegen kann, hat der Kunde eben Pech und kriegt keinen Pfandtausch.
D) Einfach nach Gutdünken entscheiden kann die Bank aber nicht. Wir reden eben nicht von einem Neuvertrag, bei dem grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht.
Sie schreiben hier sowohl als auch die Antworten.
Zu Anfang an, es gilt beim Darlehn immer die Schriftform:
zu A) was, für Gründe vorliegen, soeben dafür gibt es die Darlehnsrichtlinie des jeweiligen Gläubigers. Aber grundsätzlich gilt aber ein generelles Verbot von Bankgeschäften.
Nur mit der Erlaubnis durch die Bafin wird für den Betrieb für die Bankgeschäfte erlaubt! Daher ist zu verstehen, dass Grundsätzlich ein Verbot für alle Bankgeschäfte besteht und dass eine Geschäftstätigkeit grundsätzlich die Ausnahme ist.
Aber der öffentlichen Geschäftsaufnahme ist durch gesetzlichen Auflagen beschränkt, ein nicht Erfüllen der gesetzlichen Auflagen versagt die Banklizenz bevor die Geschäftigkeit erfolgen darf.
Ein nachträgliches "heilen" eines Mangels gibt es nicht, rechtlich würde alle Geschäfte ungültig, null und nichtig.
Folgerichtig wird ein Antrag auf Erlaubnis von Finanzierungen unterschieden "mit Grundbuch und ohne Grundbuch", ein Erlaubnis "mit Grundbuch" ist nur in diesen Vertriebsbereich gültig. Und damit schließt gleichzeitig die Erlaubnis "ohne Grundbuch" aus.
Daher kann erst nach der Erteilung auf Erlaubnis "ohne Grundbuch", diese Produktart vertrieben werde.
Und für den Vertrieb muss vor dem Betriebsbeginn, die Erlaubnis mit der Darlehnsbeschreibung (Darlehnsrichtlinie (n)) angezeigt und durch die Bafin genehmigt sein.
Von den Punkten in der Darlehnsrichtlinie zur Darlehnsgewährung, haben drei Möglichkeiten:
Grün = Erfüllt, weiter zum nächsten Punkt#
Gelb = Nachprüfung, bei 2. Prüfung grün weiter, bei Gelb noch mal Prüfung, bei Rot Prüfung zu Ende
Rot = red Flag, die Prüfung ist sofort zu Ende, eine Darlehnsgewährung ist untersagt
Man muss ganz klar verstehen, das es sich um einen Erlaubnisvorbehalt durch den Gesetzgeber und ausgeführt von der Bafin handelt. In dem aktuellen Gesetzestext gibt es keine Stelle, in dem das Wort "Pfandtausch" vorkommt, weder im BGB, EGBGB noch KWG.
Demnach gibt es den Ausdruck "Pfandtausch" weder noch. Denn ein "Pfand" muss auf Werthaltigkeit geprüft werden! So steht es im § 505 c Abs. 1 Nr. 2 BGB! Die Folgen stehen im § 505 d BGB.
Es könnte eine Pfandtauschoption, im Altverträgen gegeben haben, aber diese kann nur in den seltensten Fällen noch angewandt werden.
Unter anderen bei komplexen Finanzierungen (wenn zwei und mehr Grundbucheintragungen für ein anderes neues Projekt benötigt werden). Aber nur dann, wenn mindestens Wertgleichheit vorliegt und der Zinszuschlag vorab bezahlt worden ist.
Wegen der Mehrfachprüfung der Wertermittlung diverser Grundbücher!
Auch ist zu beachten, dass durch einen einvernehmlichen Pfandtausch, der jedweder Widerrufs-Joker vernichtet wird!