Wohnriester und Riester Rente, Wohnförderkonto trotzdem?

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  1. Avatar von Smolle
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    Standard Wohnriester und Riester Rente, Wohnförderkonto trotzdem?

    Hallo,

    Ich hoffe jemand kann mir hier helfen?
    Ich habe 2007 eine Riester Rente abgeschlossen wo ich auch schon immer 4% meines Bruttos einzahle und auch Steuererklärungen mache und auch die zulangen bekomme.

    Jetzt habe ich mir 2014 ein Haus gekauft und das mit wohnriester finanziert (Schwäbisch Hall)
    Ich habe immer meine zulangen über meine Riester Rente bekommen und auch nie einen steuerlichen Vorteil von der wohnriester (2100€ bei der Riester Rente)

    Jetzt meine Frage: wird ein wohnförferkonto überhaupt entstehen wenn ich vom sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren Gebrauch machen. (Zuteilung findet erst ca in 5 Jahren statt)

    Hoffe mir kann jemand helfen

    Lg Daniel

  2. Avatar von BaufiManuf
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    Standard AW: Wohnriester und Riester Rente, Wohnförderkonto trotzdem?

    Hallo Daniel,

    Wohnriester hat so seine Tücken, ist durchaus komplex. Deshalb hat vielleicht auch noch niemand geantwortet.

    Dir gehts vermutlich darum, ob eine Kündigung förder- oder steuerschädlich bzgl. dem Riestervertrag sein könnte - richtig?
    Und sind deine damals abgeschlossenen Zinssätze tatsächlich schlechter als die heute? Nur wenn beide Fragen eindeutig positiv in deinem Sinne geklärt werden können, macht eine Kündigung m.E. Sinn.

    Dass du 10,5 Jahre nach Vollauszahlung (-> BGB §489) das Recht hast, Darlehensverträge zu kündigen, weisst du vermutlich?

    An deiner Stelle würde ich deine Frage trotzdem an die SH richten; Auch wenn die eine Kündigung natürlich nicht wollen, müssen die das zuverlässig beantworten.

    Vermutlich kann dir auch die Rentenversicherung helfen, daher auch dort einfach anrufen. Hab ich gelegentlich auch schon für mich selbst und Mandanten bei Wohnrieterfragen gemacht und Vieles konnte ich überraschend gut klären mit deren Hotline.

    Viel Erfolg!
    Daniel

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wohnriester und Riester Rente, Wohnförderkonto trotzdem?

    Leider so nicht Smolle,

    grundsätzlich sollte man sich selber fragen: "Warum man bei einer Ausschließlichkeit seine Baufinanzierung abgeschlossen hat!"

    Sicherlich vor Ort, man kennt sich, aber reicht dies aus?

    Denn aus deiner Schreibweise, heraus haben die wohl etliches vergessen ihnen mitzuteilen!

    So wie die Sonderheit des Riester-Bausparens!

    Denn es gibt kein echtes Kündigungsrecht! Weil aber bei einer Auflösung alle Zulagen und steuerlich Vorteile zurückgezahlt werden müssen, besteht nur ein Rückabwicklungsrecht!
    Zudem muss beachtet werden, dass die Baustein-Finanzierung als Gesamtpaket abgeschlossen wurde!

    Breche ich als Vertragspartner das Vereinbarte, so steht das Sonderkündigungsrecht, nach § 499 BGB dem anderen Vertragspartner zu.
    § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
    (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
    (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
    (3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
    Insbesondere auch hier:
    § 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
    (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
    (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
    (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis sind dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
    Nehmt man den § 511 Abs. 2 Satz 1 und dann Abs. 3 Satz 1, könnte eine Finanzierung ohne Riester gar nicht möglich sein!

    § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
    (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
    (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
    Denn das "Abwickeln" von Riester verschlechtert hier, ungemein den Vermögenswert, weil die Sparguthaben zur Tilgung entzogen werden.
    Denn es gilt weiterhin der
    § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
    (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
    1. der Darlehensnehmer
    a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
    b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
    2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
    Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
    (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
    Und das ist nach 10 Jahren, mit min. 21 oder 42.000 € Riester-Sparguthaben der Fall.
    Folglich platzt Riester, platzt die restliche Finanzierung synchron mit, und zwar rückwirkend.

    Zudem wer garantiert den neuen Zins im Jahre 2025, gestern 2015 3,5 % p.a. dann 6,50 % p.a.?

    Um aus dieses Problem herauszukommen, bedarf schon Expertenrat!
    bruno68

  4. Avatar von C. Andreas
    C. Andreas ist offline

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    Standard AW: Wohnriester und Riester Rente, Wohnförderkonto trotzdem?

    Zitat Zitat von Smolle
    Hallo,

    Ich hoffe jemand kann mir hier helfen?
    Ich habe 2007 eine Riester Rente abgeschlossen wo ich auch schon immer 4% meines Bruttos einzahle und auch Steuererklärungen mache und auch die zulangen bekomme.

    Jetzt habe ich mir 2014 ein Haus gekauft und das mit wohnriester finanziert (Schwäbisch Hall)
    Ich habe immer meine zulangen über meine Riester Rente bekommen und auch nie einen steuerlichen Vorteil von der wohnriester (2100€ bei der Riester Rente)

    Jetzt meine Frage: wird ein wohnförferkonto überhaupt entstehen wenn ich vom sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren Gebrauch machen. (Zuteilung findet erst ca in 5 Jahren statt)

    Hoffe mir kann jemand helfen

    Lg Daniel
    Hallo Daniel,

    das Wohnförderkonto wird immer erst eröffnet, wenn man die Zuteilung annimmt. Da Du vorher kündigen möchtest passiert hier auch nichts.
    Bei Kündigung müßtest Du aber die erhaltenen Zulagen und die Steuerermäßigungen zurück zahlen vom Wohn Riester.
    So wie Du schreibst war dies ja nicht der Fall.

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