Versicherungsschutz im Ausland
Grundsätzlich werden die Leistungen der nur im Inland erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen:
In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union () sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum –) und der Schweiz haben Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dieser Anspruch besteht auch weiterhin im Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland, das zum 1. Februar 2020 aus der ausgetreten ist.
Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes.
Mit einigen weiteren Ländern wie zum Beispiel Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.
Vor einem Urlaub in den oben genannten Ländern sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse sprechen und sich gegebenenfalls eine „Europäische Krankenversicherungskarte“ (European Health Insurance Card –) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. In Deutschland befindet sich die auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte ().
Vereinigtes Königreich nach dem „Brexit“
Das Vereinigte Königreich gehört seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr zur. Für viele Lebens- und Wirtschaftsbereiche gibt es Abkommen, die das Verhältnis Großbritanniens zur übergangsweise oder dauerhaft neu regeln. Vor einem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, Ihrem Versicherungsunternehmen oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland () über die aktuell geltenden Bestimmungen informieren.
Nähere Informationen zum Leistungsumfang und zu den Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des Gastlandes gibt jede Krankenkasse.
Nachträgliche Erstattung einer Behandlung im Ausland
Wenn Sie eine medizinische Leistung innerhalb der, des oder in der Schweiz in Anspruch nehmen, können Sie auch vor Ort die Behandlungskosten bezahlen und dann die Rechnungsbelege bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland einreichen.
Die Kosten werden jedoch nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden. Die Krankenkasse kann darüber hinaus Abschläge für Verwaltungskosten vornehmen.
Sie sollten sich daher am besten vor einer Behandlung im europäischen Ausland bei Ihrer Krankenkasse informieren, bis zu welcher Höhe eine Erstattung in Betracht kommt.
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