Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall
Die BSK Schwäbisch Hall hat meinen seit Juli 2002 bestehenden BSV gekündigt, weil das zur Einziehung des Regelsparbeitrags erteilte SEPA-Lastschriftmandat (siehe Anhang) nicht den Anforderungen der BSK genügte,
obwohl alle relevanten Erfordernisse erfüllt waren. Die BSK berief sich vielmehr auf ihr hauseigenes Formular;
nur dieses schütze vor der Kündigung durch die BSK, welche zeitnah erfolgte.
Bei einem BSV-Guthaben in Höhe von € 4.287,85 entstanden Anwalts- und Gerichtskosten (AG Schwäbisch Hall,
Aktenzeichern 5 C 152/22) in Höhe von € 909,00.
Unter Berücksichtigung der Inflationsrate liegt der Verlust bei rund € 1.500,00.
Dass es auch anders geht, zeigt meinen im Jahr 1979 (!) bei der Öffentlichen Bausparkasse Württemberg abgeschlossenen
BSV, in den auch heute noch die Regelsparbeiträge eingezogen werden.
Hier war kein BSK-internes Formula für das SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
Fazit: Die BSK Schwäbisch Hall ist KEINE Empfehlung wert (null von fünf Sternen)!
Was erwarten Sie eigentlich, nun stellt sich die Frage, warum sie die 909, € zahlen sollen.
Ich nehme mal an, dass Sie sich mehrfach nicht gemeldet haben.
Nehmen Sie das Geld einfach und zahlen Sie auf den anderen Vertrag weiter ein, vielleicht wird bald ein Enkel oder Sie selber das Guthaben benötigen.
Dass sich eine AG anders verhält als eine öffentliche Kasse, der eine muss jährliche Gewinne (AG) erwirtschaften. Der andere lässt hin und wieder den Steuerzahler mit Mrd. € Beträgen zu seiner Rettung blechen.