Immobilien-Investoren für bundesweite diversen Neubauprojekte gesucht?
Wir suchen "100% DIREKT, absolut ohne durch Vermittlungsagentur!" solventen und besonders stabilen Immobilien-Investoren mit "100% Eigenkapital" für bundesweite diversen Neubauprojekte ab 3 bis 16 Eigentumswohnung / Mehrfamilienhaus mit 1.000 bis 4.000 qm Grundstücke jeweils in gute Wohnlagen mit höhere Rendite, Investitionsvolumen ab 800.000 bis 4 Million € mit 3% Zinsen + 1-2% Sonder/Bonusbeteiligung pro Jahr, mit 1. rangige Grundbuch Absicherung!
Wir sind selbst Bauherr bzw. Bauträger mit über 30 jährige Erfahrung im Immobilien Baugeschäft, wir realisieren "BUNDESWEIT!" ab 3 bis 16 Mehrfamilienwohnungen und jetzt für aktuelle diversen neubau Projekte suchen wir Immobilien-Investoren mit 1. rangige Grundbuch Absicherung.
Finanziellen Eckdaten:
Kapitalbedarf: 32.000.000 €
Erhaltenes Kapital: 9.000.000 € (*)
Laufzeit: 1-3 Jahre
Phase: Vor Gründung / Forschung und Entwicklung
(*) durch diversen Crowdfunding/Crowdinvesting-Plattformen
AW: Immobilien-Investoren für bundesweite diversen Neubauprojekte gesucht?
Bitte lassen Sie das, es hat keinen Zweck!
Lesen sie nie ihren Text durch bzw. verstehen Sie diesem Text überhaupt? Sie Schreiben hier
d jetzt für aktuelle diversen Neubau-Projekte suchen wir Immobilien-Investoren mit 1. rangige Grundbuch Absicherung.
Das stellt eine Garantie dar, und damit unterliegt ihr gesamtes Projekt der Bafinaufsicht! Dafür wird § 34 c GewO nicht ausreichen!
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
Für ihr Anwerben sollten Sie demnach folgende Zulassungen selber innehaben,
Für die Anwerbung des Geldes vor und während der Bauphase
Punkt m, n und o bedarf es eine Zulassung nach § 34 f Abs. 2 oder 3 bzw. § 34 h Abs. 2 oder 3 GewO
Für die Bauphase
für den Punkt i: die Zulassung zum Bauträger mit der Bauträgerverordnung
Nach der Bauphase
Punkt j, k) und l) bedarf es nach Bauabschluss für die Vermittlung von Versicherungen an die Mieter
Die Geldstrafen werden wie folgt berechnet: je Fall
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n .... mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, ....mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Zwar kann die Auflegung prospektfrei seinen, dies sieht die Bafin auch so! Weil:
Die Platzierung am Kapitalmarkt von grundschuldbesicherten Darlehen zur Kapitalbeschaffung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz prospektfrei möglich.
...
Die BaFin stellte klar, (wörtlich): „dass Darlehen, die kein partiarisches Element enthalten oder nicht qualifiziert nachrangig ausgestaltet sind, nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen“
(also ist auch die Anwendung der Nr. 7 ausgeschlossen). An dieser Rechtslage hat sich bis zum Oktober 2020 nichts geändert.
• Somit sind die Grundschulddarlehen die einzige BaFin-prospektfreie Kapitalanlage gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz.
Aber inhaltlich gibt es Fallstricke:
Dr. Horst Werner macht jedoch darauf aufmerksam, dass nur dann kein BaFin-Prospekt erforderlich ist, soweit die von der BaFin aufgestellten Richtlinien eingehalten werden. Die grundschuldbesicherten Darlehen sind zwar nach schriftlicher Auskunft der BaFin keine Vermögensanlagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 7 VermAnlG und deshalb nicht prospektpflichtig. Zu den BaFin-Richtlinien gehören u.a., dass dem Kapitalanleger bei grundschuldbesicherten Darlehen im Rahmen der Werthaltigkeit einer in Deutschland belegenen Immobilie der Mitbesitz am Grundschuld-Stammbrief (zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft) eingeräumt wird und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen an die Anleger erfolgt sowie ferner dem amtierenden Notar der Grundschuld-Stammbrief zur Verwahrung überlassen wird.
Denn wegen
• Die Besicherung bedingt zunächst, dass überhaupt ein Grundschuldbrief (als sogen. Stammbrief) ausgestellt wurde und dem amtierenden Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt (eine Buchgrundschuld ist nicht ausreichend). Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung (siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 KWG) setzt wiederum gem. den §§ 57 ff BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den amtierenden Notar als Verwahrer voraus, worauf die Kapitalmarktaufsicht BaFin ausdrücklich (Dezember 2018) hingewiesen hat.
• Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft (als unzulässiges Bankgeschäft) betreiben würde.
Zudem dürfte dem Empfang des Geldes, weitere Probleme führen
Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) durch die BaFin.
Die BaFin schreibt dazu: „Soweit Sie in Ihrem Geschäftsvorhaben vorsehen, dass das Investitionskapital (also die Darlehensbeträge) durch den Investor an den Notar auf Notaranderkonto (Treuhandkonto, dessen Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt) zu überweisen ist, bitte ich im Hinblick auf das mögliche erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) durch den Notar um Mitteilung, ob dieser in diesem Zusammenhang auch den Kaufvertrag über die zu erwerbende Immobile oder die Grundschuldurkunde beurkundet.
Sollte dies der Fall sein, teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass ich dann davon ausginge, dass die Weiterleitung des Investitionskapitals Bestandteil des anwaltlichen Beratungs- bzw. Mandatsverhältnisses des Notars im Rahmen der Abwicklung des Immobilienerwerbs oder der Grundschuldbesicherung wäre und keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste erbracht würden.
Zwei fremde Notare führen in den ZAG und § 15 WpIG Bereich.
Zudem obliegt man, als Emitter immer das Privileg nach GWG zu prüfen, woher das Geld stammt und das wird der Notar schon aus Berufsgründen verlangen.