Immo Neubewertung

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  1. Avatar von viktor
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    Standard Immo Neubewertung

    man kann in einigen zeitschriften lesen, dass Immobilien noch in diesem Jahr an Familie weitergegeben werden sollen, da die Immowerte neu bewertet werden.

    Dennoch sind die neubewertung laut Grundsteuererklärung rückwirkend ab 01.01.2022 !

    Wurde die Neubewertung mit Grundsteuererhöhung ab 2025 verwechselt ?

    Was stimmt jetzt ?

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Immo Neubewertung

    Zitat Zitat von viktor
    man kann in einigen zeitschriften lesen, dass Immobilien noch in diesem Jahr an Familie weitergegeben werden sollen, da die Immowerte neu bewertet werden.

    Dennoch sind die neubewertung laut Grundsteuererklärung rückwirkend ab 01.01.2022 !

    Wurde die Neubewertung mit Grundsteuererhöhung ab 2025 verwechselt ?

    Was stimmt jetzt ?
    Dann mußt du einfach richtig lesen, statt hier sinnlose Fragen zu posten. Es geht nicht um Grundsteuer, sondern um Schenkungsteuer. Das steht garantiert auch im Text.
    https://www.handelsblatt.com/finanze.../28846054.html

  3. Avatar von viktor
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    Standard AW: Immo Neubewertung

    ja es geht um schenkungssteuer. aber da die Neubewertung (Grundsteuer) rückwirkend ab 01.01.2022 gilt, dann würde auch für schenkungssteuer gelten. denn es würde doch nicht 2 oder keine verschiedene bewertungen geben ?

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Immo Neubewertung

    Zitat Zitat von viktor
    ja es geht um schenkungssteuer. aber da die Neubewertung (Grundsteuer) rückwirkend ab 01.01.2022 gilt, dann würde auch für schenkungssteuer gelten. denn es würde doch nicht 2 oder keine verschiedene bewertungen geben ?
    Jedes Gesetz kann seine eigenen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

  5. Avatar von viktor
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    Standard AW: Immo Neubewertung

    Jedes Gesetz kann seine eigenen B
    ewertungsmaßstäbe anlegen.
    ah so. Unverständlich, aber könnte vorteilhaft sein.

    richtige Antwort kann hilfreich sein.

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Immo Neubewertung

    Ich hab jetzt die Gesetzmäßigkeiten zum Erbschaft und Schenkungststeuerrecht auf der einen Seite und Grundsteuer auf der anderen Seite nicht im Kopf, aber ich hab in der Praxis regelmäßig Fälle, , bei denen es z.B. zwischen Einkommensteuer und Unsatzsteuer oder zwischen Steuerrecht und Handelsrecht teils gravierende Unterschiede für den gleichen Sachverhalt gibt.


    Der bisher verwendete Einheitswert wurde in der Vergangenheit für viele Steuerarten (z.B Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Vermögenststeuer) verwendet. Zum Schluß war er aber nur noch für die Grundsteuer und teilweise für die Hinzurechnng in der Gewerbesteuer maßgebend. Ab den 1990gern hat man also auch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für Erbschaftsteuer und Grundsteuer gehabt.

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