Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

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  1. Avatar von matthew
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    Lächeln Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Guten Abend,

    ich hätte ein paar Fragen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung.
    Ich komme zwar aus Österreich, aber ich denke es wird doch vieles ähnlich sein wie in DE.
    Ich betreibe ein Unternehmen (OG).

    Also meine Fragen:

    1. Ich habe Sims, Premium-Pläne sowie Apple-Gutscheinkarten gekauft (Anbieter sind in der EU sowie auch in Drittländer) die laut Rechnung USt-befreit sind. Somit muss ich diese auf der UVA auch nicht angeben, oder? Ebenso habe ich ein digitales Produkt gekauft, worauf allerdings nur die UID Nummer von mir und die VAT Nummer von dem Verkäufer steht, allerdings steht nirgends was von USt bzw. VSt. Anbieter ist aus einem Drittland.

    2. Was passiert wenn man vergisst, eine Ausgabe anzugeben? Es geht hier nur um sehr kleine Beträge.

    3. Ich habe Rechnungen die nur in USD sind, kann ich die enthaltene USt einfach abziehen? Würde einfach den EUR Betrag nehmen der vom Konto abgebucht wurde.

    4. Ich beauftrage desöfteren Freelancer über Fiverr und Upwork, allerdings schreiben mir die Freelancer eigene Rechnungen, also eben nicht über Fiverr. Wie behandle ich die Rechnungen? Da soltle ja ebenfalls keine VSt für mich zu holen sein, oder? Ich denke fast das sind Privatpersonen?

    5. Wo gibt man die VSt der EU-Länder (inngerg. Erwerb nehme ich an) und wo die VSt von Drittländern an bei der UVA an?

    Ja ich weiß, ein Steuerberater würde mir extrem helfen, leider habe ich auf die schnelle keinen mehr bekommen der mir helfen kann. Aufgrund von plötzlicher Krankheit des Steuerberaters musste mein Termin nämlich abgesagt werden...


    Würde mich freuen wenn mir jemand hilft, danke.

  2. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von tneub
    Bei einigen kannst du das eingeben, wenn du dich richtig registrierst und nicht als Gast bestellst. Ansonsten so machen, wie StGe1973 das beschreibt.
    In der Regel willst du dann ja auch weniger bezahlen, also klärt man das am besten schon im Vorfeld.



    Die Vorgaben, was auf einer Rechnung zu stehen hat, stehen nur im deutschen §14 im Zusammenhang mit §15. Es ist also nur wichtig für den Vorsteuerabzug.
    Die Umsatzsteuerpflicht ist davon völlig losgelöst. Die Umsatzsteuer entsteht auch ohne Rechnung.
    Das gleiche gilt für das reverse Charge Verfahren im §13b USTG und für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Dort ist es völlig unerheblich, ob eine Rechnung vorliegt.
    Es ist aus meiner Sicht davon auszugehen, dass wenn eine Dienstleistung beworben wird und diese auch regelmäßig gegen Entgeld durchführt, dass es sich auch um einen Unternehmer handelt. (Nachbarschaftshilfen oder Dienstleistungen für Freunde oder Familie mal ausgenommen)
    Selbst wenn er sich nicht als Unternehmer registriert, weil er meint keine Steuern zahlen zu müssen, ist er per Gesetz doch Unternehmer. Das kann umsatzsteuerlich durchaus auch in Deutschland oder Österreich sein, obwohl er auf den Philippinen sitzt.
    Okay das bedeutet also, ich muss die UST ausrechnen und angeben. Kann sie mir aber nicht als VST abziehen da er nur „Freelancer“ ist und nicht registriert ist?

  3. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Doch, du kannst sie trotzdem als Vorsteuer ziehen, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist.

    Hier mal ein Auszug aus dem deutschen §15 USTG
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    1.
    die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
    2.
    die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
    3.
    die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
    4.
    die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
    Die Vorgaben für das korrekte Vorliegen einer Rechnung nach §14 USTG steht nur in Nummer 1 , also für die inländischen Rechnungen. Nummer 2-4 (Einfuhr UST, IG Erwerb und Reverse Charge) machen den Vorsteuerabzug nicht von dem Vorliegen einer korrekten Rechnung abhängig.

  4. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Okay verstehe, danke.

    Eine letzte Frage hätte ich noch:

    Wenn ich eine Dienstleistung an eine Privatperson in einem Drittland erbracht habe (Marketing), muss ich natürlich UST zahlen für die Person. Muss ich das in der UVA bei Kennzahl 011 angeben? Es ist ja nicht steuerfrei, aber dennoch hat es mit einem Drittland zu tun.
    Und ich nehme an, dass ich diese UST nicht als VST abziehen kann, richtig?

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Interessanter Fall, dessen Ergebnis du vermutlich gar nicht wissen willst.



    Für die Beurteilung einer sonstigen Leistung schaut man in den deutschen §3a USTG bzw. in den analogen österreischichen Paragrafen, wo der Ort der Leistung ist.

    § 3a Ort der sonstigen Leistung

    (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
    damit wäre der Ort erstmal bei Dir am Sitzort deines Unternehmens

    (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
    Da der Empfänger kein Unternehmer ist, ist das irrelevant.

    Jetzt kommen noch Ausnahmen zu den ersten beiden Absätzen, die vermutlich nciht in Frage kommen.
    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

    1.
    Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:

    a)
    sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
    b)
    sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
    c)
    sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.

    2.
    Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum

    a)
    von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
    b)
    von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.

    Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
    3.
    Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

    a)
    kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
    b)
    die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
    c)
    Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.

    4.
    Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
    5.
    Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.
    Aber jetzt wird es Interessant:

    (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

    1.
    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
    2.
    die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;

    3.
    die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
    4.
    die Datenverarbeitung;
    5.
    die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    6.

    a)
    Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
    b)
    die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;

    7.
    die Gestellung von Personal;
    8.
    der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
    9.
    der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    10.
    die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    11.
    (weggefallen)
    12.
    (weggefallen)
    13.
    (weggefallen)
    14.
    die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.
    Das bedeutet aus meiner Sicht, dass die Marketingleistung am Ort des Empfängers erbracht wird und in Deutschland bzw. Österreich nicht steuerbar ist.
    Sollte aber das Recht in dem Land analog zum deutschen/österreichischen Recht sein, müsstest du dich dort steuerlich registrieren und die Leistung dort versteuern.
    Sowas wird dann richtig spannend.
    Hier verweise ich jetzt definitiv an deinen Steuerberater, da das dann z.B. über Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Obwohl ich aus meiner Sciht umsatzsteuerlich ganz fit bin, wäre das der Punkt, wo auch ich dann beim Steuerberater nachfragen würde.

    Das schwierige an solchen Fällen:
    Ändert man bei einem Fall eine Kleinigkeit kommt gleich ein ganz anderes Ergebnis raus. Das ist für einen Laien ganz schwer zu überblicken und der Steuerberater ist meist zu spät, wenn er die Buchhaltung oder den Jahresabschluss macht. Sinnvoll wäre eine Prüfung, bevor du solche Fälle erzeugst.
    Ich kann mich noch gut an meinen Bilanzbuchhalter/bzw. Steuerfachwirtkurs erinnern. Da haben wir umsatzsteuerliche Sachverhalte bis zum Erbrechen gelöst. Da gabs auf einem Blatt 30 verschiedene Fälle und jeder Fall hat sich nur ganz wenig vom vorhergehenden unterschieden. Das war eine Tagesaufgabe, weil das jeweils komplett ein anderes Ergebnis auslöste. Und da hat man immer nur die deutsche Seite betrachtet. In der Praxis mußt du dann noch prüfen, was im Ausland dann zu beachten ist. Neben Steuerberater kann dann auch z.B. die IHK und die Außenhandelskammer ein Ansprechpartner sein.







    Der restliche Paragraf dürfte dann nicht mehr zutreffend sein.



    (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

    1.
    kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
    2.
    keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
    3.
    keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,

    wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

    1.
    die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
    2.
    die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
    3.
    die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.

    Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

    (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

    1.
    eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
    2.
    eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    3.
    eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,

    ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.
    (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.
    (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.
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