Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
Hallo zusammen,
folgende Situation, ich habe mit meiner ehemaligen Partnerin eine Eigentumswohnung gekauft und ich möchte nun durch eine Schuldhaftenlassung alleiniger Eigentümer werden - meine Ex-Partnerin muss ich dazu auszahlen (nur ihr Anteil der bisher getätigten Raten).
Es wird, falls die Bank generell zustimmt, keine einfache Schuldhaftentlassung, sondern eher zu einer Kündigung des Kredits mit neuen Konditionen (geringere Tilgungsrate, aktueller, höherer Zinssatz).
War schonmal jemand in einer ähnlichen Situation oder kann beraten, wie ihr an die Bank (hier Sparkasse) rangetreten seid, um den Auszahlungsbetrag neu mit zu finanzieren? Macht die Sparkasse sowas mit, gibt es sinnvolle extra (=externe) Finanzierungen?
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Bankkaufmann
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AW: Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
Hallo Vim, sprechen Sie aktiv einfach die Sparkasse an.
Die Schuldhaftentlassung gibt es nur wenn Sie beide jetzt Darlehensnehmer sind.
Sie müssen somit 2 Sachen klären:
a) Schuldhaftentlassung bei der Bank oder Kündigung und Neuabschluss mit aktuellen Zinsen. Nicht jede Bank macht eine Schuldhaftentlassung
b) Notartermin machen zum Verkauf von A und B nach A.
Doch das sinnvollste ist zuerst die Sparkasse anzusprechen.
Sollten Sie dann bei einer Umschuldung alternative Angebote benötigen holen Sie sich einfach weitere Vergleichsangebote ein.
AW: Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
Danke für die Antwort!
Die Trennungserklärung ist beim Notar schon in Arbeit. Meine Zweigstelle der Sparkasse ist leider unterbesetzt und bietet wenig bis gar keine Beratung an, ich habe das erfolglos schon getan und mir wurde geraten, die Schuldhaftentlassung zu beantragen und im Zuge dieser Beantragung nach neuen Konditionen und Kündigung des Kreditvertrags zu fragen.
AW: Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
@ vim,
warum ein neues Darlehn? Es ist lächerlich zu glauben, dass eine Trennungserklärung gleichzeitig eine Haftungsfreistellung bedeutet! Mitnichten, es obliegt alleine dem Gläubiger, diese Entscheidung zu treffen.
Nur dies widerspricht allen Gepflogenheiten, da nur beide das Darlehn bekommen haben.
Daher wird es keine Haftentlassung infrage kommen, außer wegen krasser finanzieller Überforderung eines Ehepartners, aber das kann nur ein Gericht feststellen, da selbst eine Löschung aus dem Grundbuch Abt. I als Haftender nicht infrage kommt.
Weitere Möglichkeit wäre der Anteilsverkauf des Darlehns an Dritte
Das BGH hat entschieden, dass es für einen Verkauf die Haftungsentlassung zwingend ist. Demnach wäre der Verkauf des Anteils an eine Dritte Person aus der Familie rechtlich möglich, aber diese müsste auch in der Lage sein alleine zu bezahlen!
Grundsätzlich fehlen hier alle Daten! Wann, wie viel, EK, Laufzeit, Beleihungsauslauf u. s. w.
Außerdem stellt sich die Frage, ob es überhaupt zur Refinanzierung kommen kann, weil sich die Zinsen vervierfacht haben und deshalb der Wert der Immobilie in den Keller gegangen ist!
Lassen Sie sich nicht von solchen Aussage blenden lassen: ".., sondern eher zu einer Kündigung des Kredits mit neuen Konditionen!"
Denn diese Frage kann sich wegen Überschreitung des neue Beleihungswertes ETW zur Schuldsumme von 100 % bis 120 % überhaupt keine Refinanzierung zu stande kommen.
Es obliegt einzig der Risikoabteilung der Bank, über die Erteilung das Darlehns zu entscheiden.
Am sichersten und billigsten wäre der verbleib der Ex Ehefrau in der Haftung mit einer notariellen Vereinbarung inkl. Haftungsfreistellung zwischen den beiden Ex, bis möglichen zum 1. Gläubigerwechseltermin.
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Allerdings ist der sicherste Weg, den Wechsel des Gläubigers, aber hier gilt das gleiche, ob wegen den Restschulden eine Refinanzierung infrage kommt! Weil ein neuer zu hoher Beleihungsauslauf vorliegt!
Ich möchte nur Anmerken, das in den Fällen in den eine Haftentlassung vorgesehen war, teilweise bis zu 2 Jahren nötig waren. Bei einer Ehescheidung nach 25 Jahren Ehe dauerte es fast 6 Jahre! Bis zum Richterspruch, das die Ehe geschieden ist!
AW: Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
Zitat von bruno68
Am sichersten und billigsten wäre der verbleib der Ex Ehefrau in der Haftung mit einer notariellen Vereinbarung inkl. Haftungsfreistellung zwischen den beiden Ex, bis möglichen zum 1. Gläubigerwechseltermin.
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Ich denke mal in dem Fall würde die Ex-Partnerin auf einen Verkauf der Wohnung drängen, sodass dies keine Option sein dürfte.
Wenn der
a) Wohnungswert zum Darlehensbedarf und das
b) Einkommen zur Darlehensrate
passt, dann sollte es meiner Meinung nach klappen.
Wenn a) oder b) nicht passt, dann wird es schwierig sein. Dann könntest du versuchen auf Zeit zu spielen und zusätzliches Eigenkapital ansparen (z.B. Auto, Schmuck oder Kunstgegenstände verkaufen), sodass die a) wieder passt, was ggf. auch dazu führt, dass b) passt. Falls b) immer noch nicht passt hilft ggf. schon ein Minijob.
Da wir aber keine weiteren Daten von dir haben, fällt eine Einschätzung schwer - war aber ja auch nicht explizit gewünscht.
AW: Zusatzfinanzierung zur Auszahlung bei Schuldhaftentlassung
Hallo BenniG,
Warum sollte ein Gläubiger einen Schuldner von beiden entlassen, denn beide haften jeweils für die volle Darlehns- Kreditbetrag!
Am besten lässt sich dies an ein Fallbeispiel darstellen!
Beide haben ein Darlehn zusammen aufgenommen! Einer der Schuldner verstirbt! Mit und ohne Kinder. Welche Folgen ergeben sich aus jeder Konstellation heraus?
I) Fall ohne Kinder
Verstirbt einer der Schuldner, so "erbt" dieser nach den Erbrecht die 50 % des Eigentums des anderen, inkl. auch deren Schulden! Allein aus dieser Stellung braucht das GB eine Änderung ? Nein, aber evtl, in Abteilung I aber das dieser Zusatz steht "verw."
II) Fall mit 1 oder mehr Kind/er
Verstirbt einer der Schuldner, so "erbt" dieser nach den Erbrecht die 25 % des Eigentums des anderen, inkl. auch deren Schulden! die restlichen 25 % erbt/ erben die Kinder
Allein aus dieser Stellung braucht das GB eine Änderung ? Ja, weil die Kind/er anstelle des Erblassers in die volle Restschuldhaftung eintreten! Deshalb wird eine Erbengemeinschaft in Abteilung I eingetragen.
Der Unterschied ist gewaltig. Die Ehefrau erbt 25 % weniger, wenn Kind/er vorhanden sind. Die Kinder erben zwar 25 % vom Vermögen, was später auch zum Problem wird!
Erben die Kinder 25 % vom Eigentum, sind in dieser Summe auch gleichzeitig 100 % der Darlehnsschulden enthalten, da sie ja durch Eintritt als Erbe ja das Erbe der Schulden angenommen haben! Es dürfte so ziemlich klar werden, das ein Teil, nämlich 25 % der Todesfallsumme den Kindern zusteht. unabhängig der Höhe von den Schulden.
Was allerdings wegen der Abtretung zu 100 % TFS den Gläubiger zufließt, demnach schuldet die Mutter den Kindern 25 % dieser Summe! Weil aber immer bei Eigentumsrechten ein Gegenvormund von Amtswegen bestellt wird, kann man sich den Ärger schon ausrechnen. Denn dieser hat die Pflicht den Kinder diese 25 % zu verschaffen und mündelsicher anzulegen!
Hier im Fall liegt nur eine Trennung vor!
Natürlich kann der Gläubiger, einen hier unter seinem Bedingungen, eine Haftentlassung aus den Schuldverhältnis zustimmen! Aber nur wie gesagt:" Zus einem seinen Bedingungen!
Evtl. steht aber dem Kunden wegen dem vorzeitigen Rückzahlung eine positive Vorfälligkeit zu.
A) Allerdings nur wenn ein Wechsel des Gläubiger vorgenommen wird, ob allerdings die positive Vorfälligkeit den Zinsanstieg refinanziert! Ist mehr als Fraglich!
B) Ob das Objekt noch den den gleichen Verkehrswert hat und so auch den gleichen Beleihungsauslauf besitzt! Ist mehr als Fraglich!
Demnach wäre es unmöglich, ohne weiteren Einblick in diesen Finanzkonstrukt, eine richtige Entscheidung zu treffen.
Rechtlich würde ich vermuten, das eine Umschuldung innerhalb der Ehe wegen kraft Gesetzt, eine weiterhin die Pflicht zur Haftung für die Gesamtschulden von der Ehefrau weiter besteht.
Es muss klar sein, dass solange wie die Ehe besteht eine Zugewinn- oder Bürgschaft vorliegt! Diese Rechte und Pflichten aus dem BGB, lassen sich auch nicht notariell nachträglich aushebeln!
Es bedarf eine umfangreiche Beratung, wegen der Vertragsgestaltung des Neudarlehn!