Weiß jemand was das Geschäftsmodell von denen ist?
Hat da schon mal jemand gearbeitet oder arbeitet da?
Ist das ein seriöses Unternehmen?
Habe von denen mal gehört, aber finde kaum was im Netz dazu.
Weiß jemand was das Geschäftsmodell von denen ist?
Hat da schon mal jemand gearbeitet oder arbeitet da?
Ist das ein seriöses Unternehmen?
Habe von denen mal gehört, aber finde kaum was im Netz dazu.
Na ja,
wie es aus der Web-Seite zu entnehmen ist. Es wird mit Häusern gehandelt, mit eingebunden Vermittlern, wie es natürlich in Europa nicht geben kann!
Denn für die Vermittlung bedarf es einer EU-Zulassung, die klar gegen eine gebundene Handlung spricht! Wenn, es sich hier solch ein Orga. aufbaut, so werden dies die Gerichte durch Schadensprozesse den einzelnen Vermittler wirtschaftlich vernichten.
Daher wird der "Run" darauf, minimal sein. Zumal ja auch der Beruf als Vermittler nicht unbedingt angesehen ist!
Also hat man Spielgeld, dann würde ich sagen lege an, nur mit dem Hinweis des Totalverlustes, mit einer möglicherweise Nachschusspflicht in voller Höhe der Einlage!
Und es gilt US-Recht, was die Rechte des EU Aktionärs miniert. Auch als AG eher abschrecken.
Allein der Aufruf der Web-Seite gruselig Cookies setzen wofür?
bruno68
Ja, Cookies sind natürlich das Indiz dafür, das es nur Betrüger sein können....... Bruno hat mal wieder voll den Durchblick....
Der TE hat überhaupt nichts von EU Markt oder sonstwas erwähnt und so wie ich das sehe sind die nur in den USA und Kanada auf dem Häusermarkt aktiv. In Deutschland tritt die Firma nur als Makleragentur auf und es gibt nur 15 registrierte Makler !
Das ganze erinnert aber doch sehr an ein Schneeballsystem. Man muss eine monatliche Gebühr bezahlen und erhält Prämien je mehr Leute man selbst rein bringt und damit "unter sich" hat.
Nun ja,
Was ZehWeh schreibt könnte stimmen!So sollte man hier nachlesen!Der TE hat überhaupt nichts von EU-Markt oder sonst was erwähnt und so wie ich das sehe sind die nur in den USA und Kanada auf dem Häusermarkt aktiv. In Deutschland tritt die Firma nur als Makleragentur auf und es gibt nur 15 registrierte Makler!Zudem muss in Deutschland jede Aus- oder Weiterbildung kostenlos sein!Hamburger Emissionshaus zu Schadenersatz verurteilt05.09.2022
Das LG Hamburg sieht es als erwiesen an, dass Steiner + Company "vorsätzliche Beihilfe" zu einer Straftat leistete. Das Hamburger Unternehmen muss einer "Kanada Real Estate Direkt"-Anlegerin voraussichtlich mehr als 18.000 Euro zahlen.
Das LG Hamburg hat das Emissionshaus Steiner + Company GmbH & Co. KG und dessen Tochterfirma S + C Treuhandgesellschaft mbH zu Schadenersatz in Höhe von mehr als 18.000 Euro verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die beiden Gesellschaften vorsätzlich Beihilfe zu einem ohne Erlaubnis getätigten Einlagengeschäft geleistet haben.
Dies geht aus dem Urteil hervor, das der Konstanzer Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer Anfang dieses Jahres für eine Mandantin erstritten hat.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg läuft.
Angebot: Anwartschaft auf kanadisches Grundstück
Der Fall: Das Emissionshaus brachte 2015/2016 das Anlageprodukt "Kanada Real Estate Direkt" an den Markt. Es bot Anlegern laut Urteilsbegründung mittels Direktinvestment "eine Anwartschaft auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück" in Kanada. Das Ganze sollte laut Glameyer über die ebenfalls zur Steiner-Gruppe gehörende S + C Treuhandgesellschaft mbH abgewickelt werden. Den Vertrag über die Anwartschaft selbst wurde laut Verkaufsprospekt mit einem Unternehmen namens Terra Firma Development Corporation (TFDC) geschlossen.
Der hier streitgegenständliche Vertrag hatte eine fixe Laufzeit von vier Jahren. Während der Vertragslaufzeit sollte die Klägerin, die diesen Prozess gewonnen hatte, einen jährlichen Zins von sechs Prozent des Kaufpreises erhalten. Danach sollte die Anwartschaft zum Kaufpreis wieder von dem Emissionshaus zurückgekauft werden.
Ab 2019 keine Zinsen mehr
Die Klägerin investierte im Frühjahr 2016 nach Beratung durch einen gewerblichen Finanzvermittler insgesamt 20.000 Euro plus 800 Euro Agio in diese Anwartschaft. Zunächst erhielt sie die versprochenen Zinszahlungen, in Summe 3.420 Euro. Anfang 2019 stellte das Emissionshaus die Zahlung der Zinsen aber ein, auch der Kaufpreis wurde bisher nicht zurückgezahlt. Daher klagte die Anlegerin auf Rückzahlung von 17.380 Euro – 20.800 Euro abzüglich der erhaltenen Zinsen.
Das LG Hamburg betont in seiner Urteilsbegründung, dass die Klägerin niemals Miteigentümerin an einem Grundstück werden sollte. Vielmehr liege bei der "gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein typischer Darlehensvertrag vor, in dessen Rahmen die Klägerin der TFDC Kapital für vier Jahre gegen Zins zur Verfügung stellt und nach Ablauf dieser Zeit das Kapital zurückerhalten sollte." Die TFDC besitzt aber nicht die für solche Einlagengeschäfte notwendige Erlaubnis gemäß Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) und verstieß somit gegen das Gesetz.
Beihilfe, aber keine Mittäterschaft
Die beiden beklagten deutschen Gesellschaften haben dem LG zufolge zwar nicht selbst gegen das KWG verstoßen, wohl aber der TFDC Beihilfe geleistet.
"Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein vorsätzliches Handeln der TFDC als Täterin und der Beklagten als Gehilfen aufgrund der äußeren Umstände festzustellen. (…) Auch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Beihilfe durch die Beklagten sind gegeben", heißt es in dem Urteil.
"Die Beklagten haben das Deutschlandgeschäft der TFDC im Rahmen des Anlageproduktes 'Kanada Real Estate Direkt' maßgeblich initiiert und betrieben, wobei eine Haftung als Mittäter nur deshalb ausscheidet, weil sie die Gelder (…) nicht für eigene Zwecke vereinnahmt haben."
Anwalt Glameyer weist in einem auf dem Portal "Experten.de" veröffentlichten Beitrag ferner darauf hin, dass das LG die Verjährungsfrist für geschädigte Anleger anspricht. "Demnach begann die Verjährung hier erst mit Schluss des Jahres 2019 zu laufen, in welchem die Zinszahlungen an die Klägerin erstmals ausgeblieben sind und diese deshalb Rechtsrat bei ihren Prozessbevollmächtigten eingeholt hat", so der Jurist.
Folge man dieser Argumentation, könnten die Ansprüche der geschädigten Anleger möglicherweise Ende 2022 verjähren. Vermittler, die das Produkt vertrieben haben, sollten daher umgehend darüber aufklären, rät Glameyer.
Folgerichtig nur Abzocke! Und die genannten 15 Makler nun die hellsten werden es nicht sein! Und haften dürfen sie zu 100 % mit nix!
Zumal diese überhaupt nicht in der Lage sein werden, eine Beratung durchzuführen, denn je nach Auslegen kommen mehrere Zulassung infrage!
Die eine als Finanzierung, den § 34 i GewO und den § 34 f Abs. 3 GewO als Finanzanlage! Inwieweit Garantien angeboten werden, da habe ich nicht danach gesehen.
Werden Garantien vergeben, so wird es in Europa Pflicht, sich für solche Einlagengeschäfte notwendige Erlaubnis gemäß Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sonst ist, eine Strafverfolgung zu rechnen, weil man gegen das Gesetz verstoßen hat.
Und ob eine Zulassung für Europa zum Vertrieb überhaupt vorliegt!
Leider stimmt eben nicht die Aussage:Dies ist falsch unter der Webseite: https://exprealty.com/sell/Der TE hat überhaupt nichts von EU Markt oder sonst was erwähnt und so wie ich das sehe sind die nur in den USA und Kanada auf dem Häusermarkt aktiv.
Lässt sich auch Deutschland einstellen, was das Problem ist, wird die Finanzierung sein, da in Deutschland mit Grundschulden gesichert wird! In den USA aber mit Hypotheken. Zudem ist es nicht zu lässig als Immobilienvermittler im Auftrag des Verkäufers den Käufer ein Darlehn zu verschaffen.
Insbesondere, wenn diese aus Dollarbasis laufen sollen! Das ist so eine richtige Totgeburt, es gab ja die Subprime Krise 2008, Lehmann Brothers, in den sogenannten Giftmüllpapieren, wo sich solide Finanzierungen, bei der Abwicklung gleich mit abgewickelt werden sollten.
Im ganze eher was für die Abwicklung!
bruno68
nein utopus,
das war nicht gemeint!
Man muss unterscheiden, denn wer was anbieten will, muss dies unentgeltlich dies anbieten!
Insbesondere bei Exklusiv oder Premium AngeboteNun es erklärt sich von selbst, wenn ein Vertrieb, der Kohle von seinem Mitarbeiter haben will, auch eher in die schräge Schublade gehört.Handelsvertreter müssen pauschale Ausbildungskosten nicht zurückzahlen
Ein freier Handelsvertreter muss seinem Vertrieb nicht die Ausbildungskosten erstatten, wenn er vorzeitig die Zusammenarbeit beendet. Das zeigt ein aktuelles Urteil des AG Münster (Az. 55 C 1605/17). Neu ist der Sachverhalt freilich nicht: Bereits das BAG hatte 2006 entschieden, dass Klauseln, die pauschal eine Rückzahlung der Ausbildungskosten vorsehen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies sei auch auf Handelsvertreter-Verträge anzuwenden.
Ein freier Handelsvertreter muss keine Ausbildungskosten erstatten, wenn er die Zusammenarbeit mit einem Finanzvertrieb beendet. Demnach sind Klauseln in Handelsvertreterverträgen, die pauschal bei vorzeitigem Vertragsende eine Rückerstattung der Kosten vorsehen, unwirksam. Das hat das Amtsgericht Münster mit einem Urteil bestätigt, so berichtet Heiko Effelsberg, Fachanwalt für Versicherungsrecht, auf dem Webportal „anwalt.de“.
5000 Euro pauschal, wenn Vertrag vor Frist endet
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein freier Handelsvertreter Versicherungen und Anlageprodukte für einen Finanzvertrieb vermittelt. Der Mann war seit 2014 für den Vertrieb tätig, beendete aber zum 31.08.2016 die Zusammenarbeit, um für einen anderen Vertriebspartner tätig zu werden. In der Zwischenzeit hatte sich der Verklagte weitergebildet – in einer internen Akademie und auf Kosten des Finanzvertriebes.
Für das vermittelte Know-how wollte der Vertrieb nun pauschal 5.000 Euro erstattet haben. Dabei berief er sich auf eine Klausel des Handelsvertretervertrages, der eine Rückzahlung von pauschalen Ausbildungskosten vorsah. In der Klausel heißt es:
„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von 3 Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von 6 Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrags der tatsächlich auf ihn entfallenden oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000 EUR verpflichtet.“
Klage mit Verweis auf höchstrichterliches Urteil abgeschmettert
Als der Handelsvertreter nicht zahlen wollte, zog der Finanzvertrieb vor Gericht – und scheiterte dort mit seiner Klage. Dabei berief sich das AG Münster auf ein Urteil des BAG in Erfurt.
Die Richter des BAG hatten bereits 2006 letztinstanzlich entschieden: „Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“. Demnach muss eine solche Klausel auch beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird – also, stark vereinfacht, ob es im Verschulden des Beschäftigten liegt, dass er aus dem Unternehmen ausscheidet. Ansonsten werde der AN unangemessen benachteiligt (Urteil vom 11. April 2006 · Az. 9 AZR 610/05).
Das AG Kassel urteilte nun, diese Wertung sei auch auf das Verhältnis des Handelsvertreters zum Unternehmer übertragbar, berichtet Rechtsanwalt Effelsberg. Daneben hätten noch weitere Punkte über die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel geklärt werden müssen, über die das Gericht keine abschließende Meinung abgeben wollte. Da ein Vergleich im Ergebnis nicht zustande kam, habe der Vertrieb im Weiteren die Klage zurückgenommen, damit keine schriftliche Entscheidung ergehe. Von
Zu dem es wahrscheinlich eher zu einer Scheinselbstständigkeit oder einer Rentenpflicht wegen der 5 /6 tel Regel führen wird!So dürfte für die 15 Makler eher überraschend die Nachforderung von 4 Jahren Rentenbeitrag von 19,9 % des Jahresbrutto eher die eigene Abwicklung bedeuten.5/6 Regelung bei Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht: Unter Selbständigen ist die Ansicht verbreitet, die 5/6 Regelung sei bei Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht relevant. Nur letzteres ist richtig.
5/6 Regelung bei Scheinselbständigkeit
Entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums spielt die 5/6 Regelung keine Bedeutung für eine Scheinselbständigkeit. Der fatale Irrtum hat allerdings einen Hintergrund und zeigt, wie wichtig aktuelles Wissen beim Thema Scheinselbständigkeit ist und wie gefährlich überholtes Wissen sein kann.
5/6 Regelung: arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Die 5/6-Regelung hat nur noch Bedeutung für die Rentenversicherungspflicht sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Selbständige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie sind scheinselbständig oder – ausnahmsweise – nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig. In § 2 Nr. 9 SGB VI ist die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen geregelt.
Es erscheint mir grotesk zu glauben, dass eine ordentliche Firma solche Klimmzüge macht, nur, um Geschäfte hier zu machen.Checkliste: Maklererlaubnis ist ein Muss
Wer als Immobilienmakler arbeiten möchte, braucht zunächst eine behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeverordnung. Für angehende Makler bedeutet das, dass sie eine gewisse Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Heißt: Der Makleranwärter wurde in den vergangenen fünf Jahren nicht „wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat“ rechtlich belangt. Wird oder wurde über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren durchgeführt, steht seinem Traum vom Immobilienmakler nichts mehr im Wege. Zumindest aus formeller Sicht. Möchte sich ein Makler selbständig machen, muss er zusätzlich einen Gewerbeschein beantragen.
Da wäre es einfacher, Sozialpflichtige AN einzustellen, was allerdings auch die 100 % Haftungsübernahme bedeutet würde.
bruno68