Zitat von
bruno68
So einfach wird das nicht StGe1973,
die Aussage:
Das Problem bleibt bestehen, das Zahlen des Preises an den Verkäufer, erzwingt nicht die Freigabe durch den Gläubiger!
Natürlich erzwingt die Zahlung des Kaufpreises das, ist mit BGB §490 geregelt, ....... wenn die persönlichen Verhältnisse bedingen! Sonderkündigungsrecht. Zu dem, der Notar prüft vor Beurkundung die Pfandfreimachung, prüft, ob die Grundschuld abzulösen ist, wenn eine lastenfreie Immobilie verkauft, beurkundet wird!
Denn die Sicherheit steht im Zusammenhang, mit der Besicherung der Wohnung/Haus und nicht separat allein zum Parkplatz!
Wie kommst du darauf? Der TE beschreibt explizit die Belastung zweier Grundbücher, eines für das Haus, eines für die Garage!!!
Demnach kann der Gläubiger die Übertragung verweigern!
Was denn für eine Übertragung? Kaufpreis löst nach Kündigung des Darlehens die Restschuld ab, fertig aus!
Denn die Verschlechterung seiner Sicherheit braucht dieser nicht hinzunehmen.
???nWo verschlechtert sich hier im geschilderten Fall eine Sicherheit? Die Sicherheit wird mit Ablösung der Restschuld aus dem Kaufpreis gar nicht mehr benötigt!
Deshalb Vorsicht mit der Überweisung des Geldes! Überweisen Sie ihn das Geld, besteht nur der Anspruch auf Rückzahlung, nicht aber die Grundbuchübertragung von dem Gläubiger!
Der Notar stellt den Kaufpreis fällig, weißt du wann ? Wenn sichergestellt ist, dass die Grundschuld gelöscht werden kann!
Sollte das Geld weg sein und kann der Verkäufer nicht zurückzahlen! Dann bleibt nur der Rechtsweg offen, mit noch mehr Kosten.
Welcher Notar lässt überweisen, wenn das Eigentum nicht lastenfrei - so das so vereinbart ist - übergeben werden kann?
bruno68