5.4.9 Ansprüche auf Rückforderung von Schenkungen (§ 528 BGB)
Hat ein Leistungsberechtigter innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit Vermögen verschenkt, erwächst mit der Sozialhilfebedürftigkeit gemäß § 528 BGB ein Anspruch auf
Rückforderung der Schenkung. Da die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung ist, muss das verschenkte Vermögen in solchen Fällen zurückgefordert werden. Kann der Leistungsberechtigte den Anspruch
nicht durchsetzen und besteht akuter Bedarf, so kann der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten und dann im eigenen Namen gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Bei akuter Notlage besteht ein Leistungsanspruch.
Ist das Vermögen nicht mehr im Besitz der beschenkten Person, so kann diese Person eine Entreicherungseinrede geltend machen (nach § 818 Abs. 3 BGB).
Zu beachten ist allerdings der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach § 529 BGB, wenn
o bei Eintritt der Bedürftigkeit die Schenkung mindestens 10 Jahre her ist oder
o der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.