Vorsicht bei Auffälligkeiten
Steuerpflichtige können eine Beteiligung an fremden Steuerbetrug verhindern.
Nach § 25f UstG kann ein Unternehmen der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung versagt werden, sofern der Unternehmen wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise zu verlangen sind, um eine Beteiligung an einem fremden Steuerbetrug zu verhindern, hat der BFH konkretisiert.
Es dürfte zwar nicht generell verlangt werden zu prüfen,
ob der Aussteller einer Rechnung mit Vorsteuerabzug über die fraglichen Gegenstände verfügte,
sie liefern konnte sowie einen Verpflichtungen,
hinsichtlich der Steuer nachgekommen ist.
Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen,
kann der Steuerpflichtige gehalten sein,
über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen,
um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.
Wenn es in kurzer Zeit zu einem sehr hohen Umsatzwachstum kommt,
ohne dass der Steuerpflichtige dies plausibel erklären kann,
und die Lieferungen trotz hohen Werts der Ware ohne Sicherheit und dokumentierte Vertragsbeziehungen erfolgten,
springt dies für einen Betrug.
Auch wenn Vertragspartner des Steuerpflichtigen in der Branche auffällig sind
und
die Zwischenschaltung des Klägers sinnlos erscheint.
Das reichte dem BFH, eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung anzunehmen.
§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
1.die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
2.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
4.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.