MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

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  1. Avatar von MoonKid
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    Standard MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Wie geht man damit um, wenn jemand nachträglich die MwSt aus seinen Rechnungen entfernt, aber den Rechnungsbetrag nicht ändert?

    Der Jemand behält also die 19% für sich selbst.
    Der Jemand hat nachträglich von der sog. Kleinunternehmerregelung erfahren und das er eben keine MwSt auszeichnen muss.

    Als Kunde empfindet man das als ungerecht, den er hätte ja die 19% dann vom Rechnungsbetrag abziehen können/müssen.

    Der Vertrag zwischen Kunde und Dienstleister besteht nur mündlich. Es wurde sich Eingangs auf den Betrag geeinigt.

    Ich weiß, dass is so ein Glaskugel-Ding.

    Ich denke, die Frage hier ist, ob es in Ordnung ist, wenn man rückwirkend Rechnungen ändert?

    Dem FA ist es vermutlich wurscht.

    Und sicherlich liegt hier auch ein Kommunikationsproblem zwischen beiden Parteien vor.

  2. Avatar von Dante
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Hast du eine schriftliche Rechnung in der die Steuer ausgewiesen ist?

  3. Avatar von MoonKid
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von Dante
    Hast du eine schriftliche Rechnung in der die Steuer ausgewiesen ist?
    Ja. Ich habe die Rechnungen alle schriftlich. Auch die beiden Varianten; also für Monat A einmal mit und einmal ohne MwSt. Ich kann also nachweisen, dass es nachträglich geändert wurde.

  4. Avatar von utopus
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von MoonKid
    Als Kunde empfindet man das als ungerecht, den er hätte ja die 19% dann vom Rechnungsbetrag abziehen können/müssen.
    Warum sollte die Rechnung gekürzt werden können/müssen?
    Der Anbieter muss ja selber auch MwSt. zahlen - und kann die als Kleinunternehmer nur nicht weitergeben ...

    Und dem Endkunden ist ja sowieso nur der Endbetrag interessant, wieviel Steuern ausgewiesen ist, interessiert da nicht so sehr.

    Ob und wie flexibel hier die Kleinunternehmerregelung (rückwirkend) genutzt werden kann, wäre natürlich die Frage - da kann man natürlich das Finanzamt oder einen Steuerberater seiner Wahl fragen.

  5. Avatar von Dante
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Na dann wird doch der Staat um seine bei der ersten Rechnung ausgewiesenen Steuer betrogen. Und für dich ist es auch eigentlich klar. Nach der ersten Rechnung zahlst du 19% der Summe an den Staat und nicht an den Rechnungssteller. Wenn er nun den Gesamtpreis nicht ändert, dann hat er ohne deine Zustimmung den Preis "vor Steuern" erhöht.

    Da ich davon jedoch keine Ahnung habe, würde ich an deiner Stelle mal einen Anwalt oder Verbraucherschützer etc fragen, welcher sich damit auskennt.
    Mich persönlich würde es jedoch auch stören.

  6. Avatar von MoonKid
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von utopus
    Warum sollte die Rechnung gekürzt werden können/müssen?
    Der Anbieter muss ja selber auch MwSt. zahlen - und kann die als Kleinunternehmer nur nicht weitergeben ...
    Evtl. missverstehe ich die Kleinunternehmerregelung?

    Dabei geht es doch darum, dass er eben keine Steuer ans FA abführen muss. D.h. er behält die ganzen 100%.

  7. Avatar von IsNichWahr
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von MoonKid
    Der Vertrag zwischen Kunde und Dienstleister besteht nur mündlich. Es wurde sich Eingangs auf den Betrag geeinigt.
    Auf welchen Betrag? Auf den Bruttobetrag? Dann verstehe ich dein Problem nicht. Du zahlst ja nun nicht mehr.

  8. Avatar von MoonKid
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von IsNichWahr
    Auf welchen Betrag? Auf den Bruttobetrag? Dann verstehe ich dein Problem nicht. Du zahlst ja nun nicht mehr.
    Brutto, ja.

  9. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Eine falsch ausgestellte Rechnung entbindet nicht von der Umsatzsteuerpflicht d.h. egal wie die Rechnung vorher falsch ausgestellt wurde, wenn er diese korrigiert, dann gilt die korrigierte Rechnung.

    Der Staat wird dabei auch nicht betrogen, denn z.B. der Kleinunternehmer darf auch keine V-St aus den empfangenen Rechnungen ziehen.

    Außer du hättest eine schriftliche Auftragsbestätigung bei der ein Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer steht. Dann müsste der Kleinunternehmer die Rechnung auf den Nettobetrag kürzen.

    Was bei korrigierten Rechnungen halt passiert ist, dass korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen, wenn diese vorher mit falschen Rechnungen abgegeben wurden. Aber wenn es keine Unsummen sind, kann man das auch mit der Umsatzsteuerjahresmeldung korrigieren und die Voranmeldungen so belassen, wei diese sind.

  10. Avatar von tfh
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Wer einmal die Umsatzsteuer ausweist, hat Pech gehabt. Die Kleinunternehmerregelung greift dann nicht mehr. Er müsste das beim FA beantragen und alle Rechnungen neu ausstellen, in denen er sie ausgewiesen hat - und er hat kein Recht darauf, dass sich das FA darauf einlässt. Oder in kurz: Er begeht Steuerhinterziehung. Normalerweise ist das FA bei Umsatzsteuerschulden ziemlich unbequem, aber seit 2020 sind die FA anscheinend ziemlich überlastet.

    Eigentlich muss er (bei frischem Gewerbe, ich glaube mindestens ein Jahr lang) auch monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben über ELSTER. Dem FA sollte das also früher oder später auffallen.
    Du wirst eher kein Geld zurückerhalten, vielmehr wird er die Umsatzsteuer abführen müssen, wenn er sie nicht mit entsprechenden Ausgaben verrechnen kann.

  11. Avatar von tneub
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    @tfh
    Wo steht das genau, dass er keine Kleinunternehmerregelung mehr in Anspruch nehmen kann?
    §14c Abs. 2 USTG erlaubt die Rechnungsberichtigung, es muß nur sichergestellt sein, dass der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
    Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, dann muß der Kunde erst gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder dass die Vorsteuer zurückgezahlt wurde. Bei Privatpersonen als Rechnungsempfänger besteht die Gefahr aber nicht, damit dürfte das Finanzamt problemlos der Berichtigung zustimmen.



    Zum Rechnungsendpreis:
    Preisverhandlungen im B2C Geschäft sind in der Regel immer Bruttopreise. Hier hätte der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.

    Im B2B Bereich dürfte das Ganze interessanter sein, weil die Kalkulation auf Nettopreisen aufbaut. Demzufolge dürfte der Rechnungsempfänger daran interessiert sein, dass der Rechnungsbetrag auf den Nettopreis gekürzt wird. Der Kleinunternehmer hat aber keinen Vorsteuerabzug. Demzufolge ist er darauf bedacht, seinen Bruttobetrag als Endpreis durchzusetzen. Zu beachten ist aber, dass falsch ausgewiesene Vorsteuer beim Rechnungsempfänger nicht abgezogen werden darf. Er müßte nach Bekanntwerden des falsch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages seinen Vorsteuerabzug korrigieren, egal ob die Rechnung korrigiert wird oder nicht.

    Ich hatte das Thema im Automobilhandel. Kunde (Unternehmer) schreibt bei der Rückgabe seines Gebrauchtwagens eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Das Auto wird vom Autohaus mit Vorsteuerabzug angekauft und dann regulär mit UST wieder verkauft. Nach einem Jahr stellt der Steuerberater des Kunden fest, dass Auto ist gar nicht im Betriebsvermögen und die Rechnung soll korrigiert werden. Da das Auto dann aber hätte als differenzbesteuertes Fahrzeug nach §25a UST ohne ausgewiesene UST hätte verkauft werden müssen, passt die ganze Kalkulation nicht mehr. Da ging es lange hin und her, welcher Betrag als Rechnungspreis anzusätzen wäre.

  12. Avatar von tfh
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Code:
    "Sie können den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung theoretisch sogar noch rückwirkend mit der Umsatzsteuererklärung des Folgejahres anzeigen – vorausgesetzt natürlich, Sie haben in der Zwischenzeit keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und erfüllen auch sonst alle Bedingungen!"
    Zwei paar Schuhe: Kleinunternehmerregelung vs. falsche Rechnung.

    Es kommt schlicht darauf an, ob der Unternehmer zu Beginn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, denn:

    Code:
    "Falls Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet haben, sind Sie fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Sie können dann frühestens im sechsten Jahr wieder Kleinunternehmer werden."
    https://www.kleinunternehmer.de/faq....%20Bedingungen!

  13. Avatar von tneub
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Hier ein anderer BEitrag:

    Für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung (und wieder zurück) genügt eine formlose Mitteilung ans Finanzamt. Der Umstieg ist grundsätzlich nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an möglich. Theoretisch kann sich der Unternehmer mit seiner Entscheidung für die Kleinunternehmer-Regelung sogar bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr Zeit lassen. Sofern er in der Zwischenzeit in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen und Voranmeldungen abgegeben hat, muss er die jedoch in jedem Einzelfall nachträglich korrigieren.

  14. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    So einfach ist das nicht mehr!

    Ob man die 19 % auf der Rechnung stehen hat oder nicht spielt keine Rolle mehr!

    Denn lässt sich die Rechnung beim Rechnungsempfänger nicht steuerlich absetzen, warum dann eine Rechnung?

    Um die Steuer (ja um beide Steuern, die UST. und die EKSt des Unternehmers) zu bescheißen sind die meisten Kunden zu dumm.

    Zu einem Reden diese zu viel. Zum anderen bezahlen diese unbar. Des Weiteren machen solche Unternehmer zu Fehler, um bescheißen zu können.
    Vorsicht bei Auffälligkeiten

    Steuerpflichtige können eine Beteiligung an fremden Steuerbetrug verhindern.

    Nach § 25f UstG kann ein Unternehmen der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung versagt werden, sofern der Unternehmen wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung an einer Steuerhinterziehung beteiligt.

    Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise zu verlangen sind, um eine Beteiligung an einem fremden Steuerbetrug zu verhindern, hat der BFH konkretisiert.


    Es dürfte zwar nicht generell verlangt werden zu prüfen,
    ob der Aussteller einer Rechnung mit Vorsteuerabzug über die fraglichen Gegenstände verfügte,
    sie liefern konnte sowie einen Verpflichtungen,
    hinsichtlich der Steuer nachgekommen ist.

    Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen,
    kann der Steuerpflichtige gehalten sein,
    über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen,
    um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

    Wenn es in kurzer Zeit zu einem sehr hohen Umsatzwachstum kommt,
    ohne dass der Steuerpflichtige dies plausibel erklären kann,
    und die Lieferungen trotz hohen Werts der Ware ohne Sicherheit und dokumentierte Vertragsbeziehungen erfolgten,
    springt dies für einen Betrug.


    Auch wenn Vertragspartner des Steuerpflichtigen in der Branche auffällig sind
    und
    die Zwischenschaltung des Klägers sinnlos erscheint.


    Das reichte dem BFH, eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung anzunehmen.

    § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
    (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
    1.die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
    2.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
    3.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
    4.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

    (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
    Hier raus ergibt sich schon die Punkte, dass Unternehmen die kaum wirtschaftliche Aktivitäten aufweisen und trotzdem hohe Umsätze aufweisen, einen weiten Bogen zu machen hat!

    Sonst steht das Problem im Haus.

    Daran kann man auch das Scheitern erkennen, wenn Unternehmen mit Mill. € von Steuerschulden untergehen, weil diese zu dämlich waren, damit aufzuhören.

    Weiter eingehend auf das Thema möchte ich nicht, da ich selbst in einer so disruptiven Lage bin zu entscheiden, ob ich Schwarzgeld annehme, oder darauf verzichte!
    Recht häufig verzichte ich darauf, da der Verwaltungsaufwand recht hoch ist, um selbst vierstellige Summen über Wochen ohne Probleme in den Verkehr zubringen.

    Und da versuchen minderbemittelte täglich fünfstellige Summen zu waschen, was unmöglich ist.

    Entscheid ist aber, dass zwischen Verbraucher und Handwerker keine Unstimmigkeiten vorliegen! Verlangt der Unternehmer den Betrag x und bezahlt der Kunde den Betrag x unbar, also durch Überweisung, so ist dieses Rechtsgeschäft laut BFH keine Steuerhinterziehung noch sonstiges!
    Selbst wenn hier Rechnung geschrieben und bezahlt werden, ohne dafür eine Leistung zu erbringen, da ja die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer abgeführt werden. Ergibt dies keine Steuerhinterziehung!
    Weil dies einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 70 % des Betrages führt!

    Also wer sich an den Regeln des BFH hält, steht so ziemlich auf der sicheren Seite! Heikel wird es, wenn der Unternehmer Bargeld haben will und die vergisst, die richtige Rechnung auszustellen.
    u. a. das die TSE-Signaturen fehlen.

    bruno68

  15. Avatar von tneub
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von bruno68
    So einfach ist das nicht mehr!
    Beim TE geht es um Rechnungskorrekturen und um die Kleinunternehmerregelung. Ich wüsste nicht, dass sich am §14c oder an der Kleinunternehmerreglung jetzt was gravierendes geändert hätte.

    Zitat Zitat von bruno68
    Ob man die 19 % auf der Rechnung stehen hat oder nicht spielt keine Rolle mehr!
    Doch spielt es. Sei es für das Abführen der UST, als auch für einen eventuellen Vorsteuerabzug.

    Zitat Zitat von bruno68
    Denn lässt sich die Rechnung beim Rechnungsempfänger nicht steuerlich absetzen, warum dann eine Rechnung?
    Als Nachweis für Garantie und Gewährleistung z.B. Ich möchte als Privatperson schon eine Rechnung für die ordentlich erbrachten Leistungen, egal ob ich die absetzen kann oder nicht.
    Als Kunde hat man ein Anrecht auf die Erstellung einer Rechnung.

    Zitat Zitat von bruno68
    Um die Steuer (ja um beide Steuern, die UST. und die EKSt des Unternehmers) zu bescheißen sind die meisten Kunden zu dumm.
    Macht ja in der Regel auch nicht der Kunde, sondern der Lieferant/Dienstleister.

    Und wenn der kleine Handwerker/Unternehmer das nicht übertreibt oder ganz dumm anstellt, dann fällt das auch nicht auf.
    Das Finanzamt macht bei Prüfungen Sichtproben bei den größten Belegen und schaut, ob Umsatz und Wareneinsatz passen. Ob z.B. der Fliesenleger neben den normalen Fliesenlegearbeiten aber dann noch als Zusatzleistung Silikonfugen zieht oder Aufpreise für großflächige Fliesen verlangt und das Geld Schwarz kassiert oder nicht, kann das Finanzamt verdammt schwer nachvollziehen.
    Schwierig wirds, wenn er es übertreibt und Fliesen kauft, aber keine Umsätze dazu hat oder regelmäßig Verluste hat und trotzdem privat den 7er BMW fährt.
    Um das in großem Stile zu machen, da gehört dann schon etwas mehr Hirnschmalz und kriminelle Energie dazu.
    Wir reden hier im Thread aber um einen "Kleinunternehmer"



    Zitat Zitat von bruno68
    Daran kann man auch das Scheitern erkennen, wenn Unternehmen mit Mill. € von Steuerschulden untergehen, weil diese zu dämlich waren, damit aufzuhören.
    Jaja, der böse Kleinunternehmer, der eine Rechnung ändert, um dann mit Millionen Steuerschulden unterzugehen.

    Zitat Zitat von bruno68
    Selbst wenn hier Rechnung geschrieben und bezahlt werden, ohne dafür eine Leistung zu erbringen, da ja die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer abgeführt werden. Ergibt dies keine Steuerhinterziehung!
    Das sehen die Finanzbehörden definitiv anders, da Rechnungssteller und Rechnungsempfänger getrennt betrachtet werden. Nur weil der Rechnungssteller alle Steuern abgeführt hat, heißt das nicht, dass der Rechnungsempfänger aus dem gleichen Sachverhalt keine Steuerhinterziehung begehen kann.

  16. Avatar von utopus
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von bruno68
    Denn lässt sich die Rechnung beim Rechnungsempfänger nicht steuerlich absetzen, warum dann eine Rechnung?
    Ich kann im Zweifel auch eine Privatrechnung (z.B. über beruflich genutzte Hard/Software) beim Finanzamt einreichen -
    dafür muss keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung stehen.

    Bei Postwertzeichen wird meines Wissens nach auch keine Umsatzsteuer fällig - trotzdem kann ich Porto steuerlich geltend machen.

  17. Avatar von tfh
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von tneub
    Hier ein anderer BEitrag:
    Den habe ich nun auch gefunden, bei Accountable.
    Und nun schau noch mal genau, was da steht:

    "Es kann auch sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, obwohl dein Umsatz unter 22.000€ liegt. Etwa, wenn viele deiner Kunden im Ausland sitzen oder du zu Beginn hohe Betriebsausgaben hast. Dafür musst du keinen bestimmten Antrag stellen. Wenn du die Umsatzsteuer ausweist und ans Finanzamt abführst, gilt dies bereits als offizieller Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Allerdings bindet dich dieser Verzicht für fünf Jahre. In dieser Zeit kannst du nicht in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, auch wenn dein Umsatz unter der Umsatzschwelle bleibt."

    Und weiter:

    "Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung öfter möglich. Du musst also nicht für immer in einem der Regelungen bleiben. Beachte dabei aber solche Sonderregelungen wie die oben genannten fünf Jahre bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung."

    Wie ich schrieb: Sobald man als Unternehmer einmal Umsatzsteuer ausgewiesen hat, hat man für mindestens fünf Jahre Pech gehabt. Der oben genannte Unternehmer begeht Steuerhinterziehung.

  18. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Meine ursprüngliche Quelle war übrigens Akademie.de und nicht accountable

    Ist ja alles richtig, was du schreibst. Ein Ausweis der UST deutet darauf hin, dass er von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen will. Bei Neugründung bindet er sich 5 Jahre daran. Das gilt für die Neugrundung und den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

    Jetzt stell dir den umgekehrten Fall vor. Der Unternehmer hatte in der Vergangenheit hohe Umsätze über der Kleinunternehmergrenze. In 2021 hat er mit sinkenden Umsätzen zu kämpfen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und er hatte sich vorher nicht freiwillig für die Regelbesteuerung entschieden, so kann er zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Also fragt er mit Fertigstellung der Buchhaltung 2021 dann im Januar/Februar 2022 seinen Steuerberater, wie hoch denn die Umsätze des Vorjahres waren. Sind die unter der Grenze und auch die Vorausschau ist unter der Schwelle, dann stellt er den Antrag beim FA. Wird das genehmigt, kann er wechseln. Bis dahin hat er natürlich schon Rechnungen fakturiert. Diese geschriebene Rechnungen müssen dann korrigiert werden.
    Wenn ich mich recht entsinne, hatte ich diesen Fall genauso vor vielen Jahren mal im Steuerbüro.

  19. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Korrigierte Rechnungen sind zwar immer ärgerlich (wegen des Aufwandes), aber passiert einfach. Unsere Nachbarfirma hatte den Fall, dass ein schweizer Kunde hier vor Ort eingekauft hat. Leistungsort also Deutschland, Rechnung mit UsSt. 2 Monate später schickt dieser Kunde die vom Zoll gestempelte Rechnung mit dem Hinweis, dass man ihm doch die UsSt. erstatten möchte.

    Mit dem Nachweis der Einfuhr in die Schweiz wird der Leistungsort in das Drittland verschoben, deshalb Rechnung ohne UsSt. Es bleibt nur die ursprüngliche Rechnung zu korrigieren, Umsatzsteuervoranmeldungen zu ändern, es als UsSt-frei Leistung in ein Drittland zu buchen und dem Kunden den UsSt. Betrag zu erstatten.

    Jedenfalls war das unsere Lösung in der "Mittagspause" und die Nachfrage beim Steuerberater des Buchhalters des Nachbarunternehmens hat dies so bestätigt. Ärgerlich, aber passiert hat, wie wenn jemand in die Kleinunternehmerregelung wechselt und vorher Rechnungen ausgestellt hat.

  20. Avatar von tneub
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    Standard AW: MwSt nachträglich aus Rechnungen entfernen?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Korrigierte Rechnungen sind zwar immer ärgerlich (wegen des Aufwandes), aber passiert einfach. Unsere Nachbarfirma hatte den Fall, dass ein schweizer Kunde hier vor Ort eingekauft hat. Leistungsort also Deutschland, Rechnung mit UsSt. 2 Monate später schickt dieser Kunde die vom Zoll gestempelte Rechnung mit dem Hinweis, dass man ihm doch die UsSt. erstatten möchte.

    Mit dem Nachweis der Einfuhr in die Schweiz wird der Leistungsort in das Drittland verschoben, deshalb Rechnung ohne UsSt. Es bleibt nur die ursprüngliche Rechnung zu korrigieren, Umsatzsteuervoranmeldungen zu ändern, es als UsSt-frei Leistung in ein Drittland zu buchen und dem Kunden den UsSt. Betrag zu erstatten.
    Das haben wir auch regelmäßig. Mit Zollnachweis machen wir dann eine Stornorechnung und eine steuerfreie Rechnung. Da erst mit Vorliegen des Zollnachweises die Voraussetzung für die Steuerfreiheit vorliegt, ist erst dann eine Korrektur notwendig. Wir nehmen dann die Korrekturen in den Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Korrektur der Voranmeldung nicht notwendig ist.
    Korrekturrechnungen aus den verschiedensten Gründen ist ein ganz normales Prozedere. Es kann immer mal was schief laufen, nicht umsonst werden Rechnungen sachlich, rechnerisch und auf Formvorschriften geprüft. Ist diese Falsch, ist eine Korrektur notwendig. Das passiert vermutlich hunderttausendfach täglich.
    Warum hier überhaupt das Thema Steuerhinterziehung ins Spiel kommt, verstehe ich nicht.

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