Ein Grundstück wurde vom Vater den beiden Kindern geschenkt. Das eine Kind will seinen Grundstücksteil nun bebauen. In der Überlassungsurkunde ist die Größe geregelt und auch ein Lageplan entsprechend dabei. Das andere Kind möchte seinen Grundstücksteil in nächster Zeit nicht bebauen.
Die Bank verlangt nun eine Teilungserklärung. Der Notar sagt, dass eine Teilungserklärung erst dann möglich ist, wenn der andere Grundstücksteil auch bebaut wird. Die Bank besteht weiterhin auf die Teilungserklärung.
??? Soll der Bruder mit seinem Grundstücksanteil ebenfalls haften, die Sicherheit mit seinem Anteil stellen? Wohl kaum.
Warum ein Grundstück nur geteilt werden kann, wenn es bebaut ist, erschließt sich mir nicht, ggf. ist das eine Auflage, die das Grundstück belastet, aber dann müssten sie das wissen.
Es soll nicht real geteilt werden, sondern alles mittels Teilungserklärung geregelt werden.
Der Notar sagt, dass eine Teilungserklärung erst erstellt werden kann, wenn das andere GS auch bebaut wird.
Nein, es soll jeder nur für seinen eigenen Anteil haften.
Die einzelnen Grundstücksanteile sollen zugeordnet werden. Und das Haus auf Parzelle 1 soll dann person 1 gehören und auch nur darauf soll eine Grundschuld eingetragen werden.
Reale Teilung ist nicht möglich aufgrund Grundstücksgröße und Problem mit den Abstandsflächen.
Nach Realteilung werden entsprechende Baulasten (hier: Abstandsflächenbaulast, ggf. noch Übernahme GRZ/GFZ, je nach Bauplanungsrecht) eingetragen und die Baugenehmigung ist durch. Das wird in vielen - auch gewerblichen Projekten - so gemacht und ist üblich. Ich habe schon Gewerbehallen bewertet, die über mehrere Grundstücke errichtet wurden und deren Eigentümer unterschiedliche Objektgesellschaften waren (innerhalb eines Konzerns).
Noch etwas: Eine TE nach WEG ging bislang natürlich nicht, da Sondereigentume gebildet werden müssen, die in Gebäuden liegen. Und man brauchte eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Eine Ausnahme gibt es nach der Reform aber seit 01.12.2020. Stellplätze, und hier auch Aussenstellplätze, sind soweit ich weiß, sind nun erstmalig Sondereigentumsfähig.
Streng genommen müsste es reichen, wenn also auf der 2. Grundstückshälfte ein Aussenstellplatz errichtet wird…
siehe: § 3 WEG und Rechtsprechung hierzu. Hier braucht der Notar ggf. ein Update.
An die Stelle der Abgeschlossenheit treten nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. die Maßangaben im Aufteilungsplan. Diese Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen. Um dies zu ermöglichen, muss sich aus dem Plan in der Regel die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Eine Markierungspflicht auf dem Grundstück ist, anders als nach dem alten § 3 Abs. 2 S. 2 WEG a. F., nicht mehr notwendig, auch nicht für Stellplätze. Eine Markierung auf dem Grundstück führt nicht dazu, dass der räumliche Umfang des Sondereigentums genauer bestimmt wird, als dies bereits durch die Maßangaben im Aufteilungsplan der Fall ist. Quelle: iww.de
Es gibt aber auch Nachteile: Bei jeder baulichen Änderung/Erweiterung ist die TE anzupassen. Auch wenn ein Familienmitglied die Anteile weiterveräussert, muss man sich dann mit den neuen Eigentümern bei solchen Dingen auseinandersetzen. Mein Fall wäre dies nicht.