Bundestag winkt Provisionsdeckel für Restschuldpolicen durch 11.05.2021
Der Bundestag hat vergangenen Donnerstagabend (6.5.) in letzter Lesung das Gesetz für einen Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 Prozent bei Restschuldversicherungen verabschiedet. Der Gesetzgeber hat damit den mitunter sehr üppigen Vergütungen für diese Policen,
die gerne beim Abschluss von Darlehensverträgen zustandekommen und die bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme ausmachten, einen Riegel vorgeschoben.
Der Deckel ist im neuen Artikel 50a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert: "Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen", heißt es wörtlich. Ebenfalls der neu eingeführte Artikel 34c VAG definiert genau, was unter eine Restschuldpolice zu verstehen ist.
Langes Ringen
Der Änderung des VAG um den Provisionsdeckel war eine lange Diskussion in der noch amtierenden Großen Koalition vorangegangen. Ursprünglich wollte das SPD geführte Bundesfinanzministerium auch einen Cap von 2,5 Prozent bei den Courtagen für vermittelte Lebensversicherungen einführen. Dieses Vorhaben scheiterte aber am Widerstand der CDU/CSU. Daraufhin hat das BMF nur den Deckel bei den Restschuldversicherungen weiter vorangetrieben – nicht ohne Anfang 2021 zumindest zu versuchen, einen Courtage-Cap bei Lebenspolicen gleichsam durch die Hintertür einzuführen. Das Vorhaben scheiterte schließlich an den Protesten von Verbänden.
Das nun verabschiedete Gesetz nimmt ferner ein paar Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem VAG vor, die zur Umsetzung des Pan-European Personal Pension Product, kurz: PEPP, nötig sind. So wird die Bafin im WpHG als Aufsichtsbehörde für die deutschen Produktanbieter benannt. Im VAG wurde im Paragraf 125 ein neuer Absatz 7 eingefügt. Der schreibt vor, dass Versicherer, die ein PEPP anbieten möchten, dafür "eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens" bilden müssen.