Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

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  1. Avatar von Tx-25
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    Standard Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Hallo, ich habe 2017 eine BU über meinen AG bei der Allianz abgeschlossen. Durch den AG bezuschusst musste ich netto 58€ zahlen. Seit einem AG Wechsel im Jahr 2019 zahle ich 63€ als Privatpersonen für 1.000 Euro garantiert und 250 Euro monatlich als Überschuss. Das finde ich heute insgesamt etwas zu gering.

    Nun habe ich über meinen neuen AG ein Angebot angefordert. Ich bekomme einen Zuschuss von 17 Euro pro Monat und muss nach der Gehaltsumwandlung 62 Euro pro Monat zahlen. Das ganze ergibt dann 1.500 Euro garantiert und 14.600 Euro Guthaben, welches am Ende als Rente ausgezahlt wird, wenn ich nicht berufsunfähig werde.
    Ich finde das sehr gut, da ich erst mal nicht davon ausgehe, dass ich die BU jemals in Anspruch nehmen muss.
    Bei der Allianz ist es im Gegenzug so, dass der Überschuss von 250 € pro Monat nur dann zum Tragen kommt wenn ich die BU auch wirklich brauche.

    Dafür habe ich bei dem aktuellen Angebot den Nachteil, dass ich bei einer Kündigung 130 Euro bezahlen müsste, sollte ich mal den Arbeitgeber wechseln. Das entspricht ja mehr als das doppelte vom jetzigen Beitrag, obwohl die Rente später nur 50% höher ist.

    Was meint ihr welches Angebot ist besser?
    Ich gehe aktuell davon aus, dass ich bei meinem aktuellen AG alt werden kann (Weltmarktführer).
    Ich bin aber trotzdem total unsicher.
    Aktuell habe ich 2.250€ netto und bin 33 Jahre alt

  2. Avatar von Unwissend
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Ich persönlich würde nie eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

    Im Leistungsfall ist die BU-Rente aus der betrieblichen Versicherung zu 100% steuerpflichtig. Die Rente aus der privaten BU wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, was in der Regel bedeutet: keine Steuern auf die BU Rente. Je nachdem unflexibel z.B. bei AG Wechsel und der effektive Beitrag kann sich erhöhen, wenn sich z.B. die Steuerklasse ändert.

    Ich selbst vermittle (fast) ausschließlich private selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Beitragsabzug aus Überzeugung. Ausnahmen gibt es natürlich. Bei betrieblichen (Gruppen)Verträgen gibt es auch Möglichkeiten ohne Gesundheitsprüfung eine Versicherung zu bekommen. Würde man also keine private bekommen aber eine betriebliche schon, dann natürlich.

    Über die betriebliche BU muss also zwingend eine (deutlich) höhere Rente abgesichert werden, als bei der privaten um eine gleichwertige Absicherung zu erhalten. Dadurch wird der augenscheinliche Beitragsvorteil immer kleiner. Selbst wenn die betriebliche Variante am Ende (effektiv) etwas günstiger ist, würde ich diese aufgrund der anderen Nachteile nicht wählen.

  3. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    ich würde auch eine private SBU vorziehen so lange man unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt und GKV versichert ist. Erst dann würde ich schauen was sich am Markt so anbietet.
    Die Frage wäre also eher ob du eine SBU noch ohne Ausschlüsse und Zuschläge am freien Markt bekommen kannst. Das gilt es vorab zu klären. Die Zielgröße von 70% vom netto mit der entsprechenden Erhöhungsoptionen würde ich auch prüfen

  4. Avatar von utopus
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Zitat Zitat von Tx-25
    Das ganze ergibt dann 1.500 Euro garantiert und 14.600 Euro Guthaben, welches am Ende als Rente ausgezahlt wird, wenn ich nicht berufsunfähig werde.
    Ich finde das sehr gut, da ich erst mal nicht davon ausgehe, dass ich die BU jemals in Anspruch nehmen muss.
    Was möchtest du mit der BU absichern? Die Berufsunfähigkeit - oder benötigst du eine Kapitalanlage für die Rente?
    Beides zu vermischen ist aus meiner Sicht nicht so sinnvoll - wie lange musst du später leben um die 14.600€ als Rente ausgezahlt zu bekommen?
    Was sind 14.600€ in 30 Jahren noch wert (Kaufkraft) - welche Kosten stecken hinter der Versicherung?
    (Oft wird mit Steuersparmodellen geworben - diese werden aber oft durch hohe Kosten wieder aufgefressen - und man muss dann im Alter die Einnahmen doch versteuern.

  5. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Hallo TX-25,

    mal ernsthaft, was wollen Sie mit dieser geringe Summe! 1.000 €? Und dann voll versteuert und mit den gesetzlichen Renten oder Unfallleistung evtl. verrechnet? Wie wollen sie eine weitere Altersrente aufbauen?

    Denn die BU entfällt ja bei Vertragserfüllung, mit Renteneintritt!

    Zum Thema: Brutto- oder Netto-Tarif.

    Rate ich immer zum Bruttotarif, da der Nettotarif bei einer Schieflage per Aufsichtsanweisung auf den Bruttotarif erhöht werden muss und trotzdem kein Anspruch auf eine Endleistung besteht.
    Der Vermögenswert wird nach Ablauf des Vertrages einmalig ausgezahlt, gerade wenn es eine Überbrückungszeit in die Rente gibt von mehreren Monaten kann hier dieses finanzielles Vermögen diese zukünftige prekäre Lage mindern.
    Über Vermögenswert gibt es keine genauen Berechnungen, da es sich nur eine Modellrechnung handelt. Diese wurde auf Basis des aktuellen Zinsniveau hochgerechnet. Bei verzinslicher oder Investmentsparen des Differenzbetrags, kann sich aufgrund der jährlichen Zins- und Renditeentwicklung andere höhere Ablaufleistung ergeben.

    Ob die Alli dazugehört, lässt sich nicht sagen. Da diese in der Vergangenheit ihre Zusagen eingehalten hat. Kann dies bedeuten, dass der erzielte Mehrwert außerhalb des Vertrages, innerhalb der Alli verbleibt!
    Und über den Schlussgewinn, die BGH Regelung eingehalten wird! Denn Rückkaufswert von 50 + 1 % als Kunde erhält!

    Zumal nicht mitgeteilt wird, ob es sich eine Gruppenversicherung ohne G-Fragen handelt. Dass eine BU ohne G-Fragen, doppelt bis dreimal so teuer sein kann. Gruppenverträge werden auch mit einem Rabatt von 3 % der Beitrages vermittelt.
    Nach meiner Ansicht kommen diese Versicherungsform nur infrage, wenn eine schwere Vorerkrankung hatte. Und folgerichtig zwischen sehr wahrscheinlich und todsicher diese BU zukünftig braucht, sofern keine andere BU, als SBU zur Verfügung steht!

    Planen Sie für eine SBU wirklich mal Zeit ein, denn mit drei blutgetränkten Kreuze als Unterschrift, gibt es trotzdem zukünftig keine Leistung!

    Zum anderen: "Sind Sie überhaupt in eine SBU versicherbar? Wenn nicht, stellt sich die Frage gar nicht mehr!"

    bruno68

  6. Avatar von Tx-25
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Danke für die bisherigen Rückmeldungen. Ich tendiere aktuell auch zu einer SBU. Beide Verträge die ich bisher genannt habe, entsprechend Gruppenverträgen die der Arbeitgeber ausgehandelt hat. Was mich von dem neuen Angebot abhält sind die 130 € kosten die ich zahlen müsste wenn ich den Arbeitgeber verlasse. Sicherlich ist dieser Vertrag so teuer, da die kapitalleistung am Ende erbracht wird.

    Um zu wissen was am Markt los ist, habe ich einfach mal in einem Internetportal geschaut. Dort werden für mich SBUs ab 62 € angeboten, bei einer Versicherungssumme von 1500 €. Die Abfragezeiträume für die Gesundheitsfragen liegen bei einigen Versicherungen innerhalb der letzten fünf Jahre. Da bin ich mir relativ sicher, dass es keine Probleme geben sollte.

    Bei der Beratung letzte Woche habe ich mich leider dazu verleiten lassen mein jetzige BU zu kündigen. Ich werde heute versuchen die Kündigung zu widerrufen, um den alten Vertrag erstmal laufen zu lassen. Ich tendiere dazu den neuen Vertrag nicht anzunehmen und mich um eine neue SBU mit einem Beitrag von 1500 € zu kümmern. Parallel werde ich aber auch eine Erhöhung bei meiner noch bestehenden BU anfragen.

  7. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Wie gesagt erst schauen ob du was neues bekommst ohne jegliche Makel. Nicht kündigen bevor die Zusage der neuen Versicherung kommt und Öles Niere unter Dach und Fach ist.
    Bei den Gesundheitsfragen würde ich mich nicht auf das Gefühl verlassen lasse dir von deinen Ärzten die Krankenakte zukommen. Du wirst überraschter sein wie krank du bist… es sei denn du warst in den letzten 10 Jahren nicht beim Arzt und genau das würde ich mir zukommen lassen. Die letzte 10 Jahre…

    Kümmere dich auch um jemand der das beruflich macht. Das lohnt sich. Achtjährige Bruno kannst du ignorieren, da er angeblich das befuflich macht aber nicht mit seinem Klarnamen und auch nicht sich in Profil kenntlich macht dass er finanzielle Interessen hat. Sein Motto ist drei Kunden und ein Makler und nur einer der vier gewinnt. Ein Kunde ist das bei ihm leider nicht. Zudem beantwortet er eh nicht deine Fragen und dafür möchtet er auch noch bezahlt werden.

  8. Avatar von Unwissend
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Weil Bruno davon spricht, dass er immer einen "Bruttotarif" nehmen würde, weil der Nettotarif ja erhöht werden kann noch meine (persönliche) Meinung.

    Angenommen die BU kostet 130€ "brutto" und nach Abzug von Überschüssen "netto" 90€.

    Nun besteht die Wahl:

    1. Bruttobeitrag bezahlen, also 130€ monatlich. Hierbei sind die 90€ direkt weg, weil Risikobeitrag und die Differenz (Überschüsse) werden angelegt. Durch dieses Ansparen der 40€ entsteht also die "Kapitalleistung, falls man nicht BU wird".

    2. Nettobeitrag bezahlen, also 90€ monatlich. Überschüsse werden nicht angespart.

    Nun kann es passieren, wie z.B. bei der WWK geschehen, dass die Überschüsse gekürzt werden. Der Beitrag wird also erhöht (bis max. zum Bruttobeitrag 130€). Wenn das in dem Beispiel passiert und der Beitrag auf z.B. 110€ steigt, dann:

    Bei Variante 1: Der Beitrag beträgt 130€, 110€ verpuffen und 20€ werden gespart.

    Bei Variante 2: Der Beitrag beträgt 110€

    Die "Erhöhung" würde beide Verträge gleichermaßen betreffen. Nur würde man es bei Variante 1 vermutlich nicht bemerken, da der Beitrag ja augenscheinlich gleich bleibt.


    Ich würde immer die 2. Variante nehmen und dann selbst entscheiden, wie ich Geld spare. Ob separat über eine fondsgebundene Versicherung oder einen ETF Sparplan oder oder

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Ja, ja Titan1981,

    Warum "Klarnamen" angeben? Viel wichtiger ist es mir, dass meine Kunden die Leistung erhalten, die Sie auch vereinbart haben.
    So freute sich ein Kunde über eine gerichtliches Urteil über die monatlich 2.500 € SBU Rente bis 64. Ach ja, die rückwirkend gezahlten 120.000 € aus der SBU wurden nur zu 48 % versteuert.
    Meiste ernsthaft, dass über eine solche Schiene nicht genug Kunden kommen!

    Vor allen, das muss sich auch für mich als Vermittler wirtschaftlich lohnen. Weil der monatliche Beitrag sichtlich die Abschluss-Courtage (AC) bestimmt. Durch den Bruttobetrag, steigt jährlich die NAV, folgerichtig auch die BC (Bestandscourtage) jährlich.

    Und weil ein Versicherungsmantel um diese Sparform liegt. Bleibt diese Quellen- und den Freibetragschonen folglich steuerfrei.

    Wenn man dann den Freibetrag von 801/1.602 € p. a. bis 64 J. hochrechnet. Noch aktuell 31 Jahre, ergibt dies einen möglichen Mehrwert an Vermögen von ca. 25.000/50.000 €!

    Dieser Betrag ist nur der aus dem Freibetrag, dem Mehrwert aus den gesparten 25 % Steuersatz besteht, zeigt welchen Mehrwert der Kunde möglicherweise wegen unter oder mangelnder Beratung verlieren wird.

    Gott sei Dank hat hier ein OLG entschieden, dass für Vermögensschäden aus einer Unter-, Weglassung jetzt ersatzpflichtig sind!
    OLG Dresden: Makler haftet auch für mündlichen Rat
    Für Versicherungsmakler kann die Beratungshaftung schon bei mündlich abgegeben Ratschlägen und sogar für eine nicht erteilte Empfehlung greifen. Die Details nennt ein Hinweisbeschluss des OLG Dresden, auf den die Kanzlei Michaelis aufmerksam macht.
    Der Fall ist gar nicht so selten: Ein Beamtenanwärter überlegt den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV). Im Zuge einer Online-Recherche hinterlegt der Interessent seine Kontaktdaten über die Homepage eines Versicherungsmaklers. Später ruft ein selbstständiger und mit der Internetpräsenz kooperierender Makler zurück und erbittet unter anderem Unterlagen zum Gesundheitszustand des Interessenten, der am Wolff-Parkinson-Syndrom leidet. Nach der Marktrecherche teilt der Makler mit, dass der Abschluss einer PKV wegen der Vorerkrankung nicht möglich sei.
    Dem Interessenten gelingt es aber später - ohne Beteiligung des besagten Maklers -, in die PKV zu wechseln, er muss aber eine höhere Versicherungsprämie in Kauf nehmen. Daraufhin verklagt er den ursprünglichen Makler auf Schadenersatz wegen Falschberatung. "Der Makler soll einen Hinweis auf eine sogenannte Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer unterlassen haben", berichtet Fabian Kosch von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
    Neubeamte müssen oft maximal 30 Prozent Zuschlag zahlen.
    Hintergrund: Mit der Öffnungsaktion erlauben viele Anbieter eine Aufnahme in die private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse und ohne Risikoprüfung mit einem Beitragszuschlag von maximal 30 Prozent, aber nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Erst-Verbeamtung. Darauf habe der Makler nicht hingewiesen, so der Vorwurf. Der Makler verteidigte sich primär damit, dass zwischen ihm und dem Interessenten gar kein Maklervertrag zustande gekommen sei, denn er habe keinen Rechtsbindungswillen für seine Auskünfte gehabt. Ebenfalls könne er ohne eine schriftliche Maklervollmacht gar keine Vermittlung vornehmen, sodass eine Verpflichtung zur Beratung mangels Vertrages und Vollmacht ausscheide.
    Das sieht das OLG Dresden anders. In seinem Hinweisbeschluss vom 10. März 2021 bestätigt das Gericht:
    Ein Versicherungsmaklervertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Er kann sowohl mündlich oder aber, wie im zu entscheidenden Fall, durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerunternehmens und anschließende telefonische Kontaktaufnahme zur individuellen Beratung seitens des Maklers zustande kommen (Az.: 4 U 2372/20).

    Verteidigung des Maklers nicht stichhaltig für die Richter
    Wie schon die Vorinstanz (LG Leipzig (Az.: 08 O 3153/17) hat das OLG die Argumentation des Maklers verworfen. Bereits der telefonische Kontakt und das Anfordern von Daten sowie das Stellen von Fragen zur persönlichen Situation sprächen deutlich für einen Rechtsbindungswillen zur Beratung.
    Die Erörterung des Versicherungsbedarfs und die getätigte Anfrage zur Versicherbarkeit sowie die dafür geltenden Konditionen seien für sich genommen ausreichend, um das objektive Erscheinungsbild einer Versicherungsvermittlungstätigkeit auszufüllen.
    Das OLG nahm einen die Haftung begründenden Versicherungsmaklervertrag mit den damit einhergehenden Beratungspflichten an, so Jurist Kosch.
    Daraus folgt:

    • Der Makler hätte umfassend beraten (nach Paragrafen 60, 61 VVG) und damit auch auf die im vorliegenden Fall anwendbare Öffnungsaktion hinweisen müssen.

    Selbst Tippgeber haften bei Verstoß gegen Info-Pflichten
    Der Makler argumentierte, nur Tippgeber hätte sein zu wollen und sei deshalb der Falsche für Schadenersatz.

    Nach dem vorgelegten Briefpapier des Maklers konnte auch dieses Argument die Richter nicht überzeugen.

    Selbst als Tippgeber könne eine persönliche Haftung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten (gemäß Paragraf 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 11 Abs. 1 VersVermV) in Betracht kommen.

    Folglich wurde der Makler dazu verurteilt, den Schaden der Mehrprämien zu ersetzen.

    Der Beschluss hat weitgehende Folgen. "Die Annahme eines Maklervertrages und die damit einhergehenden umfassenden Beratungspflichten werden sehr weit nach vorne verlagert", sagt Kosch. Wenn anhand der objektiven Umstände eine individuelle Beratung mit dem möglichen Ziel auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits beginnt, entstehe eine rechtsverbindliche und umfassende Beratungsverpflichtung.

    • Auch telefonische Auskunft kann Beratungspflicht auslösen
    Dazu sei nicht zwingend ein schriftlicher Maklervertrag oder eine Bevollmächtigung nötig. "Schon einfache Auskünfte, etwa am Telefon, können eine Haftungsverantwortung für Deckungslücken oder wie hier für eine Mehrprämie auslösen", warnt der Jurist.

    • Der Makler kann also auch nicht nur für falsche Vermittlung, sondern auch für eine "Nichtvermittlung" haften.

    Die Öffnungsklausel für Beamte sollte zum Grundwissen für alle in der PKV tätigen Versicherungsvermittler gehören. "Ohne Abklärung aller Möglichkeiten sollte kein Vermittler die Auskunft geben, dass jemand nicht versicherbar ist", so das Fazit von Kosch.]
    Um zu verstehen, warum dieses Urteil auch für alles andere gilt, so rate ich zur Einsicht der Immobilienrichtlinie von 2016, bezogen auf eine Rd. im frei zugänglichen Teil, indem explizit auf die Rechtseinheitlichkeit innerhalb der Bereiche Versicherung, Finanzanlagen und Darlehnsvermittlung, bei gleichzeitiger Anwendung parallel zwischen zwei Anlagebereiche.

    In diesen Fall wäre dies zwischen Versicherungen und Finanzanlagen eine Günstigkeitsprüfung Pflicht! Bei dieser immer der Nettotarif unterlegen sein würde und die Haftung erst mit Eintritt des Schadensfall offensichtlich werden würde. Diese kann ja erst mit dem Ende der SBU-Laufzeit eintreten.
    Wenn die Vergleichsperson nach Ablauf der Brutto-SBU ein Guthabenscheck von 50 + 1 % des Rückkaufwertes seine Brutto-SBU erhält. Während der Netto-SBU-Kunde nur ein Schreiben erhält, dass die SBU, zum 01.01.2052 wertlos ausläuft.

    Nun stellt sich die Frage: "Wann braucht der Kunde eigentlich Geld, wenn ein BU Fall in seinen Berufsleben nicht eintreten ist!" Richtig, wäre es zu sagen: "Dann, wenn das bisherige Berufseinkommen wegbricht und durch die ges. Rente ersetzt wird!

    Hier sieht man das nicht bedingt den Dussel spielen darf, sondern sein Gebiet verstehen muss. Allein aus den gerichtlichen Urteile, aus den letzten 12 Monate ergibt sich eine Aufklärungspflicht über den Unterschied: Netto-Brutto-SBU-Tarif.
    Er folgt diese nicht, so wird Vermögensschaden, wegen Weg- oder Nichtberatung festgelegt. In diesen Fall mindestens den "verlorenen" Steuerfreibetrag von 25.000 /50.000 €, nebst Zins.

    Natürlich hat ein anderes OLG entschieden, dass der Kunde, ca. 14 Tage, vor der Unterschrift, sämtliche Unterlagen zur Einsicht erhält, einschließlich sämtliche gesonderten unterschriebenen Ausdrucke, die entscheiden für die Haftung als Vermittler sind.
    Demnach wird hier schon einmal Papierform Pflicht, eine digitale Unterschrift in einer PDF-Datei, dürfte wegen der fehlenden Signatur, wegen dem § 125 BGB nicht gelten.

    Was die vollkommene vernichtende Haftung des Vermittlers bedeuteten würde!

    bruno68

  10. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Neues Angebot Berufsunfähigkeitsvers. - annehmen ja/nein?!

    Nein Unwissend,

    hier unterliegen sie einen Irrtum, dieser lässt sich einfach halber erklären: Man braucht sich nur die die Tarif-Ziffern und Buchstaben ansehen um feststellen, dass es zwei verschiedene Versicherungsvertragsarten sind.

    Während der Netto nur die reine Beitragseinnahme den Kosten gegenübersteht.
    Haben Brutto-SBU, neben den erhöhten Beiträgen zusätzlich Zins- und Dividendeneinnahmen. Und eine Quersubvention erfolgt nicht.
    Alleine um eine Stornowelle zu vermeiden sollte man als Vermittler immer die Bruttobetrag anraten, um die eigenen Stornowelle zu vermeiden!

    Ja der Vertrieb 1 x 5, hatte mit einem neuen Tarif "gewildert", geringe Preise, hohe Risiken, die Folge mehrfache Beitragserhöhung um bis zu 200 % zum Anfangstarif. Die Vermittler, die dort eingeliefert haben, sind heute noch an zahlen.
    Im Übrigen erklären auch sich selber: "Warum, man nur Brutto vermitteln sollte!" Denn beim Bruttotarif gibt es keine Kündigungsmöglichkeit, wegen Beitragssteigerung, bis zum Bruttobetrag! So gilt die Frist bis zur Kündigung als "verdient"!
    Makler: Wann endet die Unabhängigkeit? Detlef Pohl Berater
    Versicherungsmakler gelten als unabhängig. Doch welche Kriterien belegen diesen Status und wann endet die Unabhängigkeit? Das OLG München hat dazu vor zwei Jahren ein interessantes Urteil gefällt. Und ein Maklerverband relativiert das Verivox-Urteil.
    Versicherungsmakler sehen ihre Unabhängigkeit vor allem in der Möglichkeit zur freien Produktauswahl, in unterbliebenen Produktvorgaben der Versicherer, unterbliebener Einflussnahme von Führungskräften der Versicherer und der Chance auf Maklervollmachten der Kunden. Das hatte kürzlich die Studie „Pools und Dienstleister für Versicherungsmakler“ ergeben, die Professor Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund erstellt hat.
    Zu den Faktoren, die die Unabhängigkeit einschränken können, könnten „kostenlose“ Dienste von Pools zählen, etwa Vergleichs- und Beratungssoftware.
    Solche Programme ersetzen nicht die ergänzende Marktrecherche, hat das OLG Karlsruhe entschieden (Az.: 6 U 82/20 - rechtskräftig). Demnach muss eine ausgewogene Marktanalyse über 50 Prozent der am Markt vertretenen Anbieter einbeziehen – bei geringerem Umfang hat der Makler Hinweispflichten zu beachten, so die Verbände AfW und Votum.

    Hinweispflichten aus Verivox-Urteil für Makler notwendig?
    Das sieht der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) anders, dessen Mitglieder nach eigenem Bekunden stets im oberen Drittel des Marktangebotes beraten und Versicherungsschutz eindecken (best practice). „Bereits im Maklervertrag wird deutlich gemacht, auf welcher Grundlage der Makler überhaupt tätig wird und welche Auswahlkriterien vorliegen“, sagt BDVM-Chef Hans Georg Jenssen. Das Preis-Leistungsverhältnis sei ein weiteres Kriterium, die Stabilität des Versicherers und des Angebotes, Erfahrungen in der Qualität der Vertragsverwaltung und Schadenabwicklung, reibungslose Korrespondenz der Beteiligten, gehörten ebenfalls bei der Auswahl-Entscheidung dazu.
    „Mit einem solchen Maklervertrag wird der Erwartungshorizont des Kunden bereits am Anfang der Vertragsbeziehung richtig eingestellt“, weiß Rechtsanwalt Jenssen aus langjähriger Erfahrung.

    Reine „Preisfüchse“ seien bei einem Versicherungsmakler und solchen Vertragsgrundlagen nicht richtig aufgehoben.


    BDVM mit klarer Position zur Unabhängigkeit
    Der BDVM empfiehlt seinen Mitgliedern ausdrücklich die Bestimmung im Maklervertrag, „dass Versicherungen nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt werden, die dem Makler keine Vergütung gewähren“, so Jenssen weiter. Dies werde auch nicht irgendwo verdeutlicht, sondern am Anfang der Geschäftsbeziehung. „Wie soll der Versicherungsmakler, der nach dem gesetzlichen Leitbild eine Vermittlungsleistung schuldet, diese bewerkstelligen, wenn der Versicherer mit ihm nichts zu tun haben will?“, fragt Jenssen rhetorisch. Darüber habe sich das OLG Karlsruhe offensichtlich keine Gedanken gemacht.
    Nach der Satzung des BDVM ist man unter anderem dann kein Versicherungsmakler, wenn die nach dem Berufsbild erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Dies gelte insbesondere, wenn ein agenturähnliches Verhältnis zu einem oder mehreren Versicherern besteht oder Geschäftsanteile oder Aktien der Maklerfirma von oder für Unternehmen der versicherungsgebenden oder der versicherungsnehmenden Wirtschaft gehalten werden und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
    Apropos Geschäftsanteile: Der Auftritt eines Maklers ist nicht schon deshalb wettbewerbswidrig (nach Paragraf 5 Absatz 1 UWG), weil ein Versicherer die Mehrheitsbeteiligung an der Maklerfirma besitzt. Ein Maklerunternehmen, das zu 100 Prozent einem Versicherer gehört, darf aber nicht damit werben, unabhängig und neutral zu sein. Das entschied das OLG München mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az.: 29 U 1834/18 – rechtskräftig).

    OLG: Unabhängiger Makler muss 50,1 Prozent der Anteile halten
    Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Frage, wann ein Makler nicht mehr unabhängig ist. Im konkreten Fall wollte ein Makler dem anderen die Makler-Bezeichnung verbieten, weil die Firma zu 100 Prozent einem Lebensversicherer gehört. Die Beteiligung führte das Maklerunternehmen in seinen Erstinformationen auf. Zugleich gab es an, unabhängig und neutral zu sein sowie ausschließlich die Interessen seiner Kunden zu vertreten.
    Unabhängig und neutral könne der Makler im Besitz eines Versicherers nicht sein, daher sei diese Aussage irreführend, befand das OLG München. Dagegen sei der sonstige Marktauftritt des Maklers rechtlich zulässig, auch wenn die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Darüber klärte der Makler korrekt auf. Allerdings muss er es nun unterlassen, sich unabhängig und neutral zu bezeichnen. Laut OLG könne das allenfalls der Fall sein, wenn der Versicherer maximal zu 49,9 Prozent beteiligt ist. Gleichwohl komme es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

    BGH hat Berufsbild des Maklers ausgeurteilt
    BDVM-Geschäftsführer Jenssen verweist darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2016 in einem Urteil zur Hilfe des Maklers bei der Schadenregulierung die Bausteine des Berufsbildes eines Versicherungsmaklers klargestellt hat (Az.: I ZR 107/14). Dies seien vor allem die neutrale Risikoerfassung und Risikobewertung, Versicherungsschutzerfassung und -bewertung, unabhängige Platzierung/Abschluss der Versicherungspolice, Vertragsbetreuung (samt Überprüfung des Schutzes auf etwaige Anpassung) und Schadenassistenz (allerdings nicht im Auftrag des Versicherers).
    Für Versicherungsmakler ist laut BGH die gesetzliche Definition maßgeblich (nach Paragraf 59 Absatz 3 VVG).
    Demnach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Damit unterscheidet sich das Berufsbild grundlegend von dem des Handelsmaklers (nach Paragraf 98 HGB), der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und vom Berufsbild anderer Makler (nach Paragraf 652 BGB).
    Sachwalter des Kunden, obwohl vom Versicherer bezahlt
    Der BGH bestätigte mit dem Urteil auch sein über 36 Jahre zuvor gefälltes Sachwalter-Urteil. Demnach ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers, auch wenn er sein „Vermittlungshonorar als Courtage für den Abschluss vom Versicherer bezieht“ (BGH-Urteil vom 22. Mai 1985; Az.: IVa ZR 190/83).
    Also wenn ein Kunde einen Bruttotarif ablehnt, vielleicht sollte man als Vermittler analog dies auch vollziehen!
    Denn der Anwalt des Kunden wird bei einem Schadensfall, seines Kunden/Versicherungsnehmer bei unsachgemäßer Dokumentation, seine Forderung bei Gericht gegen den Vermittler immer durchsetzen können.
    In diese Fall wäre der Vermittler der Dumme, denn dieser haftet bis zum Bankrott!

    bruno68

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    Ich will weiterhin darauf nochmal darauf hinweisen! Sie schreiben zuletzt:
    Nun kann es passieren, wie z.B. bei der WWK geschehen, dass die Überschüsse gekürzt werden. Der Beitrag wird also erhöht (bis max. zum Bruttobeitrag 130 €). Wenn das in dem Beispiel passiert und der Beitrag auf z.B. 110 € steigt, dann:

    Bei Variante 1: entfällt, weil es ein anderer Tarif ist
    Bei Variante 2: Der Beitrag beträgt 110 €

    Ich würde immer die 2. Variante nehmen und dann selbst entscheiden, wie ich Geld spare. Ob separat über eine fondsgebundene Versicherung oder einen ETF Sparplan, oder, oder
    Wenn Sie den Kunden die Variante 2 anbieten, müssen sie dem Kunden darüber aufklären, dass dieser auf ein Vermögensvorteil von 25.000 /50.000 € verzichtet.

    Und dies muss auf ein gesonderten Blattpapier von Kunden unterschrieben werden! Er muss unterschreiben, dass er auf einen Vermögen von 25/50.000 € bzw. zuzüglich die Ablaufleistung der Brutto SBU verzichtet!
    Zudem sollte man auch wissen, dass die Courtage für eine SBU, aus der Brutto-SBU errechnet wird! Und Netto-SBU vermitteln? Das steht doch die Haftung nur noch eine Frage der Zeit! Bis der erste Kunde nach Schadensersatz, beim Gericht anfragt! Wegen unerlaubter Bereicherung, falscher Courtageberechnung.

    Denn wenn nur 90 € bezahlt werden, bei 31 Jahren mal 12 Monate mal 90 € = 33.480 € Zahlbetrag davon 2,5 % = 837 € Courtage
    Jedoch bei 130 € bezahlt werden, bei 31 Jahren mal 12 Monate mal 130 € = 48.360 € Zahlbetrag davon 2,5 % = 1.209 € Courtage

    Denn der Kunde zahlt mit seinen Beiträgen eine Beratung auf Basis eine Brutto-SBU, aber wenn nur Vermittlung einer Netto-SBU führt, dürfte zukünftig zu einer Auskehrung des Differenzbetrages, eine Verminderung des monatlichen Beitrages für 60 Monate führen!

    Ich schließe solche Fehler von vorne an aus. Solche Kunden nehme ich erst gar nicht an. Das sind Kunden für morbide Vermittler, so wie ich diese zu hunderten in Kassel kennengelernt habe.

    MEG lässt grüßen.

    bruno68

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