Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

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  1. Avatar von Flushracer
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    Standard Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

    Hallo zusammen,

    wir wollen uns mit einem Forward-Darlehen die noch günstigen Zinssätze sichern. Nun hätte ich aber mal eine Verständnisfrage zur Grundschuld.

    Folgende Annahme:

    Es wurde ein Haus gekauft, welches Bank 1 (300.000 €) finanziert hat. Bank 1 steht im Grundbuch mit 300.000 € Grundschuld auf Rang 1.
    Zwischenzeitlich wurde noch etwas modernisiert, was Bank 2 mit 50.000 € finanziert hat. Bank 2 steht im Grundbuch mit 50.000 € auf Rang 2.

    In 4 Jahren könnte Bank 1 (Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren) vorzeitig gekündigt werden. Es würde z.B. Bank 3 das Rest-Darlehen von Bank 1 (z.B. 200.000 €) übernehmen.
    Das Darlehen von Bank 2 bleibt bestehen.

    Sinn der Abtretung von Rückgewähransprüchen hat doch den Sinn, wenn einer von 2 im Grundbuch eingetragenen Darlehen abbezahlt ist, dass dann eine nachrangige Bank (hier Bank 2) im Rang hochwandern würde. Sonst, so habe ich es mehrfach gelesen, würde die Gefahr bestehen, dass ein Kreditnehmer/Hauseigentümer ein neues Darlehen auf Rang 1 aufnehmen könnte und die nachrangige Bank somit weiterhin das Nachsehen hätte.

    Nun meine Frage:

    Bleibt das Darlehen von Bank 1, was dann Bank 3 in Form der Restschuld übernimmt automatisch auf Rang 1 oder rutscht Bank 2 von Rang 2 auf Rang 1 nach. Das wäre sicher schlecht, da sich so die Konditionen (Bank 3) mit Sicherheit deutlich verschlechtern würden.

    Gibt es eine Klausel, welche man im Vertrag finden kann/soll?

    Ich hoffe, man kann der Schilderung folgen.

    Vielen Dank vorab.

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

    Hallo Flushracer,

    zu ihren Fragen! Grundsätzlich gibt es kein Rutschen! Wenn Sie in das Grundbuch Abteilung III schauen, werden sie feststellen, dass eine Reihenfolge beziffert gibt.

    Der erste Rang und oder Nachrang setzt aus den Verkehrswert und die Beleihung und vom Gläubiger genutzten % Grenzen.

    Es gibt Gläubiger, die bis 50 %, andere Gläubiger bis 60 % des Verkehrswerts als Erstrang verwenden. Das ergibt dann den Grundzinssatz, den Mindestzinssatz.
    Dann werden Stufungen von 5 % oder bis 10 % vom Beleihungswert als Zinszuschlag, für den Gesamtdarlehnsbetrag verwendet.

    Daher ist eine fixe Aussage ist unmöglich, denn theoretisch jeder Gläubiger hat sein eigenen 1. Rang!

    Gehen wir von ihrem Modell aus 400.000 Kosten davon EK 50.000 ergibt 350.000 € Darlehnssumme, einmal 300.000 € und 50.000 €

    Nun was ist der 0. Rang?

    Bei 400.000 € Kosten Bank A mit 50 % sind es 200.000 €, bei 80 % 320.000 € Darlehn.
    Bei 400.000 € Kosten Bank B mit 60 % sind es 240.000 €,

    In beiden Fällen läuft es hinaus das der 0. Rang spielend überschritten wird! Gesetzlich läuft es bei 80 % hinaus! Die max. Grenze für Pfandbriefe!

    Bis dahin geht auch der 1. Rang, für eine Beleihung! Ab 81 % des Verkehrswerts fängt der Nachrang, 324.000 € an!

    Dies gilt aber nur für einen ordentlichen Ablauf. Beim außerordentlichen Ablauf, also bei einer Zwangsinsolvent, werden die Nebenkosten zuzüglich berechnet!

    Also 300.000 € Darlehn plus 15 % Nebenkosten ergibt 345.000 €, 50.000 € Darlehn plus 15 % ergibt 57.500 € zusammen 402.500 € Gesamtkosten!

    Wie sie unschwer erkennen können übersteigt, bei einem Zahlungsausfall, die Folgekosten den Wert des Objektes.

    Geht die Regelzahlung weiter, so wird der neue Gläubiger, mit den 200.000 €, den Rang 0 oder 1 einnehmen. Noch besser wäre es wenn das 50.000 € Darlehn mit abgelöst werden kann.

    bruno68

  3. Avatar von Flushracer
    Flushracer ist offline
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    Standard AW: Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

    Hallo Bruno,

    vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

    Zitat Zitat von bruno68
    Hallo Flushracer,

    zu ihren Fragen! Grundsätzlich gibt es kein Rutschen! Wenn Sie in das Grundbuch Abteilung III schauen, werden sie feststellen, dass eine Reihenfolge beziffert gibt.

    Der erste Rang und oder Nachrang setzt aus den Verkehrswert und die Beleihung und vom Gläubiger genutzten % Grenzen.

    Es gibt Gläubiger, die bis 50 %, andere Gläubiger bis 60 % des Verkehrswerts als Erstrang verwenden. Das ergibt dann den Grundzinssatz, den Mindestzinssatz.
    Dann werden Stufungen von 5 % oder bis 10 % vom Beleihungswert als Zinszuschlag, für den Gesamtdarlehnsbetrag verwendet.

    Daher ist eine fixe Aussage ist unmöglich, denn theoretisch jeder Gläubiger hat sein eigenen 1. Rang!

    Gehen wir von ihrem Modell aus 400.000 Kosten davon EK 50.000 ergibt 350.000 € Darlehnssumme, einmal 300.000 € und 50.000 €

    Nun was ist der 0. Rang?

    Bei 400.000 € Kosten Bank A mit 50 % sind es 200.000 €, bei 80 % 320.000 € Darlehn.
    Bei 400.000 € Kosten Bank B mit 60 % sind es 240.000 €,

    In beiden Fällen läuft es hinaus das der 0. Rang spielend überschritten wird! Gesetzlich läuft es bei 80 % hinaus! Die max. Grenze für Pfandbriefe!

    Bis dahin geht auch der 1. Rang, für eine Beleihung! Ab 81 % des Verkehrswerts fängt der Nachrang, 324.000 € an!

    Dies gilt aber nur für einen ordentlichen Ablauf. Beim außerordentlichen Ablauf, also bei einer Zwangsinsolvent, werden die Nebenkosten zuzüglich berechnet!

    Also 300.000 € Darlehn plus 15 % Nebenkosten ergibt 345.000 €, 50.000 € Darlehn plus 15 % ergibt 57.500 € zusammen 402.500 € Gesamtkosten!

    Wie sie unschwer erkennen können übersteigt, bei einem Zahlungsausfall, die Folgekosten den Wert des Objektes.

    Geht die Regelzahlung weiter, so wird der neue Gläubiger, mit den 200.000 €, den Rang 0 oder 1 einnehmen. Noch besser wäre es wenn das 50.000 € Darlehn mit abgelöst werden kann.

    bruno68

    So ein Quatschkopf, dieses Gebrabbel nützt ihnen überhaupt nichts, nul!!!

    Hat sich die Bank B bei Beantragung des Nachrangdarlehens diese Rückgewährsansprüche abtreten lassen?

    Hat die Bank A eine Einmalvalutierungserklärung abgeben müssen?

  5. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Abtretung Rückgewähransprüche, Aufrücken im Rang (Grundbuch)

    @Flushracer, ja Noelmaxim hat es kurz und knapp auf den Punkt gebracht.
    Sprechen Sie Bank 2 an ob diese sich die Rückgewähransprüche hat abtreten lassen.
    Bei einer Einmalvaltuierungserklärung von Bank 1 abgegeben an Bank 2 bedeutet dass, das die Grundschuld Bank 1 nicht für eine neue Valutierung von Bank 3 verwendet werden kann.
    Deswegen mitunter Forwarddarlehen bei Bank 2 prüfen lassen?
    Wurden aber keine Rückgewähransprüche abgegeben und keine Einmalvalutierung abgegeben dann können Sie mit jeder Bank 3 ein Forwarddarlehen für Bank 1 abschließen oder prüfen lassen.

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