Guten Tag, angenommen meine Anlage hat noch einen Buchwert von 5000 EUR. Ich verkaufe das Haus + ausgewiesener Preis der PV-Anlage von z.B. 10.000 EUR im Notarvertrag. Dann muß ich ja die 5000 EUR Gewinn versteuern. Was wäre wenn ich die Anlage für 2000 EUR verkaufe, also unter Buchwert. Kann ich dann den Verlust geltend machen? Danke
unter Buchwert verstehst du den Wert der Anlagenteile und die Förderung der PV-Anlage ist bereits abgelaufen?
Dann würde ich als Käufer des Hauses verlangen die Entsorgung des ausgedienten PV-Anlage anzustoßen. Meist kann man die alte PV-Anlage mit der Stromproduktion nicht mehr an ein Energieversorungsunternehmen verkaufen.... Somit ist die Anlage für viele Käufer nur noch Schrott der entsorgt werden muss.
Nein, Anlage ist erst fünf Jahre alt, Einspeisevertrag läuft noch. Buchwert ist der Wert abzüglich der Abschreibung. Und dieser Wert ist noch höher als der Preis den ich im notariellen Kaufvertrag angegeben habe. Wollte auf jeden Fall keinen Verkaufsgewinn machen wegen der Steuer.
Generell kann du das sicher versuchen auszuhandeln und anzusetzen. Im Gegenzug zahlt der Erwerber aber mehr Grunderwerbsteuer, wenn man davon ausgeht, dass der gleiche Gesamtpreis erzielt werden soll. Außerdem hat er dann kaum Abschreibung. Ob er sich darauf einlässt?
Vermutlich nur, wenn du ihm beim Gesamtpreis engegenkommst.
Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass das Finanzamt ggf. rückwirkend Liebhaberei annimmt, wenn kummuliert nur Verluste erzielt wurden.
Dann hättest du ggf. gegenteiliges erreicht.
Die Summe der Abgaben wird sich gar nicht viel nehmen. Die Frage ist nur, wer die zahle (Käufer oder Verkaufer) und ob ein finanzieller ausgleich dafür gefunden wird.
Das Haus wurde verkauft für Betrag X. In diesem Kaufpreis sind 5000 € enthalten für die PV-Anlage. Die Anlage hat aber noch einen Buchwert von 8500 €. Die Verträge sind schon lange abgeschlossen.
Der Verkauf erfolgt erst am 01.06 2022 gemäß Notarvertrag. Ich mache jetzt meine Umsatzsteuer für 2021 und gebe dann die Betriebsaufgabe nächstes Jahr bei der Steuer an?
Für eventuell anfallende Umsatzsteuer ist Leistung oder Gegenleistung ausschlaggebend.
Leistungszeitpunkt für die Leistung ist der Übergang Nutzen und Lasten laut Notarvertrag.
Zeitpunkt der Gegenleistung ist der Zahltag.
Bei Sollversteuerung kommt es darauf an, welcher der beiden Zeitpunkte eher ist. Dann ist die Ust fällig.
Bei Istversteuerung kommt es auf das Zahlungsdatum an.
Ich gehe davon aus, dass du die Istversteuerung gewählt hast.
Allerdings gibt es bei Geschäftsveräußerung einen Ausnahmetatbestand, das der Umsatz nicht steuerbar ist und damit keine UST fällig wäre.
Wenn du also nicht noch weitere Umsatsteuerpflichtigen Umsätze hättest, wäre das vermutlich auf dich zutreffend.
Meist stehen dazu Angaben aber auch im Notarvertrag.
Für die Ertragsteuer (Einkommensteuer) dürfte der Übergang Nutzen und Lasten laut Notarvertrag ausschlaggebend sein.