Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

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  1. Avatar von Steve
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    Standard Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Hallo,

    Wie verhält es sich, wenn das Kind seinen Steuer Freibetrag in Höhe von 801 € durch Zinserträge ausgeschöpft hat und somit auf weitere Zinserträge Steuern bezahlt?

    Der eigentliche Freibetrag ist doch höher.

    Kann man die Steuern zurückbekommen? Wenn ja, wie?

    Danke

  2. Avatar von utopus
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Steuererklärung beim Finanzamt - oder vorher darum kümmern und eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, damit keine Steuern zu zahlen sind.
    Aber darauf achten, nicht zu hohe Einkommen zu erhalten - sonst ist möglicherweise keine Familienversicherung in der GKV mehr möglich.

    Aber zur Sicherheit natürlich beim Steuerberater beraten lassen.

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    @Steve,

    so ist es in D.

    Wenn Kinder zu viel "verdienen" fliegen diese aus der GKV! Also Eigenabschluss GKV/PKV! 12 mal 220 €!

    Des Weiteren sind die Einkünfte des Kindes und auch das Vermögen des Kindes. Damit mit 18 Jahren des Kindes die Rechnungslegung bzw. das Vermögensverzeichnis dem Familiengericht vorzulegen werden kann.
    Begründet das Kind eine eigene Steuerpflicht, sprich deren Kinderfreibetrag landet steuerlich eigenständig beim Kind, so verlieren die Eltern den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, je nachdem was besser ist!

    Und solange beide Eltern leben, müssen beide die Steuererklärung und das jährliche Vermögensverzeichnis erstellen, unterschreiben und beim Familiengericht einreichen!

    Da bei Erbsachen das Erbgericht, ab ein Vermögen von 15.000 €, das Familiengericht amtspflichtig informiert!

    Dürfte dies auch als Grenze sein,

    - wo auch die GKV so langsam eine Begehrlichkeit entwickelt.
    - das Finanzamt braucht dann nur feststellen, dass das Kind ein eigenes Einkommen hat. Entfällt bei ihnen der Kinderfreibetrag! Bei einer Steuerlast von 50 %, verlieren Sie jährlich bis zu 5.000 € Steuererleichterung. 2.500 € Kindergeld und weitere 2.500 € an der Steuer.

    Übersteigt das durchschnittliche EK des Kindes die 450 € Grenze, dank KG von 220 € plus Zinseinkünfte 230 €, werden die GKV Beiträge fällig.

    Zusammen gerechnet verliert die Familie dann richtig Geld, weil die Eltern mehr Steuern bezahlen! Das Kind verliert die steuerliche Abzugsfähigkeit, weil das Existenzminimum bis zur Grenze nicht überschritten wird!

    Da dann das Kind bis zu 10.000 € verdienen kann, ohne 1 € Steuern zu bezahlen. Existenzminimum, plus Beiträge GKV/PKV.

    Noch Fragen? Wenden Sie Sich umgehend an einen StB.

    bruno68

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Zitat Zitat von bruno68
    @Steve,

    so ist es in D.

    Wenn Kinder zu viel "verdienen" fliegen diese aus der GKV! Also Eigenabschluss GKV/PKV! 12 mal 220 €!

    Des Weiteren sind die Einkünfte des Kindes und auch das Vermögen des Kindes. Damit mit 18 Jahren des Kindes die Rechnungslegung bzw. das Vermögensverzeichnis dem Familiengericht vorzulegen werden kann.
    Begründet das Kind eine eigene Steuerpflicht, sprich deren Kinderfreibetrag landet steuerlich eigenständig beim Kind, so verlieren die Eltern den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, je nachdem was besser ist!

    Und solange beide Eltern leben, müssen beide die Steuererklärung und das jährliche Vermögensverzeichnis erstellen, unterschreiben und beim Familiengericht einreichen!

    Da bei Erbsachen das Erbgericht, ab ein Vermögen von 15.000 €, das Familiengericht amtspflichtig informiert!

    Dürfte dies auch als Grenze sein,

    - wo auch die GKV so langsam eine Begehrlichkeit entwickelt.
    - das Finanzamt braucht dann nur feststellen, dass das Kind ein eigenes Einkommen hat. Entfällt bei ihnen der Kinderfreibetrag! Bei einer Steuerlast von 50 %, verlieren Sie jährlich bis zu 5.000 € Steuererleichterung. 2.500 € Kindergeld und weitere 2.500 € an der Steuer.

    Übersteigt das durchschnittliche EK des Kindes die 450 € Grenze, dank KG von 220 € plus Zinseinkünfte 230 €, werden die GKV Beiträge fällig.

    Zusammen gerechnet verliert die Familie dann richtig Geld, weil die Eltern mehr Steuern bezahlen! Das Kind verliert die steuerliche Abzugsfähigkeit, weil das Existenzminimum bis zur Grenze nicht überschritten wird!

    Da dann das Kind bis zu 10.000 € verdienen kann, ohne 1 € Steuern zu bezahlen. Existenzminimum, plus Beiträge GKV/PKV.

    Noch Fragen? Wenden Sie Sich umgehend an einen StB.

    bruno68
    Du wirfst wilde Zahlen durcheinander, mal monatliche Beträge, mal Jahresbeträge. Das kann doch keiner nachvollziehen. Dazu bist du auf dem Stand vom letzten Jahrtausend.
    Lass es bitte sein, sonst verwirrst du die Leute nur mit deinem Schwachsinn.

  5. Avatar von titan1981
    titan1981 ist gerade online

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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Zitat Zitat von tneub
    Lass es bitte sein, sonst verwirrst du die Leute nur mit deinem Schwachsinn.
    Das ist doch das Ziel von ihm. ich sage doch 3 Kunden 1 Makler laut ihm gewinnt nur 1 von 4 und da er "Makler" mit Zertifikat ist gewinnt einer noch mehr

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Ja, ja tneub,

    Tatsache ist das mit einer überschreiten der Einkommensgrenze von monatlich 450 / 5.400 € jährlich, eher bekannt als Minijob. Begründet es eine eigene Krankenpflicht, auch bei Kindern!
    Dass das Einkommen aus Vermietung, aus Verpachtung, aus Miet- oder Zinseinkommen entsteht, spielt keine Rolle!
    Als guter Betreuer weiß man, dass zwar Gesetzgeber die Grenze für die Zustimmung des Gerichts auf 3.000 € im BGB festgesetzt hat. Was aber nicht mitgeteilt worden ist, wie sich diese Summe ermittelt.
    So kann die Leistung aus eine private Haftpflicht mit Einschluss Delikungfähigkeit für Kinder oder Rentner. Selbst für einen Betreuer unkündbar.

    Das Gleiche gilt auch für Unfall, KTG und GG Versicherungen, Sterbegeld!....
    Schadenersatz vom (Berufs-)Betreuer nach Versicherungskündigung
    Das OLG Koblenz (Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 W 79/18) entschied über die Schadensersatzpflicht eines Berufsbetreuers, nachdem er eine private Krankenversicherung (PKV) nebst ergänzender Pflegeversicherung (PV) gekündigt hatte und kurze Zeit später der Leistungsfall eingetreten war.
    Haftung bei absehbarem Leistungsfall trotz fehlender Mittel zur laufenden Beitragszahlung
    Das Gericht tenorierte, dass bei absehbarem Leistungsfall mit damit verbundener Beitragsbefreiung sich eine Kündigung der Pflege(zusatz)versicherung verbietet, trotz bereits bestehendem Grund-Schutz in der Gesetzlichen Pflichtpflegeversicherung (PPV). Eine eventuelle Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss von PKV und PPV könnte jedoch die Kündigung rechtfertigen – insbesondere, wenn deshalb eben keine Leistungen zu erwarten sind.
    Versicherungen mit Beitragsfreiheit im Leistungsfall
    Es geht hier zunächst um Leistungen aus Versicherungen, die im Leistungsfall beitragsfrei werden, so Todesfallversicherungen, BU-Rentenversicherungen und fallweise je nach Pflegegrad ganz oder teilweise (je nach AVB auch nicht) private Pflegetagegeldversicherungen oder private Pflegerentenversicherungen.
    Unfallversicherungen sind im Urteil erwähnt – indes ist der baldige Eintritt eines Unfalls ja wohl nicht vorhersehbar, außer wenn der Mann schon weiß, wann er seine Frau die steile Treppe herunterschubsen wird; oder in jenem Fall, wo der Mann zu Besuchern sagte „Die Dosis macht das Gift“ und seine Frau im Hintergrund rief „Ich heiße Doris, nicht Dosis“, aus der Giftküche.
    Manchmal kann man sich helfen, indem nachgewiesen wird, dass der Versicherungsfall noch vor Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist. Mit etwas Pech weist aber der Versicherer (VR) dann nach, dass er schon vor Versicherungsbeginn eingetreten war.
    Außer Beitragsfreiheit im Versicherungsfall wird wohl auch der Fall zu betrachten sein, dass die Leistung des Pflegetagegeldes per Saldo weit höher ist als der künftige Beitrag – ohne Freistellung.
    Ferner kann die Kündigung einer Lebensversicherung unzeitig sein, also kurz vor Ablauf mit deutlichen Abschlägen. Auch in diesem Fall kann nur eine vorherige sachverständige Begutachtung weiterhelfen.
    Ohne Privatgutachten kaum eine haftungssichere Entscheidung möglich
    Natürlich wird kaum ein Betreuer selbst in der Lage sein, an Hand von Versicherungsschein und Bedingungen zu erkennen, was dort zu welchen Konditionen versichert ist, oder die Effekte von Kündigung versus Fortbestehen abzuschätzen.
    Ferner ist auch noch an die Alternativen zu denken, wenn der Beitrag schwer aufgebracht werden kann: So beispielsweise die Beitragsfreistellung, eine Stundung, das Policendarlehen oder die Finanzierung aus aufgelaufenen Überschüssen. Auch käme ggf. die Herabsetzung etwa des Pflegetagegelds auf ein ggf. gleich hohes nur für schwere Pflegefälle in Frage.
    Betreuer kann Jedermann sein – und damit ist so gut wie jeder Betreuer damit konfrontiert nicht erkennen zu können, dass ein Pflegetagegeld versichert war, geschweige denn die mitversicherte Beitragsbefreiung. Einfacher liegt allenfalls jener Fall, bei welchem der Wert einer Versicherung zur Bestattungsvorsorge höher als das Schonvermögen (derzeit 5 TEUR) ist (SG Münster, Urteil vom 28.06.2018, Az. S 11 SO 176/16). Dann ist die Kündigung zumutbar, aber noch nicht stets wirksam.
    Ergänzende Absicherungen über Versicherer und Sozialhilfeträger
    Zur ergänzenden Absicherung ist ferner zu empfehlen, stets mit Bezug auf die Beitragszahlung eine Beratung durch den VR einzufordern, mit dessen Haftung, § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
    Sozialhilfeträger einschließlich Sozialamt sind zu Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet, §§ 13 ff. SGB I.
    Bei Verstoß hiergegen können sich Ansprüche auf sozialrechtliche (Wieder-)Herstellung sowie Amtshaftung ergeben. Dies etwa wann, wenn der Betroffene „nur“ Sozialhilfe bekommt, anstatt zur Beantragung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente bei der DRV angehalten zu werden. Derartige Hinweise bzw. Auskünfte haben „sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich“ zu sein (BGH III ZR 466/16).
    Weckruf des BGH für (auch von Betreuern) angesprochene Staatsdiener
    „Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass besondere Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche (Fürsorge-)Pflichten begründen können, zum Beispiel die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag. Insbesondere darf der Beamte nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. … Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich „Helfer des Bürgers“ sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen“.

    Demnach besteht die Pflicht auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile hinzuweisen.
    • 14 S.1 SGB I ist so zu verstehen, dass jedermann „Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, nicht nur diejenigen Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind, zur Beratung verpflichtet …“ sind.
    Freilich wäre eine Betreuerhaftung nach § 1833 BGB vorrangig i.S.v. § 839 I 2 BGB (BGH a.a.O.).
    Irrtum durch angebliche Rechtspfleger-Legende „Alles zu belassen wie es ist“
    Es waren natürlich Gerichte, die im Einzelfall bei Vermögenssorge, Kapitalanlagen und Versicherungsdeckungen der Ansicht waren, der Betreuer oder Nachlasspfleger solle alles so belassen wie er es vorfindet. Es hat sich bereits als folgenschwerer Irrtum erwiesen, dieser Ansicht zu folgen (OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221), denn wenn der Betreute beispielsweise keine Privathaft-pflichtversicherung besitzt, jedoch eine „deutlich erhöhte Gefahr“ darstellt, wird es naheliegen zur Vermeidung eigener Haftung gegenüber Dritten (die vom Betreuten geschädigt werden könnten), eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
    Noch vorsätzlicher war allenfalls das Betreuerverhalten im Fall des geschäftsunfähigen Professor P., dessen Hobby darin bestand Versteigerungen zu besuchen, um zu Ersteigern: War das jeweilige Geschäft wirtschaftlich sehr günstig, hat der Betreuer dieses genehmigt – anderenfalls nicht.
    Leistungen vom Versicherer anstatt Schadensersatz vom Betreuer
    Sofern durch eine Kündigung über mehr als 3.000 Euro verfügt wird, ist diese unwirksam, § 1813 BGB (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2016, Az. 8 U 1092/15) – es sei denn ein Gegenvormund oder das Betreuungsgericht hatte die Kündigung (vorab) genehmigt. Entscheidend ist nicht etwa, daß es bei Kündigung einer PKV gar keinen Rückkaufswert (RKW) gibt – oder bei einer Lebensversicherung (LV) der RKW unter besagten 3.000 Euro liegt. Vielmehr kommt es auf die Verfügung an, also ob ein Recht übertragen, belastet, aufgehoben oder der Inhalt geändert wird, § 1812 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2009, Az. III ZR 6/09). Mithin auf den Wert einer zu erlangenden Leistung im Versicherungsfall.
    Unwirksame Änderung des Bezugsrechts durch Betreuer
    Dies betrifft auch Änderung und Widerruf eines Bezugsrechts (BR) in der LV. Entscheidend ist das Leistungsversprechen des VR. Selbst mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wäre die Bezugsrechtsänderung nichtig, wenn dies einer Schenkung an den neuen Bezugsberechtigten gleichkommt, § 1908 I II BGB i.V.m. 1804 BGB – dies gilt erst recht, wenn der Betreuer sich selbst begünstigt, §§ 1795, 181 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, Az. 11 O 259/12). Die Mehrung des Vermögens des Betreuten durch BR-Widerruf kann ebenfalls problematisch werden – etwa bei vorliegender letztwilliger Verfügung, zur Absicherung des Bezugsrechts etwa als Vermächtnis.
    Das OLG Koblenz beschrieb die Höhe der entgangenen VR-Leistungen mit mehr als 18 TEUR – womit sich die Prüfung der Unwirksamkeit der Kündigungen von PKV und PPV sowieso aufdrängt. Einwendungen hätten Gerichte vom Amts wegen zu berücksichtigen – wenn sie erkannt werden.
    von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
    Analog gilt dies auch das Vermögen des Kindes als Finanzanlage.

    Ende Teil 1 Bruno68

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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Teil 2
    Egal wie das Vermögen zustande kommt, sei es aus Zuwendungen, Schenkungen, Vermächtnis oder Erben, das Vermögen fließt dem Kind, nicht den Eltern zu.

    Damit erreichen die Eltern eine Doppelstellung, einmal als Eltern und Betreuer! Dann gilt
    Im Rahmen der Vermögenssorge ist der Betreuer verpflichtet, allein im Interesse des Betreuten Gelder zu verwalten, für die gesundheitlich notwendigen Belange zu verwenden und vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen.
    Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden.
    Der Betreuer ist gegenüber dem Gericht lt. §§1840 ff. BGB verpflichtet ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und regelmäßig Rechenschaft über die Vermögensverhältnisse zu geben.
    Hier ergibt sich schon das Problem, wenn zum Stichtag der Rechnungslegung des Vermögensverzeichnisses negativ ist! Denn Mündelsicher bedeutet kein Vermögensverlust! Für die Verluste steht der Betreuer (Eltern) dann gerade!
    Kapitalertragsteuer (Deutschland)

    Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist in Deutschland eine Erhebungsform der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Als Quellensteuer wird sie vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

    Zusammen mit der Einführung des Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat sie seit dem 1. Januar 2009 auch bei Privatanlegern für bestimmte Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Entsprechend wird die Kapitalertragsteuer, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, in Deutschland auch teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet. Vor diesem Zeitpunkt hatte sie diese abgeltende Wirkung nur bei (zum Beispiel rein ausländischen) Körperschaften in speziellen Fällen.

    In zahlreichen Ausnahmefällen entfällt die Abgeltungswirkung der KapESt. Sie wird dann bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.
    Der letzte Satz ist bedeutend da hier ganz klar auf die Möglichkeit hin gewiesen wird das Teile der Zinsen und Dividenden! Bis zum Einkommenssteuersatz 25 % billiger wären, als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 %.

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    bruno68

  8. Avatar von utopus
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Wobei bei den Krankenkassen anscheinend ein Kriterium die Regelmäßigkeit ist - das trifft dann auf Dividenden/Zinsen zu - wenn man dann auf Wertpapiere ohne regelmäßige Ausschüttungen setzt (thesaurierende ETF/Wachstumsaktien/...) kann man das u.U. umgehen.

  9. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kind zahlt Steuern auf Zinseinkommen, Freibetrag ausgeschöpft

    Zum einen wurde der Betrag meines Wissens in 2022 auf 470€/Monat erhöht. Dazu wirfst du Brutto (dein Stichwort Minijob) mit einkünften und Einkommen wild durcheinander. Da wird vom Brutto schon noch paar Sachen abgezogen, so dass das Kind durchaus noch etwas mehr verdienen darf.

    Wenn ich es richtig gesehen habe, kann ist der Mindestbeitrag für PV und KV 200€ und nicht 220€ (scheinbar veraltetes Wissen)

    - das Finanzamt braucht dann nur feststellen, dass das Kind ein eigenes Einkommen hat. Entfällt bei ihnen der Kinderfreibetrag! Bei einer Steuerlast von 50 %, verlieren Sie jährlich bis zu 5.000 € Steuererleichterung. 2.500 € Kindergeld und weitere 2.500 € an der Steuer.
    Im Jahr 2011 wurde im Übrigen auch hier Änderungen vorgenommen.


    Egal wie das Vermögen zustande kommt, sei es aus Zuwendungen, Schenkungen, Vermächtnis oder Erben, das Vermögen fließt dem Kind, nicht den Eltern zu.
    .....
    Hier ergibt sich schon das Problem, wenn zum Stichtag der Rechnungslegung des Vermögensverzeichnisses negativ ist!
    Das Vermögensverzeichnis muß nur im Erbfall erstellt werden. Weiß du, ob es sich hier um einen Erbfall handelt? Hast du nachgefragt beim TE?
    Vermutlich nur wieder wilde Spekulation wie immer.

    Wie du siehst sind deine Aussagen alle veraltet. Du gehst von aus den Fingern gesaugten Fällen aus.
    Lass es bitte, die TEs mit deinen Aussagen zu verwirren.




    Im Übrigen dürfte interessant sein, wie man bei der aktuellen Marktlage Mündelgeld sicher und verzinslich anlegt.

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