Hallo,
ich könnte mein aktuelles Darlehen zum 01.05.2024 nach BGB 489 ABS 2, 1 (10 Jahre 6 Monate) kündigen. Die Vollauszahlung war am 30.04.2014
Kann ich das Kündigungsschreiben jetzt schon an die Bank schicken oder muss ich bis zum Mai 2024 warten?
Ich frage daher, weil mir ein Forward-Darlehen vorliegt, ich aber noch nicht gekündigt habe. Habe irgendwo gelesen, dass die Bank die Kündigung jetzt nicht bearbeiten muss und als „Gegenstandslos“ ansieht, da ja die 10 Jahre noch nicht vorbei sind.
Wenn ich das Forward jetzt annehme, bin ich ja an den Vertrag gebunden. Wie geht man mit so einer Situation um? Welche Risiken gibt es bei BGB 489?
@random9493 Sie können zum 30.04.2024 mit einer 6 Monatigen Kündigungsfrist zum 30.10.2024 kündigen.
Hier "muss" die Bank auch Ihre Kündigung nach BGB 489 bearbeiten und nicht liegen lassen.
Reagiert die Bank nicht, Vorstand anschreiben, ggfalls Bafin einschalten. Doch in der Regel wird die Bank Ihre Kündigung bearbeiten.
Risiko bei BGB 489? Wieso, dafür ist der Paragraph ja da.
Sie können jetzt das Forward annehmen oder warten auf das Bestätigungsschreiben der Bank.
Ich häng mich hier mal rein, weil bei mir gerade das gleiche ansteht.
Wie ist denn die richtige Formulierung?
D.h. um bei den Zahlen von oben zu bleiben: Ich kündige zum 30.04.2024 gemäss BGB 489?
Von der Reihenfolge..erst kündigen, dann Forward unterschreiben, oder andersrum?
Sie kündigen dann per 30.04.2024 mit der 6 monatigen Kündigungsfrist die dann am 30.10.2024 abläuft. Zu diesem Zeitpunkt sollte dann das Forwarddarlehen fließen.
Sie können aber jetzt wenn Sie einen bestehenden Forwardarlehensvertrag aktiv vorliegen haben jetzt unterschreiben.
Denn zur Kündigung nach BGB 489 mit 6 Monatiger Kündigungsfrist haben Sie ja einen Rechtsanspruch.
Sie müssen nicht zuerst kündigen. Können das aber tun und die Bank "muss" ja in absehbarer Zeit dann die Kündigung bestätigen.
Was schreiben sie überhaupt? Sie schreiben hier [QUOTE]ich könnte mein aktuelles Darlehen zum 01.05.2024 nach BGB 489 ABS 2, 1 (10 Jahre 6 Monate) kündigen. Die Vollauszahlung war am 30.04.2014[/QUOTE]
Was wollen Sie mit einer Kündigung? Dieses kann für Sie nicht existieren! Weil der Vertrag nach 120 Monate abläuft und nicht nach 126 Monate!
Allenfalls kommen Darlehnsfinanzierung in Betracht, die länger als 10 Jahre abgeschlossen worden sind und deren Ablauf nach dem Datum 2025 infrage, die nach § 489 BGB kündbar sind.
Ihr Vertrag läuft zum 01.05.2024 ab und damit wird die Restschuld zum 01.05.2024 fällig, andernfalls stehen sie im Verzug ohne Ausnahme!
Natürlich wäre ein Forwarddarlehn zum 01.05.2024 recht möglich, aber es wäre hier das Problem der Zinsentwicklung, bei ca. 25-26 Monate mit 0,01 bis 0,04 %, was 0,25 bis 1,00 % p. a. mehr bedeuten kann!
Natürlich ist es blöd dies ehemalige Zinsniedrigphase verpasst zu haben, ist es aber bei ihnen so!
Wenn Sie Zinssicherheit haben wollen, so bedarf es Alternativen, aber dafür reichen eben nicht das Laienwissen oder des Bankberaters!
Hallo,
ich könnte mein aktuelles Darlehen zum 01.05.2024 nach BGB 489 ABS 2, 1 (10 Jahre 6 Monate) kündigen. Die Vollauszahlung war am 30.04.2014
Kann ich das Kündigungsschreiben jetzt schon an die Bank schicken oder muss ich bis zum Mai 2024 warten?
Ich frage daher, weil mir ein Forward-Darlehen vorliegt, ich aber noch nicht gekündigt habe. Habe irgendwo gelesen, dass die Bank die Kündigung jetzt nicht bearbeiten muss und als „Gegenstandslos“ ansieht, da ja die 10 Jahre noch nicht vorbei sind.
Wenn ich das Forward jetzt annehme, bin ich ja an den Vertrag gebunden. Wie geht man mit so einer Situation um? Welche Risiken gibt es bei BGB 489?
Danke fürs helfen
Es mag zwar rechtlich so sein, dass erst 10 Jahre noch Vollauszahlung die Kündigung erklärt werden kann (natürlich eine Zinsbindung von mehr als 10 Jahren vorausgesetzt), allerdings funktioniert das nach meiner praktischen Erfahrung durchaus, wenn man die Kündigung bereits jetzt erklärt und die Bank dann die Wirksamkeit der Kündigung 10 Jahre, 6 Monate nach Vollauszahlung bestätigt. Das macht auch durchaus Sinn, da gerade der Zeitpunkt der Vollauszahlung (insbesondere bei Auszahlung in mehreren Tranchen) manchmal ja gar nicht exakt bekannt ist.
@bruno: Ihr Beitrag ist wieder mal völlig sinnfrei und auch sachlich falsch; welches Ziel verfolgen Sie hier eigentlich?
Danke fürs Feedback. Die Kündigung nach BGB habe ich jetzt schon rausgeschickt. Mal sehen ob die Bank es bearbeitet. Falls nicht, dann eben erst im Jahr 2024