WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

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  1. Avatar von Krischaaan
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    Standard WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Hallo.

    Ich habe eine Wohnriestervertrag 2012 abgeschlossen. Meine Riesterförderungen nutze ich über einen Fondssparplan voll aus.

    Nun meine Fragen:

    Kann ich den Vertrag ohne Förderung (Zulage und Steuer) weiterlaufen lassen?
    Ich widerrufe den Zulageantrag und beantrage in der Steuererklärung den Vertrag auszunehmen.
    Wie muss ich das dann versteuern und wann???

    Nächste Frage. Der Habenzins ist gut, wenn ich nun 20.000 eur einzahle. Wird das dann steuerlich automatisch von dem geförderten Guthaben getrennt?

    Danke!
    Vg Christian

  2. Avatar von hallo_spencer
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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Wozu weiterlaufen lassen? Aus Wohnriester wollen viele wieder raus. Warummübertragen sie das Geld nicht auf den normalen Riestervertag und lösen somit den Wohnriester auf.
    Man will doch heute nicht mehr ein Eigentum mit Riester infizieren und sich festsetzen.

  3. Avatar von brainy
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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Übersparte Riesterverträge ist zu ziemlich das Dussligste, was ich kenne, nach Geld verbrennen.

    Später Steuern zahlen auf etwas, wovon man nicht gehabt hat...

  4. Avatar von Krischaaan
    Krischaaan ist offline
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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Ist doch nicht richtig.....

    Wenn 12 j um und min 62 Jahre alt, müssen überzahlte Beträge nur mit 50% versteuert werden?!
    Ich habe auf meinen Vertrag 2% Habenszinsen. Keine Abgeltjngssteuer und Zinseszinseffekt.... also durchaus sinnvoll....

    Oder sehe ich das falsch?

  5. Avatar von hallo_spencer
    hallo_spencer ist offline

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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Ja man übersieht gerne die Kosten und Kontoführungsgebühren die können auch mal schnell die Zulagen auffressen.
    Bei Riester müssen die zur Rente nur die eingezahlten Gelder und Zulagen garantiert werden. D.h. wenn die Riesterwirtschaft schlecht läuft hat man zur Rente nur die Einzahlungen und Zulagen also nichts mit Gewinn. Das war dann ein Minusgeschäft da später das Geld weniger wert ist.

  6. Avatar von florianmeier
    florianmeier ist offline

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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    Wenn man jedes Jahr seinen Sparerfreibetrag schon ausgenutzt hat, weil man schon Kapitalerträge über 801/1602 EUR hat und sich über 2% Zinsen freut ... Naja. Das sind 3% weniger als die aktuelle Inflationsrate.

    Nee. Wirklich nicht. Ein ETF Sparplan außerhalb der staatlichen Systeme scheint mir sinnvoller. Dann jedes Jahr den Sparerfreibetrag ausnutzen.

  7. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: WOHNRIESTER - ohne Förderung ? Größere Einzahlung

    @Krischaaan,

    ohne einen Einblick in die Unterlagen mit Prüfung "Lebensumstände" ist hier eher Rätselraten an der Tagesordnung.

    Tatsächlich hat der Gesetzgeber erlaubt, zwischen den Riesterwelten zu wandeln! Sie können beliebig hin und her wandeln! Sowie alle Verträge am Leben erhalten lassen!

    Richtig ist, der Bausparriester ist die billigste Vertragsart. Was sie machen können, wäre ansparen in R-Bausparvertrag und dann die Summe x einmalig auf R-Versicherung übertragen.

    Der Vorteil wäre hier: "Der Gesetzgeber erlaubt eine Übertragung mit einem Kostendeckel von 50 %, statt 100 %!

    Legen Sie bspw. 22.000 € aus den R Bausparen in eine strukturierte Rentenversicherung an, sind nur 50 % der regulären AC fällig. Bei 6 % AC sind 1.320 € fällig, über diesen Weg nur 660 €.

    Was sie weiter sparen ist bei einer einmal Anlage
    LG Stuttgart Urteil vom 26.4.2011, 20 O 211/10
    Inhaltskontrolle von Klauseln in AGB‘s: Zuschlag für unterjährige Prämienzahlung
    ...
    6Zudem sei genau zu differenzieren zwischen der sogenannten echten unterjährigen Zahlung, nämlich der Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden, und der unechten unterjährigen Zahlung. Hier handele es sich eindeutig um Letzteres, nämlich die Kalkulation von Jahresprämien, die unterjährig abgetragen werden könnten. Die Vereinbarung der unechten unterjährigen Zahlung mit Ratenzuschlag sei ein Kredit i.S.v. § 6 PAngV und ein Teilzahlungsgeschäft i.S.v. § 507 BGB (n.F.). Die Motive des (deutschen) Gesetzgebers und europarechtliche Regelungen stünden dieser Einordnung nicht entgegen. Die Interessenlage des Versicherungsnehmers sei vergleichbar mit dem Kauf eines Kühlschranks mit Bar- oder Ratenzahlung.
    ...
    56f) Wie der Beklagte zutreffend ausführt, verlangt das Transparenzgebot nicht, dass ein Unternehmen seine Kalkulation offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, XI ZR 3/10 Tz. 22). Ein Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben, seine Marktchancen zu wahren. Es muss ihm möglich sein, zum Beispiel einen anderen Versicherer zu wählen, der bei gleicher Leistung geringere Teilzahlungszuschläge erhebt. Aufgrund der streitigen Klauseln kann ein Verbraucher nicht einmal entscheiden, ob es für ihn günstiger ist, statt unterjährig zu zahlen den Jahresbeitrag in einer Summe zu bezahlen und dafür z. B. auf Sparguthaben zurückzugreifen oder womöglich kurzfristig einen Dispokredit in Anspruch zu nehmen. Die streitigen Klauseln enthalten die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen - mithin die Kalkulationsgrundlagen für einen Kunden - nicht. Unter den Kalkulationsgrundlagen einer Versicherung verstünde das Gericht nicht die Höhe der Ratenzuschläge, sondern viel detailliertere, interne Informationen eines Versicherungsunternehmens wie zum Beispiel Informationen über die unterschiedliche bilanzielle Behandlung von jährlichen und unterjährigen Zahlungen, die Refinanzierungskosten der Versicherungen, die interne Kostenstruktur oder die Zusammensetzung der Ratenzuschläge und die mit ihrer Erhebung angestrebten Gewinne. All diese Informationen offenzulegen, wird aber vorliegend nicht von dem Beklagten verlangt.
    Bei weiteren Fragen bitte PN.
    bruno68

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