Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

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  1. Avatar von Littlejoe
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    Standard Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen bei der Frage welche Versicherungen nötig sind und welche komplett unnötig.

    Ich muss leider weit ausholen also, meine Mutter geht in 6-7 Jahren in Rente zahlt aktuell insgesamt knapp 170€ an Versicherungen im Monat, was mir echt ein bisschen viel vorkommt.

    Es sind so Sachen dabei wie, Lebensversicherung
    Sterbegeldversicherung
    Rechtsschutzversicherung
    usw....

    Hier die Auflistung:

    Haftpflichtversicherung 7,39
    Wohnungs Schutzbrief 2,52
    Lebensversicherung 29,56
    Unfallversicherung 38,31
    Hausratversicherung 12,29
    Privatschutz 28,79
    Rechtsschutzversicherung 9,80
    Alles bei der Nürnberger Versicherung.

    Da würde ich dann gern erfahren was von den Versicherungen man sich sparen kann und welche es deutlich günstiger gibt.

    Ich hoffe man kann mir bei dem teilweise komplizierten Thema helfen.

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Es gibt wichtige und unwichtige Versicherung. Und innerhalb einer Versicherungsart schlechte und sehr gute!

    Ohne genaue Nennung der Versicherungen, keine genaue Aussage.

    Der Unterschied innerhalb der einzelnen Versicherung kann ohne namentliche Nennung überhaupt keine Aussage treffen.

    Hauptausschlag ist aber die Wünsche der Kunden / in.
    Deshalb bedarf es umfangreiche Gespräche dazu!

    Und es muss eine Erstellung der Sachlage und eine Bewertung des vorhanden Vermögens!

    Das Problem ist: "Wer macht sich eine solche Arbeit und haftet dafür? Unbezahlt keiner!

    bruno68

  3. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Mache eine Auflistung von den Versicherungen Art, Tarif und Gesellschaft dann könnte man mehr sagen

  4. Avatar von Dante
    Dante ist offline

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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Das folgende ist nur meine persönliche Meinung:


    Haftpflichtversicherung 7,39, was für eine?
    Wohnungs Schutzbrief 2,52 neben Hausrat eher unnötig
    Lebensversicherung 29,56 was für eine?
    Unfallversicherung 38,31, sollte sein, besonders wenn man keine BU hat, scheint aber recht teuer
    Hausratversicherung 12,29 wichtig und richtig
    Privatschutz 28,79 Ist das dieses Produkt von der Sparkasse? Welche Bausteine sind denn enthalten?
    Rechtsschutzversicherung 9,80, sicher nicht verkehrt
    Alles bei der Nürnberger Versicherung. Kann man drüber streiten


    Ich sehe oben noch Sterbegeldversicherung, aboluter Schrott

    Wie kommst du auf 170€, ich lande mit den Angaben bei ca. 130€

  5. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Es fehlen noch die Tarif Angaben, da kann man erst vergleichen. Das meiste würde ich jährlich bezahlen. Das spart schon einmal.

  6. Avatar von Littlejoe
    Littlejoe ist offline
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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Die Kfz Versicherung hab ich vergessen für 38,41.

  7. Avatar von peer
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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Ich kann mich den Vorschreiben nur anschließen. Ohne nähere Angaben ist keine Aussage möglich.
    Grundsätzlich sollte in Jahresbeträgen gezahlt werden, monatliche zahlweise hat immer ordentlich Aufpreis.
    Wie alt bist Du denn, wenn Mutter in 6 Jahren in Rente geht? Doch sicher sich erwachsen und eigenständig lebend? Dann solltest Du dich mit notwendigen Versicherung eigentlich auch auskennen, oder?

  8. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Welche Versicherungen nötig, welche nicht ??

    Hallo Littlejoe,

    ich muss mir mehr culpa fordern. Gut, die Nürnberger ist in einigen Bereichen überaus gut, in anderen Bereichen weniger.

    Scheinbar ist dies durch Ausschließlichkeitsvermittler geschehen.

    Ich weise darauf hin das Entscheidungen nur vom Kunden, sprich Vertragsinhaber kommen müssen! Es gibt vor Gericht als Vermittler kene Gnade, wenn Versicherungen gekündigt werden und des halb im Schadensfall keine Leistung mehr erbringen!
    Schadenersatz vom (Berufs-)Betreuer nach Versicherungskündigung
    Das OLG Koblenz (Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 W 79/18) entschied über die Schadensersatzpflicht eines Berufsbetreuers, nachdem er eine private Krankenversicherung (PKV) nebst ergänzender Pflegeversicherung (PV) gekündigt hatte und kurze Zeit später der Leistungsfall eingetreten war.
    Haftung bei absehbarem Leistungsfall trotz fehlender Mittel zur laufenden Beitragszahlung
    Das Gericht tenorierte, dass bei absehbarem Leistungsfall mit damit verbundener Beitragsbefreiung sich eine Kündigung der Pflege(zusatz)versicherung verbietet, trotz bereits bestehendem Grund-Schutz in der Gesetzlichen Pflichtpflegeversicherung (PPV). Eine eventuelle Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss von PKV und PPV könnte jedoch die Kündigung rechtfertigen – insbesondere wenn deshalb eben keine Leistungen zu erwarten sind.
    Versicherungen mit Beitragsfreiheit im Leistungsfall
    Es geht hier zunächst um Leistungen aus Versicherungen, die im Leistungsfall beitragsfrei werden, so Todesfallversicherungen, BU-Rentenversicherungen und fallweise je nach Pflegegrad ganz oder teilweise (je nach AVB auch nicht) private Pflegetagegeldversicherungen oder private Pflegerentenversicherungen.
    Unfallversicherungen sind im Urteil erwähnt – indes ist der baldige Eintritt eines Unfalls ja wohl nicht vorhersehbar, außer wenn der Mann schon weiß, wann er seine Frau die steile Treppe herunterschubsen wird; oder in jenem Fall, wo der Mann zu Besuchern sagte „Die Dosis macht das Gift“ und seine Frau im Hintergrund rief „Ich heiße Doris, nicht Dosis“, aus der Giftküche.
    Manchmal kann man sich helfen, indem nachgewiesen wird, dass der Versicherungsfall noch vor Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist. Mit etwas Pech weist aber der Versicherer (VR) dann nach, dass er schon vor Versicherungsbeginn eingetreten war.
    Außer Beitragsfreiheit im Versicherungsfall wird wohl auch der Fall zu betrachten sein, dass die Leistung des Pflegetagegeldes per Saldo weit höher ist als der künftige Beitrag – ohne Freistellung.
    Ferner kann die Kündigung einer Lebensversicherung unzeitig sein, also kurz vor Ablauf mit deutlichen Abschlägen. Auch in diesem Fall kann nur eine vorherige sachverständige Begutachtung weiterhelfen.
    Ohne Privatgutachten kaum eine haftungssichere Entscheidung möglich
    Natürlich wird kaum ein Betreuer selbst in der Lage sein, an Hand von Versicherungsschein und Bedingungen zu erkennen, was dort zu welchen Konditionen versichert ist, oder die Effekte von Kündigung versus Fortbestehen abzuschätzen.
    Ferner ist auch noch an die Alternativen zu denken, wenn der Beitrag schwer aufgebracht werden kann: So beispielsweise die Beitragsfreistellung, eine Stundung, das Policendarlehen oder die Finanzierung aus aufgelaufenen Überschüssen. Auch käme ggf. die Herabsetzung etwa des Pflegetagegelds auf ein ggf. gleich hohes nur für schwere Pflegefälle in Frage.
    Betreuer kann Jedermann sein – und damit ist so gut wie jeder Betreuer damit konfrontiert nicht erkennen zu können, dass ein Pflegetagegeld versichert war, geschweige denn die mitversicherte Beitragsbefreiung. Einfacher liegt allenfalls jener Fall, bei welchem der Wert einer Versicherung zur Bestattungsvorsorge höher als das Schonvermögen (derzeit 5 TEUR) ist (SG Münster, Urteil vom 28.06.2018, Az. S 11 SO 176/16). Dann ist die Kündigung zumutbar, aber noch nicht stets wirksam.
    Ergänzende Absicherungen über Versicherer und Sozialhilfeträger
    Zur ergänzenden Absicherung ist ferner zu empfehlen, stets mit Bezug auf die Beitragszahlung eine Beratung durch den VR einzufordern, mit dessen Haftung, § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
    Sozialhilfeträger einschließlich Sozialamt sind zu Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet, §§ 13 ff. SGB I.
    Bei Verstoß hiergegen können sich Ansprüche auf sozialrechtliche (Wieder-)Herstellung sowie Amtshaftung ergeben. Dies etwa wann, wenn der Betroffene „nur“ Sozialhilfe bekommt, anstatt zur Beantragung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente bei der DRV angehalten zu werden. Derartige Hinweise bzw. Auskünfte haben „sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich“ zu sein (BGH III ZR 466/16).
    Weckruf des BGH für (auch von Betreuern) angesprochene Staatsdiener
    „Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass besondere Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche (Fürsorge-)Pflichten begründen können, zum Beispiel die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag. Insbesondere darf der Beamte nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. … Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich „Helfer des Bürgers“ sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen“.

    Demnach besteht die Pflicht auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile hinzuweisen.
    • 14 S.1 SGB I ist so zu verstehen, dass jedermann „Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, nicht nur diejenigen Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind, zur Beratung verpflichtet …“ sind.
    Freilich wäre eine Betreuerhaftung nach § 1833 BGB vorrangig i.S.v. § 839 I 2 BGB (BGH a.a.O.).
    Irrtum durch angebliche Rechtspfleger-Legende „Alles zu belassen wie es ist“
    Es waren natürlich Gerichte, die im Einzelfall bei Vermögenssorge, Kapitalanlagen und Versicherungsdeckungen der Ansicht waren, der Betreuer oder Nachlasspfleger solle alles so belassen wie er es vorfindet. Es hat sich bereits als folgenschwerer Irrtum erwiesen, dieser Ansicht zu folgen (OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221), denn wenn der Betreute beispielsweise keine Privathaft-pflichtversicherung besitzt, jedoch eine „deutlich erhöhte Gefahr“ darstellt, wird es naheliegen zur Vermeidung eigener Haftung gegenüber Dritten (die vom Betreuten geschädigt werden könnten), eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
    Noch vorsätzlicher war allenfalls das Betreuerverhalten im Fall des geschäftsunfähigen Professor P., dessen Hobby darin bestand Versteigerungen zu besuchen, um zu Ersteigern: War das jeweilige Geschäft wirtschaftlich sehr günstig, hat der Betreuer dieses genehmigt – anderenfalls nicht.
    Leistungen vom Versicherer anstatt Schadensersatz vom Betreuer
    Sofern durch eine Kündigung über mehr als 3.000 Euro verfügt wird, ist diese unwirksam, § 1813 BGB (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2016, Az. 8 U 1092/15) – es sei denn ein Gegenvormund oder das Betreuungsgericht hatte die Kündigung (vorab) genehmigt.
    Entscheidend ist nicht etwa, daß es bei Kündigung einer PKV gar keinen Rückkaufswert (RKW) gibt – oder bei einer Lebensversicherung (LV) der RKW unter besagten 3.000 Euro liegt. Vielmehr kommt es auf die Verfügung an, also ob ein Recht übertragen, belastet, aufgehoben oder der Inhalt geändert wird, § 1812 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2009, Az. III ZR 6/09). Mithin auf den Wert einer zu erlangenden Leistung im Versicherungsfall.
    Unwirksame Änderung des Bezugsrechts durch Betreuer
    Dies betrifft auch Änderung und Widerruf eines Bezugsrechts (BR) in der LV. Entscheidend ist das Leistungsversprechen des VR. Selbst mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wäre die Bezugsrechtsänderung nichtig, wenn dies einer Schenkung an den neuen Bezugsberechtigten gleichkommt, § 1908 I II BGB i.V.m. 1804 BGB – dies gilt erst recht, wenn der Betreuer sich selbst begünstigt, §§ 1795, 181 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, Az. 11 O 259/12). Die Mehrung des Vermögens des Betreuten durch BR-Widerruf kann ebenfalls problematisch werden – etwa bei vorliegender letztwilliger Verfügung, zur Absicherung des Bezugsrechts etwa als Vermächtnis.
    Das OLG Koblenz beschrieb die Höhe der entgangenen VR-Leistungen mit mehr als 18 TEUR – womit sich die Prüfung der Unwirksamkeit der Kündigungen von PKV und PPV sowieso aufdrängt. Einwendungen hätten Gerichte vom Amts wegen zu berücksichtigen – wenn sie erkannt werden.
    von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
    Es ist ratsam als Kind, sehr genau zu überliegen, was man macht! Denn beispielsweise die Kündigung der Unfallversicherung, Sterbegeldsversicherung zu Lebzeiten des Versicherten, wird grundssätzlich das Erbe schmälern!

    wie hier RA Fiala, München schreibt bedarf es Fachkundige Hilfe! Denn die Geschwister wissen selber, was die Mutter als Versicherung hat! Ein Unfall, ein angeblicher Anspruch und Ärger liegt in der Luft.

    Also ich als Vermittler, erlebte es 3 mal in den letzten 10 Jahren, wo Kunden Unfall-Ansprüche angemeldet haben, aber keinen Anspruch mehr hatten.
    Einmal 72.000 € für die rechte Hand, einmal 80 € je Tag GG und KHTG für 120 Tage, eine Unfallrente von 800 €, seit 10 Jahren 96.000 € und as alles wegen 360 € jährliche Versicherungskosten.
    Der Sonderfall war für ein Motorradfahrer verlust eines Beines, oberhalb Knie bei 500 % Progression, 80 %, rund 500.000 € für 500 € jährlich

    bruno68

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