Da ich ab 01.01. Renter bin und erst vor ein paar Tagen Post bekam für eine Entscheidung über die Zahlung einer monatlichen Rente über 110,- Euro oder Auszahlung der angesparten Pensionskasse in Höhe von 32.000 :- Euro.
Die Entscheidung soll bis 01.01.2022 erfolgen.
Die monatlichen Einzahlung in die Pensionskasse waren 360--,- Euro ( je 180,- ))
Leider habe ich nicht mehr die Möglichkeit die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerklasse des nächsten Jahres bleibt bei 4/4.
Mit welchen Steuerabzügen bei ist grob zu rechnen?
Leider ist es sehr spät, für eine umfangreiche Beratung.
Das Problem ist die Frage wie lange leben Sie noch? Wenn Sie, jetzt 67 Jahre alt sind und bis 90 leben bzw. ihre Ehefrau ergibt dies 23 Jahre mal 12 Monate mal 110 € = 30.360 €
Werden Sie oder ihre Ehefrau noch älter übersteigt Die Rente, das vorhandene Vermögen!
Zum anderen
A) Einkommen 2022 vsl. Gehalt meiner Frau 40.000 + Rente 16,000,- + Pensionskasse 32,000 =88,000,- zu versteuern 2 mal 44.000 € Die Lohnsteuer beträgt: 7.103,00 Euro
oder
B)Einkommen 2022 vsl. Gehalt meiner Frau 40.000 + Rente 16,000,- + Pensionskasse 01.320 = 57,300,- zu versteuern 2 mal 28.650 € Die Lohnsteuer beträgt: 2.334,00 Euro
Es kann sein das Sie bei einer einmaligen Auszahlung steuerlich 10.000 € mehr an steuern zu zahlen haben! Ob es gleich oder noch teuer wird, das kann eigentlich nur der StB. sagen!
Bitten Sie einfach schriftlich einen Aufschub bei bAV, bis nach dem Termin beim StB um eine Entscheidung zu fällen! Und lassen Sie sich die Rente zum 01.02.2022 rückwirkend auszahlen.
Guten Morgen,
aus gegebenem Anlass lese ich interessiert Ihre Antwort an den Fragesteller.
Müsste man nicht den Eventualfall einer stationären Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
Wenn ich mir heute z. Bsp. 50 TEUR auszahlen lassen anstatt mtl. 200 Euro Rente, könnte ich die 50 TEUR schadlos an eines meiner Kinder übertragen wogegen die Renteneinkünfte für die Unterbringungskosten im Pflegeheim benötigt /aufgebraucht werden.
Natürlich muss der Übertrag mind. 10 Jahre vor Pflegebedürftigkeit erfolgt sein.