Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Hallo zusammen,
Danke für die Aufnahme hier!
Ich bitte um Mithilfe im folgenden Fall, bestimmt easy, mir fehlt aber die gesetzliche Regelung dazu.
Beispiel mit ähnlichen Zahlen, aber ansonsten real, habe Bescheid gesehen.
1. Feststellungsbescheid 2019 liegt vor - Verlustverrechnungstopf 5.000 wird bescheinigt.
2. 2020: Unselbständig Leistender bekommt ganz wenig ALG 2, dazu hat er 2.000.- Kapitalerträge (selber Topf wie die 5.000 Verlust)
Nun zeigt Steuerbescheid für Veranlagungszeitraum 2020, dass er z.B. 6000.- zu versteuerndes Einkommen hat (also keine Steuer).
Der Verlustrechnungstopf wurde allerdings auch von 5.000.- auf 3.000 gesenkt.
Nun bin ich nicht vollkommener Laie und weiß, dass Kapitalerträge nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar usw.
Ich bin aber erstaunt, dass der Verlusttopf um 2000 gekürzt wurde, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft ist.
Hat dieser nicht erst mal Priorität? Ich dachte, der Topf würde nicht angerührt/verrechnet, bevor Grundfreibetrag überschritten...
Bin ein wenig Firm im EStG (lerne um zum Steuerfachangestellten, Thema gefällt mir Mega) falls jemand § hat o.ä. gerne doch!
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Kein Freistellungsauftrag i.H.v. 801€ gestellt?
Wenn ich es richtig verstanden habe, werden erst die einzelnen Erträge getrennt voneinander berechnet -
im Anschluss kann man beim Steuerausgleich eine Günstigerprüfung machen - aber nur, wenn auch Kapitalertragssteuer gezahlt wurde.
Bin aber auch kein Fachmann und kann nur meine private Ansicht wiedergeben.
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Sofern ich das richtig verstehe, fallen die Gewinne in Höhe von 2000 Euro und die Verluste in Höhe von 5000 Euro auf Bankenebene an. Diese werden entsprechend auch für das jeweilige Steuerjahr miteinander verrechnet. Von allen anderen Einkünften oder anrechenbaren Verlusten, die außerhalb der Bank anfallen, hat die Bank keine Kenntnis und kann sie daher auch nicht berücksichtigen. Insbesondere weiß die Bank daher auch nicht, ob der Grundfreibetrag überhaupt zu berücksichtigen ist.
Wie von utopus schon geschrieben, solltest Du eine Günstigerprüfung beantragen, damit alle Einnahmen unterhalb des Grundfreibetrags am Ende für Dich steuerfrei bleiben. Konkrete Paragraphen kann ich dazu leider nicht liefern, ich bin auf dem Gebiet auch kein Experte.
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Ich konkretisiere das etwas.
Bankenseits wurde nichts verrechnet, der Grund:
Der Steuerpflichtige hat einen Brokerkonto im Nichteuropäischen Ausland Anfang 2020 eröffnet (dort entstanden dann die 2000.- Kapitalerträge).
Den 5000.- Topf hatte er schon ein paar Jahre bis 2020 vor sich her geschoben von früher.
Freistellungsauftrag beim ausländischen Broker aus gegebenen Gründen nicht erteilt.
Da ausländischer Broker und keine Abgeltungssteuer o.ä. greift, hat er dann in diesem Jahr seine Steuererklärung für 2020 ordnungsgemäß gemacht und die 2000 Erträge angegeben.
Ob Günstigerprüfung bei Steuererklärung beantragt, weiß ich aktuell nicht (aber diese wird doch oft eh durchgeführt, in so einem Fall nicht?).
Ich weiß nicht, ob Steuerrecht in so einem Fall Günstigerprüfung überhaupt vorsieht.
Er wundert sich nun ein wenig, dass Topfverrechnung über Grundfreibetrag steht (Günstigerprüfung wenn überhaupt möglich hin oder her...)
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Vorab: Ich stecke nicht mehr in der Einkommmensteuer-Materie drin. Die Verrechnung der Verlusttöpfe ist auch ein Thema, was es zu meiner aktiven Zeit im Steuerbüro auch noch nicht gab. Deshalb nur eine Laienmeinung:
Der Grundfreibetrag kommt erst am Ende bei der Berechnung der Steuer aus dem zu versteuernden Einkommen zum tragen. Die Verrechnung der Verluste nach §10d geschieht etwas weiter oben zwischen Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen an der Stelle, wo auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Ob darunter auch die Verluste aus den Verlustverrechnungtöpfen der Kapitaleinkünfte fallen, oder ob die noch an einer anderen Stelle berücksichtigt werden, bin ich mir nicht sicher.
Gleiches Thema gab es schon früher teilweise bei Studenten und Azubis, die zwar ggf. negative Einkünfte und damit Verluste in dieser Zeit feststellen lassen konnten, aber im ungünstigen Fall alles sinnlos war, wenn im Jahr der ersten richtigen Einkommenserzielung der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde.
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Zitat von champ
Ich konkretisiere das etwas.
Er wundert sich nun ein wenig, dass Topfverrechnung über Grundfreibetrag steht
Das ist meiner Ansicht nach korrekt so. Bei der Verrechnung von Gewinnen aus Kapitalerträgen werden auf Bankebene zunächst etwaige angesammelte Verluste verrechnet (Aktienverlusttopf oder sonstige Verluste). Nur wenn darüber hinaus noch Gewinne übrigbleiben, wird ein eingereichter Freistellungsauftrag berücksichtigt.
Auf Finanzamtebene sollte also dasselbe passieren, nur dass der Freistellungsauftrag hier dem Grundfreibetrag entspricht. Das heißt es sollten hier auch erst Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden, bevor der Grundfreibetrag "angetastet" wird.
AW: Verlustverrechnungstopf aufgefüllt, obwohl Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft
Ja in der Tat,
tneup hat's auf den Punkt gebracht, dann hat es Klick gemacht, das hätte ich mir auch selber herleiten können/müssen!
Dieses Schema lerne ich gerade auswendig, das ist der Grund, Verrechnung vorher und Grundfreibetrag greift erst zum Schluss.
Auch Cici beschreibt es ja dann.
Speziell die "Studentenproblematik" ist wenig bekannt. Ein guter Tip ist ja, wenn machbar, den neuen Job nach erfolgreichen Studium erst im neuen Kalenderjahr zu beginnen, ansonsten sind all die schönen angesammelten Werbungskosten für die Katz gewesen.