Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

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  1. Avatar von dlstr
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    Standard Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Meine Eltern (Ende 60 Jahre alt) und ich überlegen, wie man das Elternhaus auf die Kinder durch Schenkung übertragen kann. Idealerweise würden je 50% auf meine Schwester und mich übertragen werden und den Eltern ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt.

    Es läuft jedoch noch eine Finanzierung (500€ Rate und ca. 80T Euro offen). Gibt es Erfahrungen, ob die Bank bei solch einem Plan mitzieht?

    Oder gibt es ein alternatives Vorgehen?

  2. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Hallo Dostr,

    deine Frage geht eher wohl an einen Experten!

    Nießbrauch ist ein wertmindertes Recht! Hier wird unterstellt, dass eine fiktive Ortsübliche jährlich bis zum Todestag des letzten Nießbraucher zu zahlen wäre!

    Beträgt diese Miete jährlich 12.000 € und lebt die Mutter fiktiv bis 93. Lebensjahr, bei aktuellen Alter von 63 Jahren, ist das Wohnrecht 360.000 € plus Zins wert.

    Hat das Haus aktuellen Verkehrswert von 500.000 €, die Restschulden 80T€ abzuziehen, ergibt 420.000 T€ Verkehrswert und dann ist der Nießbrauch Wohnrecht abzuziehen, es verbleiben weniger als 60.000 € Vermögenswert über. Und die werden durch die Mietsteigerung geschmälert.

    Das was Sie bekommen, ist eine Wette auf die Gesundheit der Eltern, wenn die Eltern noch 10 bis 15 Jahren wohnen können, also nicht Heim pflegebedürftig werden! Sinkt der Wert des Nießbrauches um die 120 - 180 T€, plus Mietsteigerung.

    Eins muss aber klar sein das der Käufer/ Eigner der im Abteilung I des GB steht, sich für den Wert des Nießbrauchrecht in Abteilung II des GB, für alle Kosten haftet!

    Werden beide Pflegefälle sind alle Kosten bis zur Summe als Haftung da. Für den Eigner stellt dies die Gefahr einer Bankkrotthaftung dar. Denn woher sollten kurzfristig monatlich 3- 5.000 € Heimkosteneigenanteil für beide Eltern herkommen?

    Und dann das Haus verkaufen, wegen der Kosten wahr wohl nicht Ziel, sondern der Erhalt.

    Hier wird eine echte Strategie von vielleicht 150.000 € fällig! Das Geld als Kaufpreis an die Eltern bezahlt und angelegt in einer Fondsgebundene Versicherung, die keine Verluste zulässt!

    Nehmen wir 4 % p.a. Verzinsung an, kommen 6.000 € Guthabenzins jährlich hinzu, laut Excel Entgelt ca. 274 T€, Zinsgewinn 124.000 €

    Alternativ eine Sparanlage mit Quellensteuerpflichtigkeit

    Berechnung:
    A 25 % p. a. (124.000 € mal 25 % = 31.000 € mehr Zinsgewinn
    B 25 % p. a. (124.000 € mal 125 % / 100 % = 24.800 € mehr Zinsgewinn

    Gegenrechnung:
    zu A 155.000 € mal 25 % = 38.750 €
    zu B 148.800 € mal 25 % / 100 % = 29.760 €

    Die erste Frage: "Dass der Nettogewinn höher sein muss, da der Zuschlag Quellensteuer, sich selbst ja mit 25 % besteuert wird. Die Tendenz ist eher, dass die reinen Fonds einen Zinsgewinn von 160.000 € ausweisen müssen.
    Die zweite Frage ist: "Die Besteuerung der Entnahmen erfolgt. Entweder der pauschalen Quellensteuer oder der Ertragsanteilbesteuerung, je älter, desto weniger!"
    Die dritte Frage ist: "Ohne Wertabsicherung, was heißt das bzw. bedeutet dies für den Kunden?"

    Der Vorteil ist, dass eine Summe von jährlich 12.000 €, dem Eigner des Hauses gehört und als eigene Renten- oder Pflegeversicherung weiter dienen kann!

    Da dafür brauchen sie wirklich einen Experten! Der sich in den Papierstücken einarbeitet.
    Das Darlehn, die Gespräche über das Nießrecht der Eltern mit einem Notar und die Abwicklung der Mündelsicherheit, des Kaufpreises für Pflegeabsicherung, überspannt einen gewaltigen Bereich.

    Denn ich glaube kaum, dass Sie netto 9.000 € monatlich verdienen.

    Ich gehe von 50 Std. Beratung mit ihnen aus,
    weitere Stunden, die schriftliche Erklärungsabgabe Geldwäschegesetz, gegenüber Versicherung und Notar 10 Std.,
    Erstellung Finanzierungskonzept ca. 10- 20 Std., sichten Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
    Persönliches erscheinen an Kaufobjekt, mindestens 2-mal!

    - 280.000 € Darlehn für 15 Jahre plus? ca. 4.200 €
    - Anlagevermögen 150.000 €, davon 2,5 % ca. 3.750 € verteilt auf 60 Monate
    - Reisekosten, plus Fahrtzeit ??? vor Ort einsammeln der Unterlagen
    - schriftliche Erfüllung der 3 Fragen.

    Dagegen steht nach 15 Jahren ein fast schuldenfreies Haus!
    Das Risiko des Zwangsverkaufs, wegen der Erfüllung des Nießrechts der Eltern auf das Haus entfällt! Nach 5/10 Jahren teilt man die Versicherung und erhält den Kapitalstock zurück!

    Wird das Geld nicht benötigt, nun ja, Haus bezahlt und eine 270 T€ Vermögen zu viel.

    bruno68

  3. Avatar von tneub
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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Ich rate dringend das Gesagte komplett zu ignorieren und dich ordentlich beraten zu lassen.
    Das Problem in brunoa Aussage beginnt schon in den ersten Zeilen, weil natürlich das Wohnrecht anhand von vorgegebenen Lebenstabellen übers Bewertungsgesetz berechnet wird und nicht mit fiktiv gewürfelten 93 Jahren. Wer weiß schon vorher, wie alt die Eltern werden.
    Der Wert sinkt auch nicht nachträglich, der wird im Notarvertrag bei Übertrag des Grundstücks berücksichtigt und bleibt so erhalten.

    Des weiteren dürfte sich die Haftung aus meiner Sicht nicht auf die Höhe des Wohnrechts beziehen, sondern auf den geschenkten Anteil. Dazu sind Schenkungen nur bis zu 10 Jahre rückwirkend zu berücksichtigen und reduzieren sich Jahr für Jahr um 10%.

    Den Rest hab ich dann nicht mehr gelesen und möchte das auch nicht weiter kommentieren

  4. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Ja, ja selbst die kleinste Leuchte, aber selbst nicht den Gegenbeweis antreten!
    Das Erbe verteilen und mit dem Nießbrauch das Wohnrecht sichern
    Das Wichtigste in Kürze
    • Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum. Der Nießbrauchsberechtigte kann zum Beispiel eine Immobilie nutzen und sie auch vermieten.
    • Bei der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge spielt der Nießbrauch eine große Rolle: Zukünftige Erben, oft die Kinder, werden dann zum Beispiel Eigentümer einer Immobilie, die die Eltern aber nach wie vor nutzen möchten. Der Nießbrauch wird dann zugunsten der Eltern ins Grundbuch eingetragen.
    • Der Inhaber eines Nießbrauchsrechts kann es nicht vererben und nicht veräußern. Das Recht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.
    So gehst Du vor
    • Wer zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt, sollte sich an einer Immobilie ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, sofern er selbst darin wohnen will oder auf die Mieteinkünfte angewiesen ist.
    • Durch Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich Erbschaftsteuer sparen, weil die Beschenkten und Erben die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausnutzen können. Zudem wird der Wert des Nießbrauchs bei der Schenkungsteuer berücksichtigt.
    • Lasse Dich umfassend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, wenn Du Übergabeverträge mit einem Nießbrauch aufsetzen willst, denn die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Fragen sind komplex.
    Wer etwas Vermögen angespart hat und Immobilien besitzt, denkt meist irgendwann darüber nach, das Erbe ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten an die Kinder oder andere Menschen zu übertragen. Es gibt gute Gründe dafür: zum einen steuerliche, vielleicht auch, um Streit unter den späteren Erben zu verhindern. Oder der Schenkende will die Immobilie dem Zugriff des Sozialamts entziehen, falls er mal ein Pflegefall wird. In diesem Kontext stößt man oft auf den Begriff Nießbrauch.
    1 Was bedeutet Nießbrauch?
    Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum (§ 1030 BGB). Das kann mit einer Zahlung verbunden sein oder mit einer Schenkung, ohne dass der Eigentümer dafür Geld verlangt. Möglich ist ein Nießbrauch zum Beispiel an einem Unternehmen, an Wertpapieren, an Kapitalbeteiligungen und an Grundstücken.
    Der Nießbrauch an einer Immobilie ist in der Praxis der häufigste Fall. Dazu muss ein Notar die Bestellung eines Nießbrauchs beurkunden und im Grundbuch eintragen lassen. So bleibt das Nießbrauchsrecht auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen und wird auch bei einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt.
    Nießbrauch ist ein persönliches Recht
    Wer ein Nießbrauchsrecht hat, kann dieses Recht nicht weiter veräußern oder vererben (§§ 1059, 1061 BGB). Es erlischt deshalb in der Regel mit dem Tode des Nießbrauchers.
    Die Beteiligten können aber auch andere Gründe festlegen, wann das Nießbrauchsrecht entfallen soll, etwa durch den Ablauf einer Frist oder weil der überlebende Ehepartner und Nießbrauchsinhaber wieder heiratet. Dann enthält der sogenannte Überlassungsvertrag meist eine Rückübertragungsverpflichtung.
    Die Beteiligten können das Recht außerdem einverständlich aufheben (§ 1062 BGB) – oder der Inhaber des Nießbrauchsrecht gibt es einfach auf.
    2 Wer trägt die Kosten für Reparaturen oder Versicherungen?
    Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, das mit einem Nießbrauchsrecht belastetet ist, trägt nicht allein alle Lasten und Kosten für die Immobilie. Der Inhaber des Nießbrauchsrechts zahlt die gewöhnlichen Lasten und Kosten, wie etwa Grundsteuern und Hypothekenzinsen (§§ 1047, 1041 BGB). Außerordentliche Lasten sowie außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen muss der Eigentümer finanzieren. So sieht es das Gesetz vor. Andere Vereinbarungen sind aber möglich.

    Wenn der Nießbraucher Vermieter wird
    Der Nießbraucher kann die Immobilie auch vermieten. Rechtlich tritt er an die Stelle des Eigentümers als Vermieter (§ 567 BGB). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung muss der Nießbrauchsberechtigte versteuern. Werbungskosten kann er zwar absetzen, die Abschreibungen verbleiben aber grundsätzlich beim Eigentümer.
    3 Welche Funktion hat Nießbrauch bei vorweggenommener Erbfolge?
    Der Nießbrauch spielt bei der Vermögensübertragung im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge eine Rolle. Dabei werden meist diejenigen begünstigt, die nach dem Tod ohnehin erben würden. Die zukünftigen Erben, oft die Kinder, werden dann zum Beispiel Eigentümer einer Immobilie, die die Eltern aber nach wie vor nutzen möchten: Entweder weil sie selbst dort wohnen oder die Immobilie vermieten wollen. In diesen Fällen übertragen die Eltern das Eigentum schon zu Lebzeiten auf die Kinder und bekommen selbst ein Nießbrauchsrecht.
    Abgrenzung zum Wohnrecht - Bei einer vorweggenommenen Erbfolge stellt sich die Familie oft die Frage, ob für die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch besser ist. Sowohl der Nießbrauch als auch das Wohnrecht lassen sich mit einem Grundbucheintrag sichern. Beide Rechte gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird. Das Wohnrecht aber ist rechtlich weniger wert als der Nießbrauch. Denn damit kann man die Immobilie zwar selbst bewohnen, aber nicht vermieten, wenn man etwa wegen Pflegebedürftigkeit ins Heim muss. Das ist beim Nießbrauch anders: Selbst wenn die Eltern nicht mehr in der Wohnung leben, können sie damit Mieteinnahmen erwirtschaften.
    Vereinbarung zu den Lasten - Hat der alleinige Eigentümer zum Beispiel nur eine geringe Rente und kann deshalb die laufenden Kosten für das Haus nicht mehr tragen, kann er es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schon zu Lebzeiten an seinen Erben verschenken und sich den Nießbrauch vorbehalten. Um den Nießbrauchsberechtigten von den laufenden Kosten zu befreien, vereinbaren beide Parteien, dass der Beschenkte sämtliche Kosten übernimmt, sowohl die gewöhnlichen als auch die außergewöhnlichen.
    Ist das Grundstück noch nicht abbezahlt, vereinbaren die Beteiligten häufig zudem eine Übernahme der Grundschuld sowie der noch laufenden Darlehen. So wird der Erbe schon zu Lebzeiten Eigentümer, der Erblasser kann aber bis zu seinem Tod im Haus wohnen, ohne die laufenden Kosten weiter zahlen zu müssen.
    Auswirkungen auf den Pflichtteil - Wer einen unliebsamen Erben von der Erbfolge ausschließen will, ärgert sich meist darüber, dass der Enterbte trotzdem noch seinen Pflichtteil beanspruchen kann. Um den Anteil besonders klein zu halten, muss der Nachlass kleiner werden. Das lässt sich erreichen, indem man schon zu Lebzeiten zum Beispiel Immobilien verschenkt. Dann hat der Enterbte nur noch einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger bekommt er. Sind zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen, geht der Pflichtteilsberechtigte leer aus.
    Anders ist das bei einer Schenkung und einem gleichzeitigen Nießbrauch: Der Enterbte kann seinen Pflichtteil an der verschenkten Immobilie einfordern – und zwar auch dann, wenn die Schenkung schon länger als zehn Jahre zurück liegt. Der Pflichtteilsberechtigte hat bei einer Schenkung mit Nießbrauch immer einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung (BGH, Urteil vom 27. April 1994, Az. IV ZR 132/93). Wer also eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil eines unliebsamen Erben zu schmälern, darf sich dabei keinen Nießbrauch einräumen lassen.
    4 Kann man mit einem Nießbrauch Steuern sparen?
    Eltern schenken ihren Kindern zu Lebzeiten oft ein Haus, und zur Absicherung der Eltern vereinbart die Familie, dass die Eltern das Nießbrauchsrecht an dem Haus weiter inne haben. Wegen der Schenkung und Eigentumsübertragung wird Schenkungsteuer fällig. Dabei muss das Finanzamt aber den Wert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abziehen. Dadurch fällt im Ergebnis weniger Schenkungsteuer an.
    Grundlage für die Berechnung ist das Bewertungsgesetz (§ 14 BewG). Die Summe der jährlichen Mieteinnahmen wird um die Werbungskosten reduziert. Dieser Jahreswert wird dann mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert, um anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung die ungefähre Dauer des Nießbrauchs zu berücksichtigen. Je älter der Nießbrauchsberechtigte bei der Übertragung ist, desto weniger ist das Recht wert.
    Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht jährlich eine Tabelle zur Bewertung des lebenslänglichen Rechts und berücksichtigt dabei die durchschnittliche Lebenserwartung. In der Tabelle kann man das Alter des Berechtigten beim Vertragsschluss ablesen und erhält den Vervielfältiger. Die Tabellen sind nach Frauen und Männern getrennt, da Frauen statistisch länger leben. Deren Nießbrauchsrecht ist deshalb mehr wert.
    Beispiel: Ein Mann besitzt eine Eigentumswohnung in München. Diese ist zu einer Netto-Miete von 1.000 Euro vermietet. Der Mann ist 60 Jahre alt und möchte die Wohnung seinem Sohn schenken. Der steuerliche Wert der Wohnung beträgt 450.000 Euro. Dem Sohn steht gegenüber seinem Vater ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
    Würde der Vater die Wohnung ohne Nießbrauch auf seinen Sohn übertragen, müsste dieser die Differenz von 50.000 Euro mit einem Steuertarif von 7 Prozent versteuern (§ 19 ErbStG). Es fallen also 3.500 Euro Schenkungsteuer an.
    Überträgt der Vater die Wohnung mit Nießbrauch auf seinen Sohn, fällt keine Schenkungsteuer an, da der Wert des Nießbrauchs vom steuerlichen Wert der Wohnung abgezogen wird.
    Der Jahreswert der Wohnung beträgt 11.000 Euro. Der Vervielfältiger beläuft sich nach der BMF-Tabelle auf 12,858, da der Vater bei der Übertragung 60 Jahre alt ist (Stand: August 2021). Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts beträgt 11.000 Euro x 12,858 = 141.438 Euro. Dadurch reduziert sich der Wert der übertragenen Wohnung um diesen Wert, also auf 308.562 Euro. Nach Berücksichtigung des Freibetrags des Sohnes in Höhe von 400.000 Euro fallen keine Schenkungsteuern an.
    Zudem lässt sich durch Schenkungen zu Lebzeiten Erbschaftsteuer sparen, weil die Beschenkten und Erben Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausnützen können, da sie alle zehn Jahre neu anfallen.
    Grunderwerbsteuer
    Bei der Übertragung eines Nießbrauchsrechts an einer Immobilie können auch Grunderwerbsteuern anfallen. Freibeträge, die bei der Festsetzung der Schenkungsteuer abgezogen werden, mindern die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht (FG Nürnberg, Urteil vom 5. März 2015, Az. 4 K 410/13).
    Aber: Schenkungen unter Eheleuten oder in gerader Verwandtschaftslinie (also etwa von Eltern zu Kind) bleiben von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG). Problematisch wird es jedoch insbesondere unter Geschwistern.
    5Nießbrauch zur Versorgung eines Dritten?
    Mit einem Nießbrauch will der Eigentümer oft auch jemand anders versorgen, zum Beispiel seinen Ehegatten.
    Versorgungsnießbrauch
    Ein sogenannter Versorgungsnießbrauch ist bei Eheleuten üblich, falls einer Alleineigentümer einer Immobilie ist und sich das Ehepaar zum Beispiel gegen ein Berliner Testament entschieden hat, weil es auf die gesetzliche Erbfolge vertraut. Der Nießbrauch kann durchaus eine sinnvolle Alternative zum Berliner Testament und zur Vor- und Nacherbschaft sein. So hilft die Begünstigung der Erben trotz Nießbrauchs bereits im ersten Erbfall, Erbschaftsteuern zu sparen und Pflichtteilsgefahren abzuwehren.
    Beispiel: Ein Ehepaar lebt in einer Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Das Familienheim gehört allein der Ehefrau. Sie möchte kein Testament aufsetzen, sondern vertraut auf die gesetzliche Erbfolge. Da ihr Ehemann nach ihrem Tod nur die Hälfte neben den beiden Kindern erbt, räumt sie ihm bereits zu Lebzeiten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Haus ein. Nach dem Tod der Ehefrau fällt das Haus in den Nachlass und gehört der Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern und dem Ehemann. Das Haus darf aber der Ehemann bis zu seinem Tod alleine nutzen. Er ist durch den Nießbrauch versorgt.
    Vermächtnisnießbrauch
    Ein Erblasser kann im Testament festlegen, dass sein Erbe einer weiteren Person ein Nießbrauchsrecht einräumen muss. Beispiel: Das Kind wird laut Testament Alleinerbe, der Partner des Verstorbenen soll zwar nicht erben, aber mit einem Vermächtnis wirtschaftlich versorgt sein. Dann verpflichtet er seinen Erben dazu, jemand anders zunächst die Erträge aus dem geerbten Grundvermögen auszuzahlen. Der Erbe als neuer Eigentümer hat nach dem Erbfall deshalb weder Einnahmen noch Werbungskosten. Das ändert sich erst, wenn das Nießbrauchsrecht endet – meist, wenn der Inhaber des Rechts verstirbt.
    6Wie wird Nießbrauch beim Bezug von Sozialleistungen angerechnet?
    Kommt der Inhaber eines Nießbrauchsrechts in ein Pflegeheim, versucht das Sozialamt, das Nießbrauchsrecht in bare Münze zu verwandeln, sofern es zunächst die Kosten der Heimunterbringung übernommen hat. Vor Bezug von Sozialhilfe muss der Bedürftige sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Dabei greift die Behörde entweder auf Mieteinnahmen des Nießbrauchsinhabers zurück oder versucht, die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt rückgängig zu machen.
    Mieteinnahmen aus dem Nießbrauch - Der Nießbrauch unterliegt als umfassendes Nutzungsrecht dem Zugriff des Sozialleistungsträgers. Erzielt der Nießbrauchsinhaber Mieteinnahmen, muss er diese Einnahmen nutzen, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen. Statt des Nießbrauchs verlangt das Sozialamt aber oft eine Geldzahlung als finanzielle Abgeltung vom Beschenkten. Ist die Wohnung jedoch nicht vermietet, darf der Träger keine Forderungen stellen. Es besteht nämlich keine Vermietungspflicht des Nießbrauchers (OLG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2011, Az. 11 U 43/11).
    Das sehen Sozialhilfeträger allerdings manchmal anders. Sie gehen davon aus, dass der Inhaber des Nießbrauchsrechts sozialhilferechtlich verpflichtet ist, das Grundstück auch gegen den Willen des Eigentümers zu vermieten.
    Schenkung rückgängig machen - Haben Eltern im Wege der vorweggenommen Erbfolge den Kindern eine Immobilie geschenkt, können aber die Pflegekosten selbst nicht zahlen, darf ein Sozialhilfeträger von den verarmten Schenkern unter Umständen auch verlangen, dass sie die Schenkung rückgängig machen. Ausgeschlossen ist das nur, falls zwischen Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre oder mehr verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Dann ist der Grundbesitz dem Zugriff der Behörde entzogen.
    Eine solche Schenkung bewerten die Gerichte grundsätzlich auch nicht als sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers.
    Ende Teil 1

  5. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
    (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
    (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) § 90 Einzusetzendes Vermögen
    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

    1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

    2.eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,

    3.eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

    4.eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

    5.von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

    6.von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

    7.von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

    8.eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

    9.kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

    (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

    Dieser Ratgeber wurde verfasst von:Dr. Britta Beate Schön
    https://www.finanztip.de/niessbrauch/
    Bewertungsgesetz (BewG) § 14Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
    (1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
    (2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
    1.bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
    2.von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
    3.von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
    4.von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
    5.von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
    6.von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
    7.von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
    8.von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
    9.von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
    10.von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
    bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

    (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden,
    • so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt;
    • erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

    (4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.

    Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
    Die PDF-Datei im Anhang dient zur Annäherung der Kosten des Nießbrauchrechts!

    Was nicht verstanden wird, ist, dass nach § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs aus dem BGB, (§ 90 Abs. 1 SGB XII) und Restneißbrauchrechts die Gesamtsumme gebildet wird.

    Denn das witzige ist, wenn nämlich die 10 Jahre um ist und so der Rückforderungsanspruch aus dem BGB erloschen ist. So ist derjenige reich genug, um Unterhalt an die Eltern nach § 90 SGB XII zu zahlen!
    Denn er besitzt ja ein schuldenfreies Haus, was ja bezahlt ist und einen Verkehrswert hat und als Vermögen der Kinder gilt.

    Noch Fragen wie umfangreich und mit Fallstricken das Nießbrauchrecht ausgestattet ist.

    bruno68

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Damit bestätigst du ja eindeutig meine Aussagen:

    Dort steht genau darin, dass die Sterbetafeln zu verwenden sind. Wo du dort deine 93 Jahre liest, sehe ich nicht.
    Bei der Mutter mit 63 ist für das Wohnrecht eine (Rest)Lebenserwartung von 22,8 Jahren und damit der Vervielfältiger von 13,17 anzuwenden und somit 158T€ statt deiner 360T€ wert.


    In deinen geposteten Gesetzestexten steht drin, dass ggf. die Vermietungseinkünfte abgeben werden müssen. Ist ja auch richtig so. Warum der Nießbrauchsgeber jetzt plötzlich 9000€ monatliche Einkünfte benötigt, kann ich daraus nicht lesen.
    Ich kann auch nicht rauslesen, warum es ggf jetzt sinnvoller ist, das Haus von den Eltern zu kaufen und ein Darlehen aufzunehmen, wo dann neben den Zinsen auch noch die Eltern Gebühren für Versicherungen zahlen sollen, nur um das Risiko zu mindern, dass es ggf. innerhalb der nächsten 10 Jahre einen Rückforderungsanspruch geben könnte.
    Sollte es tatsächlich zu einem Rückzahlungsanspruch kommen (welche sich ja Jahr für Jahr um 1/10 mindern), kann man allemal noch ein Darlehen auf das unbelastete Haus aufnehmen.

    Zitat Zitat von bruno68
    Denn das witzige ist, wenn nämlich die 10 Jahre um ist und so der Rückforderungsanspruch aus dem BGB erloschen ist. So ist derjenige reich genug, um Unterhalt an die Eltern nach § 90 SGB XII zu zahlen!
    Das (Eltern)Unterhaltsrecht wurde übrigens geändert. Vielleicht solltest du das auch nochmal lesen und posten, wann man verpflichtet ist Elternunterhalt zu zahlen.
    Da geht es nämlich nicht mehr um Vermögen, sondern primär erstmal um Einkünfte >100T€

  7. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Erfahrungen ja, aber nicht mit deinem Fall vergleichbar...

    Wir (3 Kinder) bekamen als Schenkung jeweils 1/6 einer Immobilie mit Nießbrauchrecht. Die Bank hat das nicht interessiert, aber wahrscheinlich auch weil das Darlehen deutlich geringer als die restlichen 50% war, die ja weiterhin im Eigentum meiner Eltern geblieben sind. Die Einkommensituation hat sich dadurch auch nicht verändert, da Nießbrauch bedeutet, dass meien Eltern weiterhin alle Einnahmen haben und Kosten tragen.

    Aber da musst du sowieso zum Anwalt, da ist eine sehr komplizierte Berechnung: Ich weiß gar nicht wie der Wert genau ermittelt wurde, dann geht das Darlehen davon ab und dann wurde die Lebenserwartung meiner Eltern auch noch verrechnet. Man wird zwar sofort Eigentümer, aber de facto bekommst du ja erst "Verfügungsgewalt" beim Tod der Eltern d.h. je länger deine Eltern statistisch leben desto "geringer" ist die Schenkung.

    Nach diesen ganzen Berechnungen konnte eben jeweils 1/6 auf jedes Kind übertragen werden ohne den Freibetrag zu überschreiten...

    Aber das kann nur ein Anwalt berechnen und der wird dich auch entsprechend über euren Fall informieren können.

  8. Avatar von utopus
    utopus ist offline

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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Wir waren da beim Notar.

    Allerdings war kein Immo-Kredit mehr am laufen.

    Natürlich kann man evtl. den Immobilienwert durch das Nießbrauchrecht mindern und dann ohne Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer an die nächste Generation weitergegeben werden.
    (Aber bei 400t€ Freibetrag alle 10 Jahre sind bei 1/6 auch schon recht hoch bemessen.)

  9. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Was hat das Einkommen der Kinder mit dem Vermögen und Einkommen der Eltern zu tun?

    Knackpunkt ist und bleibt das Wohnrecht der Eltern im Haus bis zum Tod des letzten Elternteils bestehen.

    Daraus ergibt sich eine fiktive Miete, die eben nicht nach 10 Jahren endet, so wie die Rückgabepflicht, wegen Verarmung.

    Tatsache ist und bleibt so wie bei meiner Mutter, nach 15 Jahren Nießbrauchrecht jetzt ist.

    Könnte es sein, dass das Vermögen der Eltern auch aus ein Wohnrecht bestehen kann? Denn das Wohnrecht ist ja ein lebenslanges Eigentumsrecht, also wird die steuerliche errechnete Miete als laufendes Einkommen der Eltern zugeschlagen.

    Opps, zwar ist das Eigentum auf die Kinder übergegangen, nicht aber die laufende fiktive Miete, die steht den Eltern immer noch zu. Kommen die Eltern ins Pflegeheim, wird die fiktive Miete in reales Geld gewandelt.
    Das Wohnrecht, was jährlich vom Finanzamt finanziell errechnet wird, wird als Zuschuss zur Pflege verwendet. Und hilft auch kein Einkommensfreibetrag der Kinder. Der wird legal unterlaufen.

    Würde meine Mutter pflege bedingt in die Pflege kommen und 5 Jahre da verbringen, darf ich nach dem heutigen Wohnwert 70.000 € zuzahlen. Diese Kosten sind aus meinen Einkommen mit dem Einkommensschutz nicht zu zahlen, sondern aus dem Wohnrecht der Eltern.

    Natürlich kommt es zum Bankrott der Eltern, weil Brutto nicht Netto ist! Und die laufenden Schulden, der Pflege und Steuerschuld in Abteilung II des GB Eingang finden wird

    Zwar besteht keine Pflicht zur Vermietung der Wohnung / Haus, aber daraus eine Entbindung der Unterhaltspflicht zur Sicherung der Eltern abzuleiten, wäre wirtschaftlich für die Kinder fatal.

    bruno68

  10. Avatar von DavidBenja
    DavidBenja ist offline

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    Standard AW: Schenkung mit Nießbrauch trotz laufender Finanzierung

    Zitat Zitat von bruno68
    Knackpunkt ist und bleibt das Wohnrecht der Eltern im Haus bis zum Tod des letzten Elternteils bestehen.bruno68
    Das ist insoweit graue Theorie als dass nicht bekannt ist, wer derzeit Eigentümer des "Elternhauses" ist und was geregelt werden soll. Unabhängig davon können Nießbrauch und auch Wohnrecht befristet werden.

    Zitat Zitat von bruno68
    Daraus ergibt sich eine fiktive Miete, die eben nicht nach 10 Jahren endet, so wie die Rückgabepflicht, wegen Verarmung.
    Das kommt darauf an, welches Recht eingetragen wird. "Fiktiv" ergibt sich daraus jedenfalls keine Miete. Davon abgesehen fehlt mir hier der Kausalzusammenhang.

    Zitat Zitat von bruno68
    Tatsache ist und bleibt so wie bei meiner Mutter, nach 15 Jahren Nießbrauchrecht jetzt ist.
    Das scheint kein ganzer Satz zu sein und ich habe wie bei einigen anderen Anmerkungen wirklich hart mit ihm gerungen. Wahrscheinlich ist gemeint, dass auf Ihrer Immobilie das Nießbrauchrecht für Ihre Mutter nach einem Zeitablauf von 15 Jahren noch immer besteht. Das mag stimmen, hat aber nichts mit diesem Fall zu tun.

    Zitat Zitat von bruno68
    Könnte es sein, dass das Vermögen der Eltern auch aus ein Wohnrecht bestehen kann? Denn das Wohnrecht ist ja ein lebenslanges Eigentumsrecht, also wird die steuerliche errechnete Miete als laufendes Einkommen der Eltern zugeschlagen.
    Es heißt: "einem". Davon abgesehen: geht es jetzt um Wohnrecht oder Nießbrauch? Unabhängig davon ist ein eingetragenes Wohnrecht nicht mit Eigentum zu verwechseln. Und bei einem Wohnrecht wird die "steuerlich errechnete Miete" nicht dem "laufenden Einkommen der Eltern zugeschlagen". Ob ein Wohnrecht eine Vermögensposition darstellt, kommt auf den Einzelfall an.

    Zitat Zitat von bruno68
    Opps, zwar ist das Eigentum auf die Kinder übergegangen, nicht aber die laufende fiktive Miete, die steht den Eltern immer noch zu. Kommen die Eltern ins Pflegeheim, wird die fiktive Miete in reales Geld gewandelt.
    Es kann nur die Miete "eingenommen" werden, die dem/der Nießbrauchnehmer/in auch zufließt, wobei i.d.R. auch die Instandhaltung getragen werden muss. Hieran scheitert es bei einem Heimaufenthalt bisweilen. Da eröffnet Verhandlungsmöglichkeiten.

    Zitat Zitat von bruno68
    Das Wohnrecht, was jährlich vom Finanzamt finanziell errechnet wird, wird als Zuschuss zur Pflege verwendet. Und hilft auch kein Einkommensfreibetrag der Kinder. Der wird legal unterlaufen.
    Hier wird nichts jährlich berechnet. Die laufenden Erträge aus dem Nießbrauchrecht (oder Wohnrecht) haben auch nichts mit einem irgendwie gearteten "Einkommensfreibetrag" der Kinder zu tun.

    Zitat Zitat von bruno68
    Würde meine Mutter pflege bedingt in die Pflege kommen und 5 Jahre da verbringen, darf ich nach dem heutigen Wohnwert 70.000 € zuzahlen. Diese Kosten sind aus meinen Einkommen mit dem Einkommensschutz nicht zu zahlen, sondern aus dem Wohnrecht der Eltern.
    Aus dem Wohnrecht sicher nicht.

    Zitat Zitat von bruno68
    Natürlich kommt es zum Bankrott der Eltern, weil Brutto nicht Netto ist! Und die laufenden Schulden, der Pflege und Steuerschuld in Abteilung II des GB Eingang finden wird
    Es mag sein, dass die laufenden Erträge der Eltern / des Elternteils nicht ausreichend sind, um die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Auch nicht, wenn Erträge aus dem Nießbrauch vorhanden sind. Deshalb macht eine zeitige Übertragung in vorweggenommener Erbfolge möglicherweise Sinn, um wenigstens die Substanz zu schützen, wenn es so gewollt ist. Der Rest der Anmerkung ist aus meiner Sicht Unsinn.

    Zitat Zitat von bruno68
    Zwar besteht keine Pflicht zur Vermietung der Wohnung / Haus, aber daraus eine Entbindung der Unterhaltspflicht zur Sicherung der Eltern abzuleiten, wäre wirtschaftlich für die Kinder fatal.
    Äpfel und Birnen.

    @dlstr

    In jedem Fall einen Fachanwalt beauftragen und beraten lassen. Das macht bei so einem Unterfangen Sinn und ich kann mir bei dem *üblichen* Sachverhalt nicht vorstellen, dass der Umfang der Beratung den Rahmen sprengt.

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