Hallo zusammen und erstmal danke ans Forum. Echt informativ und hilfsbereit.
ZU meiner Frage. Mein TA-Darlehen, welches mit einem Gleichzeitig abgeschlossenem Bausparvertrag getilgt werden soll, kann ich demnächst nach § 489 kündigen. Nun ist Schwäbisch Hall der Meinung, daß auch gleichzeitig der BSP- Vertrag aufgelöst wird und das Guthaben in die Tilgung miteinfließt. Meiner Meinung nach ist das so nicht richtig. Eine Kündigung nach 489 wird auch nirgends im Vertrag erwähnt.
Die Zinsfestschreibung ist mit "bis zur Zuteilung angegeben"
Wenn nicht, warum haben sie ein Problem damit, dass der schlechte Tilgungsbausparer von dem Vorausdarlehen in Abzug gebracht wird?
1) Benötigen sie weitere Mittel, bzw. wollten das Guthaben von dem Bausparvertrag anderweitig verwenden?
2) Nehmen sie für den Differenzbedarf ein neues Darlehen auf, um die Differenz abzulösen?
AW: Tilgungsaussetzungsdarlehen Kündigen nach § 489
Hallo Noelmaxim,
es handelt sich nicht um einen Wohnriestervertrag. Die Mittel des Bausparers möchte ich für andere Zwecke verwenden. Ausserdem bringt der BSP eine höhere Verzinsung als der Kredit kostet.
AW: Tilgungsaussetzungsdarlehen Kündigen nach § 489
Das ist doch völlig egal, entweder bringt die Bausparkasse den BSV in Abzug und sie nehmen zu der Differenz Vorausdarlehen/Bausparguthaben das Guthaben als neuen Kredit zusätzlich auf oder verwenden das Bausparguthaben und nehmen das Vorausdarlehen in voller Höhe auf. Gleiches gilt natürlich auch, wenn sie das aus Guthaben/EK bestreiten können und gar kein Darlehen benötigen.