Durch einen Kurzartikel auf Spiegel-Online, bin ich gestern darauf gestoßen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhafter Formulierung umgangen werden kann. Zunächst hatte das OLG FFM so entschieden und nun auch der BGH.
Urteil. Wegen eines Fehlers im Kredit*vertrag muss die Commerz*bank einem Kunden 21 500 Euro Vorfälligkeits*entschädigung erstatten. Das hat das Ober*landes*gericht Frank*furt am Main entschieden (Az. 17 U 810/19 – nicht rechts*kräftig). Der Kunde musste das Geld zahlen, nachdem er sein Haus verkauft und den Kredit vorzeitig zurück*gezahlt hatte. Die Entschädigung stand der Bank nach dem Urteil aber nicht zu. Sie hatte im Vertrag nicht klar und verständlich über die Berechnung der Entschädigung informiert. Für seit 21. März 2016 abge*schlossene Verträge ist das erforderlich.
Vertrags*klausel. Die Commerz*bank hatte im Vertrag zunächst die Grund*züge der Berechnung erläutert und dann ausgeführt: „Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfand*briefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Lauf*zeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurück*gezahlten Darlehens*kapitals die Zins*sätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfand*briefe zugrunde.“
Unver*ständlich. Der Fehler: Es fehlt ein Satz darüber, welche Zins*sätze die Bank zugrunde legt, wenn keine Pfand*briefrenditen zur Verfügung stehen. Das betrifft alle Lauf*zeiten unter einem Jahr. Ohne diese Ergän*zung ist die Klausel unver*ständlich, entschieden die Richter. Vermutlich handelt es sich bloß um ein Versehen der Bank – das sie jetzt aber teuer zu stehen kommt. Die Berliner Kanzlei Gansel Rechts*anwälte, die den Kunden vor Gericht vertreten hat, geht davon aus, dass die Bank das fehler*hafte Vertrags*formular in vielen Fällen verwendet hat.
Im Anhang ein Foto der Formulierung in unserem Vertrag. Seht ihr es auch so wie ich, dass dies bei uns zutrifft, da die Bank lediglich schreibt, dass sie von der Anlage in sichere Kapitalmarktmittel ausgeht (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank). Aber nichts davon schreibt, wenn die angenommene Annahme nicht eintrifft und mit was dann verzinst wird.
Und ich bin mir bewusst, dass es sich hier um keine Rechtsberatung handelt. Dennoch würde mich eure Meinung interessieren. Vielen Dank.
Ich glaube kaum das sich hier eine Umgehung der Vorfälligkeit möglich ist!
Zu einen steht nicht Termin des Abschlusses und der Vollauszahlung fest. Der Gesetzgeber hat sich ausdfrücklich im § 502 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB dazu geäussert Damach müssen die maximalen Zinsen als Vorfälligkeit als Kosten berechnet werden.
Aber davon sind die gezahlten Zinsen, die Wagnis Darlehnsausfall und ersparte Verwaltungskosten abzuziehen , wie es im 10.2 aus den Foto geschrieben ist!
Allerdings ergibt sich eben nicht Berechnung der Vorfälligkeit, was eigentllich auch so gut wie unmöglich ist, da die aktuellen Zinsen und Kosten beim Vertragsabschluss unbekannt waren!
Hier wird aber der Vorschlag gemacht das sofern das Darlehn "einvernehmlich" aufgelöst wird. Der Gläubiger erstellung eine unverbindliche Aufstellung der Vorfälligkeitskosten schriftlich und wenn diese der Kunde durch "schweigen" oder schriftliche Zustimmung den Betrag in voller Höhe zu bezahlen und damit erledigt ist.
Der Nachteil ist aber den Verlust des "ewigen Widerrufsjokers", durch die Einvernehmlichkeit zur Beendigung des Darlehnsvertrages.
Auch ist zu beachten das das BGH entschieden hat die Grenze zur Berechnung der Vorfälligkeit auf max. 10,5 Jahre begrenzt hat! Demnach fallen alle Darlehnsverträge deren maximalwen Laufzeit 10 Jahre beträgt eben nicht darunter. Denn deren Stichtag liegt dann vor den 10,5 Jahren und damit auch der maximale Zinszeitpunkt.
Beurteilung
Damit man das neue BGB Urteil nutzen kann:
muss das Darlehn länger als 10,5 Jahre laufen,
muss der Sollzinssatz länger als 10,5 Jahre vereinbart sein
damit ergeben sich weitere bescheutere Fraǵen die vorher geklärt sein müssen:
a) Übereinstimmt die Sollzinsbindung mit der Darlehnslaufzeit?
Wenn ja, ergibt sich der Zeitraum wie folgt: 10,5 Jahre nach der Vollauszahlung (Tag X) des Darlehns bis zum Termin der vorzeitigen verbindlichen Tilgungsdatum (Tag y).
Da im Darlehnsvertrag die regulären Zinskosten laufzeitgebunden beziffert sind ist die Forderung für die Vorfälligkeit auf diese Summe begrenzt
Dies gilt für alle Darlehnslaufzeiten auch für IVD und AVD, ausser wenn der Vertrag mit den gebunden sollzinsen länger als 10,5 Jahre vereinbart ist! Es gilt § 490 BGB, mit den Fristen.
Ob der D-.vertrag wegen Formfehler nach § 307 BGB standhält, das steht auf einen anderen Blatt!
Hier hilft ein Blick ins EGBGB Artikel 247 und 247 a, mit den Anlagen 8 und 9, Seite 600 bis 618 !
ich denke nicht, dass die Entscheidung des BGH bzw. des OLG Frankfurt, die der BGH hier bestätigt hat, direkt anwendbar ist. Allerdings gibt es ein Urteil des Landgerichts Rostock aus diesem Jahr, in der das Gericht die Angaben der Sparkasse, die auch hier verwendet wurden, als fehlerhaft bewertet hat (LG Rostock, Urteil vom 10.02.2021 - 2 O 872/19). Entsprechend hat das LG dort entschieden, dass der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste. Die Begründung dort ist aber relativ vage. Man kann also schwer vorhersagen, ob die Entscheidung auch durch andere Gerichte genau so bestätigt wird. Man hat aber natürlich schon einmal eine gute Grundlage für Verhandlungen mit der Sparkasse.
@bruno68: ich glaube, du bringst da einige Punkte durcheinander, was du da schreibst stimmt leider so gar nicht...
ich denke nicht, dass die Entscheidung des BGH bzw. des OLG Frankfurt, die der BGH hier bestätigt hat, direkt anwendbar ist. Allerdings gibt es ein Urteil des Landgerichts Rostock aus diesem Jahr, in der das Gericht die Angaben der Sparkasse, die auch hier verwendet wurden, als fehlerhaft bewertet hat (LG Rostock, Urteil vom 10.02.2021 - 2 O 872/19). Entsprechend hat das LG dort entschieden, dass der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste. Die Begründung dort ist aber relativ vage. Man kann also schwer vorhersagen, ob die Entscheidung auch durch andere Gerichte genau so bestätigt wird. Man hat aber natürlich schon einmal eine gute Grundlage für Verhandlungen mit der Sparkasse.
@bruno68: ich glaube, du bringst da einige Punkte durcheinander, was du da schreibst stimmt leider so gar nicht...
Es ist eine reine Katastrophe, was bruno hier seit jeher verkündet, behauptet und aufzeigt, aufzeigen will.
Dann hätte ich u.U. Glück, da das OLG Rostock für mich zuständig ist und unser Vertrag ebenfalls von der hiesigen Sparkasse stammt. Ich werde einfach mal einen Termin bei der Bank machen und gucken, wie sie reagieren. Zu verlieren habe ich ja nichts.
Ja, dann ist das Urteil des LG Rostock tatsächlich eine ganz gute Argumentationshilfe... - wichtig ist aber, dass diese Fehler anders als der Widerrufsjoker erst einmal nur bei einer vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des § 502 BGB wirkt. Man kann also, dann wenn ein berechtigtes Interesse besteht, ein Darlehen ohne VFE vorzeitig zurückzahlen bzw. eine gezahlte VFE zurückfordern. Klassischer Fall ist ein Immobilienverkauf. Diese Fehler eröffnen aber nicht die Möglichkeit, ein Darlehen abzulösen oder über bessere Konditionen zu verhandeln.
Und bei einer Rückzahlung sollte man darauf achten, dass das Darlehen vorzeitig zurück gezahlt wird und nicht der Darlehensvertrag gekündigt wird. In den aktuellen Verfahren versuchen Banken hier Unterschiede und unterschiedliche Ansprüche herauszustellen.
@bruno68: ich glaube, du bringst da einige Punkte durcheinander, was du da schreibst stimmt leider so gar nicht...
Seit dem 21.03.2016 hat der Gesetzgeber endlich neu fest,gelegt, wie ein Darlehnsvertrag auszusehen hat!
- Es bedarf eine formale Schriftform die Form ist in Artikel 247 und 247 a BGBGB genau fest gelegt! Eine Abweichung von der Format und Vertragstextinhalt ist demnach gesetzlich verboten! Sie Können in den Anlagen die gesetzlichen erlaubten Textbausteine, Buchstaben genau nachlesen.
9. Vorzeitige Rückzahlung
Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.
Der Knackpunkt ist aber nur der Satz: Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]
Hier wäre der Blick ins BGB § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB die Erklärung warum es keinen direkten Vorfälligkeitsbetrag geben kann! Demnach sind alle Verträge bis 10 Jahre nach Vollauszahlung automatisch
die Frage nach einer Vorfälligkeit geklärt.
Sie ist Pflicht, sofern Sie Gesetzeskonform ist!
Im OLG FFM Urteil ging es um die Frage nach der Vorfälligkeit länger als 10 Jahre, also den 15 oder noch längeren Laufzeiten. Hier hat das BGH die Frist für die längerlaufene Verträge verworfen und die maximale Laufzeit auf 10,5 Jahre nach der Vollauszahlung festgesetzt!
Den 1. Kündigungstermin nach § 500 BGB
Hier muss man aber auf den zweiten Teil hinweisen, im § 500 Abs. 2 letzter Satz BGB
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Nun stellt sich die Frage:"Was denn ein "berechtigtes Interesse" ist, doch nur wenn man die Grundschulden frei haben muss, um zu verkaufen!
Aber selbst ein "berechtigtes Interesse" schließt eben nicht eine Vorfälligkeit aus. Nur die Höhe der Vorfälligkeit kann bei Verträgen, die länger als 10,5 Jahre laufen auf bis 10,5 Jahre begrenzt werden
Aber dies gilt nur ab, dem Datum ! gezeichnend "neue Darlehnswelt"
Jetzt kommen wir zum Beithema den Widerrufsjoker!
Dieser geht verloren wenn Gläubiger und Schuldner einvernehmlich das Darlehn verändert, verkürzt, verlängert oder beendet! Dem steht aber eine Pflicht zur Vorfälligkeit nicht im Wege! Und dies gilt für die "alte Darlehnswelt" bis zum 20.03.2016 und ab der "neuen Welt" ab 21.03.2016.
Ich fasse zusammen alle Darlehn brauchen einen formale Schriftform, da heißt die Reihenfolge ist vorgegeben der Darlehnsvertrag ist im Regelfall oben links geringt.
Extrablätter die nicht zum Darlehn gehören also nicht "geringt" sind gehören nicht zum Ursprungsvertrag des Darlehns! Sondern sind einvernehmliche Abänderungen des Ursprungsvertrages! (Widerrufsjoker ist futsch)
Sofern Sie weitere Hinweise haben wollen, sollten Sie das Urteil durch lesen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2020 - 17 U 810/19 aus den Volltext ergibt sich, ca. 5.000 Wörter den richtigen Wortlaut.
a) das Warum! Es muss der 502 BGB angewandt werden, statt des angewandten §490 BGB !
Der § 490 erlaubt eine Kündigung, ab den 6. Monat nach Vollauszahlung! Demnach ergibt sich dann Laufzeit von mindestens 10 Jahre, sofern nicht eine längere Sollzinsbindung vorliegt
§ 502 setzt aber eine maximale Berechnungszeitraum auf 10,5 Jahre jetzt fest, 1. möglicher Kündigungstermin, § 490 BGB
Und beschreibt die genaue Berechnungsformel vor, was eigentlich nur bei endfälligen Darlehn sinnvoll wäre.
Beim Annuitätendarlehn ist es sinnlos einer Vorfälligsentschädigungsangabe, da der Tag der vorzeitigen Tilgung ungewiss ist!