lt. BGH- Urteil kann ich ja als zB. Sparkassenkunde den Wert an Erhöhungen der Kontoführungsgebühren, die seit meiner Zustimmung - somit Vertragsstart - angefallen sind, zurückverlangen, wenn es nicht verjährt ist. Somit kann man noch bis Ende 2021 den Rückerstattungsantrag stellen, der bis Jan 2018 zurückreichen darf. Korrigiert mich bitte, wenn ich es falsch verstanden habe.
D.h. es muss in diesem Zeitraum jeweils die monatlich entrichtete Gebühr minus die Startgebühr zu Vertragsbeginn gerechnet und dann alle Summen addiert werden. Das ergibt dann den Anteil der Rückerstattung im Normalfall, falls nicht weitere Vertragserweiterungen unterzeichnet wurden, die eine Gebührenerhöhung bestätigen/erlauben.
Im Online-Banking kann ich jedenfalls nur bis max 2017 Einsicht bekommen und ich finde nirgendwo die Information, wie hoch die Gebühr 2008/2009 gewesen ist, weil ich dann den Vertragsstart hatte und das wichtig für meine Berechnung ist. Ich bewahre normalerweise immer alles Wichtige auf aber ich vermute, dass der 12 Jahre alte Vertrag zur Kontoeröffnung bei einem vieler Umzüge untergegangen sein muss. Auch im Internet scheint die Bank alle Infos über Gebühren, die älter als ein paar Jahre alt sind, entfernt zu haben.
Verständlich, wenn man bedenkt, dass der Kunde den genauen Wert berechnen muss und nicht die Bank, weil die schlechte Transparenz über alte Gebühren dafür sorgt, dass man es nicht mehr genau nachvollziehen und somit nicht richtig berechnen kann, was zu Verzögerungen und negativen Antworten führt.
Kann mir evtl. jemand von euch sagen, wie hoch die Kontoführungsgebühr der Sparkasse Südholstein 2008/2009 gewesen ist? Das wäre wirklich hilfreich - und Danke im Vorwege für eure Meinungen :-)