BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSSXII ZB 499/19Verkündet am:16. September 2020 Fahrner, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk:ja BGHZ:ja BGHR:ja BGB §§ 1605, 1606 Abs. 3, 1610a)
a)Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260).
b)Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 =FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13.Oktober1999 -XII ZR 16/98 -FamRZ 2000, 358 und vom 11.April2001 -XIIZR 152/99-FamRZ 2001, 1603).
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13)Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 15 mwN).