Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB).
Diese Mindestunterhaltssätze gelten seit dem 1. Januar 2021 für minderjährige Kinder im Monat:
bis zum 6. Geburtstag: 393 Euro
bis zum 12. Geburtstag: 451 Euro
bis zum 18. Geburtstag: 528 Euro
Diese Beträge musst Du nach Möglichkeit mindestens zahlen. Je nachdem, wie hoch Dein Einkommen ist, kann es aber auch mehr sein. Kannst Du den Mindestunterhalt nicht zahlen, gibt es mit dem Unterhaltsvorschuss eine Unterstützung vom Staat. Beantragen kann den Vorschuss die Person, bei dem die Kinder überwiegend wohnen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort. Den Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige aber zurückzahlen, falls er wieder mehr verdient.
So ermittelst Du, was Du nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen musst
In der Düsseldorfer Tabelle findest Du die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Es gibt zehn Einkommens- und vier Altersstufen.
In diese Stufen ordnest Du Dich mit Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen und Deine Kinder nach deren Alter ein. So kannst Du die monatlichen Unterhaltsbeträge ablesen.
Seit dem 1. Januar 2021 sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt um rund 30 Euro gestiegen. Wie viel genau fällig wird, kannst Du in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021 ablesen. Auch der Unterhalt für volljährige Kinder hat sich geändert.
Beispiel: Dein unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 2.600 Euro. Damit bist Du in der dritten Einkommensstufe zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro. Dein Kind ist sieben Jahre alt, damit in der zweiten Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle 2021 weist einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 497 Euro im Monat aus.
Anzahl der Kinder
Die Unterhaltssätze in der Tabelle gehen von zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus. Hast Du mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind, so musst Du eventuell weniger oder mehr Unterhalt zahlen als Du in der Tabelle abliest. Du wirst dann entsprechend in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe (Spalte 1) eingeordnet.
Spitzenverdiener müssen mehr zahlen
Verdienst Du nach Abzügen mehr als 5.501 Euro im Monat, ergibt sich der Unterhalt nicht direkt aus der Düsseldorfer Tabelle. Bisher wurde die Höhe nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt – oft hat der Unterhaltspflichtige dann einfach den Höchstsatz gezahlt.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Unterhaltspflichtige konkrete Auskunft geben, was er verdient, um dann die Höhe des Unterhalts in Fortschreibung der Tabelle berechnen zu können (BGH, Beschluss vom 16. September 2020, Az. XII ZB 499/19). Es mache einen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige 6.000 Euro oder 30.000 Euro im Monat zur Verfügung habe.
Hast Du bisher den Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle bekommen, kannst Du künftig höheren Unterhalt einfordern.
Wie viel Du mehr fordern kannst, ergibt sich aus der schematischen Fortschreibung der Tabelle – zumindest bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro.
Ausgangspunkt ist die zehnte Einkommensstufe von mehr als 5.500 Euro und ein entsprechender Unterhalt von 160 Prozent des Mindestunterhalts – den findest Du in der ersten Einkommenszeile.
Das Einkommen ist weiter in Schritten von 400 Euro fortzuschreiben mit einer jeweiligen Steigerung des Unterhalts von 8 Prozent. Bei einem Nettoeinkommen von 7.500 Euro sind dann monatlich 200 Prozent des Mindestunterhalts geschuldet.
Statt des aktuellen Höchstbetrags für ein Kind von zwölf Jahren von 845 Euro, müsste der Unterhaltspflichtige bei einer schematischen Fortschreibung der Tabelle monatlich 1.056 Euro zahlen.
Bedarfskontrollbetrag und Prozentsatz
Mit steigendem Einkommen verbleibt dem Unterhaltspflichtigen selbst ein höherer Betrag. Das ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, den Du in der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte findest.
Der Prozentsatz in der vorletzten Spalte drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Den kannst Du als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen.
In den Unterhaltsbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Beide sind Beispiele für einen Mehrbedarf, den Du zusätzlich zahlen musst.
Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, die der Unterhaltsverpflichtete im Einzelfall auch zahlen muss – zum Beispiel Kosten für den Kieferorthopäden oder Anschaffung eines eigenen Computers für den Distanzunterricht.