Finanzierungsberater

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  1. Avatar von viktor
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    Standard Finanzierungsberater

    wie kann man erfahren,
    wer, wo; es vertrauliche seriöse banken unabhängige finanzierungsberater gibt ?


  2. Avatar von titan1981
    titan1981 ist offline

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    Standard AW: Finanzierungsberater

    in dem man sich bei Bekannten umhört oder meinst du die Informationen die du hier erhäst sind ausreichend seriös?
    unserieöse banken gibt es in Deutschland "nicht" Bank mit deutschem Sitz ist schon mal gut.

    du könntest ja mal bei bruno fragen laut seiner meinung gibt es nur "200" deutschlandweit und die kosten entsprechend.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Finanzierungsberater

    Nun ja,

    Titan1981 hat schon recht!

    Aber einfach ist es nicht grundsätzlich muss ich sagen, dass es ab 2016 die Neuordnung eingeführt wurde!

    Aber nicht verstanden wird! So gilt immer das AP, AC oder AH einzig dies ist die einzige Möglichkeit sofort zu erkennen dass der Vermittler in Sinne der Bank oder Kunden arbeitet!

    Erfolgsabhängige Bezahlung

    AP = Abschlussprovisionen
    AC = Abschlusscourtage

    Erfolgsunabhängige Bezahlung
    AH = Abschlusshonorar

    Hier sind die Echten Berater die sich nach der Rechtsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt werden müssen, eine erfolgsabhängige Beratung hat das BGH Verboten!
    BGH verbietet Versicherungsberatern Erfolgshonorare
    Immer wieder gibt es Streit über die Frage, was die Dienstleistung eines Versicherungs-beraters von der eines Maklers unterscheidet. Die Rechtsanwältin Sarah Lemke weist in einem Gastbeitrag für FONDS auf ein interessantes Urteil hin.
    Sarah Lemke, Lemke Law: "Der BGH ganz klar deutlich gemacht, dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist."
    Darf ein Versicherungsberater mit seinen Kunden vereinbaren, nur im Falle eines Tarifwechsels ein Honorar zu beziehen? Mit dieser Frage setzte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Die Karlsruher Richter fanden eine Antwort, die über den konkreten Einzelfall hinausweist, erläutert Sarah Lemke, Rechtsanwältin aus Lilienthal bei Bremen.

    Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 67/18) hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater verboten ist.
    Bei der Beklagten handelte es sich um eine Versicherungsberaterin mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 e Abs. 1 GewO a.F. (Paragraf 34 d Abs. 2 GewO n. F.), die im Internet die Beratung von Versicherungsnehmern der privaten Krankenkassen über einen Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG anbot. Die Beratung sollte kostenfrei sein. Nur wenn ein Versicherungsnehmer sich für eines der Wechselangebote entschieden hatte, berechnete die Versicherungsberaterin eine Servicegebühr, die sich an der Ersparnis des Versicherungsnehmers orientierte. Im Erfolgsfall betrug die Servicegebühr das Achtfache der monatlichen Ersparnis des Versicherungsnehmers zuzüglich Umsatzsteuer.
    Die Versicherungsberaterin wurde zunächst erfolglos abgemahnt, woraufhin sie vom Landgericht Hamburg dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Wechsel in der privaten Krankenversicherung nach Paragraf 204 VVG gegen ein Erfolgshonorar anzubieten. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde im Wesentlichen zurückgewiesen, woraufhin die Beklagte Revision beim BGH eingelegt hat. Diese wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.
    Erfolgshonorare sind laut RVG nur in Einzelfällen erlaubt
    Der BGH hat das Urteil sehr ausführlich im Wesentlichen wie folgt begründet:
    Die Versicherungsberaterin zählt zu den in Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) genannten Personen.
    Daraus folgt, dass sie ein Erfolgshonorar nur unter den in Paragraf 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genannten Voraussetzungen vereinbaren darf.
    Insbesondere darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
    Ohne diese Einschränkung durfte die Versicherungsberaterin ein Erfolgshonorar nicht vereinbaren.
    Ausführlich begründet wird in dem Urteil, dass das RVG auch für Versicherungsberater gilt.
    Im Wesentlichen wird dies dadurch gerechtfertigt, dass Versicherungsberater in den Bereichen, in denen sie Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte.

    Es soll dem fairen Wettbewerb dienen, dass verhindert wird, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt.

    Versicherungsberatung ist eine Rechtsdienstleistung
    Das Urteil des BGH ist aus zweierlei Gründen zu begrüßen.

    Zum einen hat der BGH ganz klar deutlich gemacht,

    dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist,

    zum anderen hat er in der Urteilsbegründung noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen,

    ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann.
    Zwar bezieht dies auf einen Versicherungsberater, aber letztlich bezieht sich auch auf Immobiliendarlehnsberater bzw. den Investmentberater!

    Des weiteren stehen alle Vermittler, die nach den GewO vermitteln, in den Register bei der DIHK!

    Rein rechtlich ist es wesentlich wichtig!

    Denn bei den mehrheitlichen Vermittler besteht nämlich gegenüber einen Vermögensschaden keinerlei Schadensersatzansprüche, sondern nur gegen die Bank bzw. Gläubiger!

    Nur bei einen Makler oder Berater kann ein Kunde Schadensersatzansprüche, neben dem Gläubiger direkt verlangen! Doppelgleisige Schadensersatzverfolgung!

    So wird ein guter Vermittler darauf hinweisen, das Gebäudeversicherung zumeist in/ mit den Darlehnsanfrage an den Gläubiger abgetreten, was dämlich ist weil im Schadensfall der Schadensersatz nicht zur Behebung des Schaden verwendet wird, sondern zur Kürzung der Schulden verwendet, damit der Beleihungsauslauf auf gleicher Höhe verbleibt!

    Die Refinanzierung des Schadens aber, muss aber nachfinanziert werden! Was mit schöner Regelmäßigkeit scheitert, weil meist die Kosten höher liegt, als der Schadenersatz den Schaden abdeckt! Namentlich den Zeitwert ersetzt, statt den Neuwert!
    Was letztlich wiederum den Beleihungsauslauf verändert, bei einer Neuvatulierung des Darlehns.

    Folgerichtig, erkennt man sofort das die Nebenfolgen, wirtschaftlich sehr schädlich ist! Denn wer will in eine Brand-, Überschwemmungs-,... bude dauerhaft wohnen wollen!

    Man sollte immer zuerst im "Zürs Register" nachschauen, je teuer die Gebäudeversicherung, um so größer die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Und dies ist schon heute möglich über die PLZ die Anfrage zu stellen.
    Ob man als Häuselbauer, in einer Gemarkung: Kule, Mulde, Au, Bach, Fluss, am Hang baut, was natürlich Schadensträchtig sein wird!

    Man sollte als Kunde immer sich ausreichend, um seine eigne Finanzierung zu begleiten, damit erspart er sich

    a ) zu viel Zinsen
    b ) eine platzende Anschlussfinanzierung

    Nun soviel dazu.

    bruno68

  4. Avatar von viktor
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    Standard AW: Finanzierungsberater

    WOW. toll

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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