Wir befinden uns gerade in der finalen Phase für einen Forward-Kredit als Anschlussfinanzierung. Es findet dabei ein Bankwechsel statt.
Nun hat uns die neue Bank noch ein Dokument zugesandt das sich "Sicherungsvereinbarung zur Grundschuld nebst Abtretung der Rückgewähransprüche und zur Übernahme der persönlichen Haftung" nennt.
Ich habe bereits recherchiert aber werde aus diesem Ding einfach nicht schlau. Es ist vereinbart, das die komplette bisher eingetragene Grundschuld (240.000€) an die neue Bank abgetreten wird um Aufwand und Kosten zu sparen. Wozu will sich die neue Bank dann noch extra Rückgewähransprüche sichern, wenn sie eh allein in der Grundschuld eingetragen ist ?
Ich hatte es so verstanden, das sowas nur gemacht wird, wenn es mehrere eingetragene Grundschulden gibt damit die Bank im Nachrang dann keine Benachteiligung hat.
Kann mir jemand einfach und verständlich erklären, was diese Sicherungsvereinbarung genau ist ? Bevor ich das unterschreibe, will ich wissen was ich da unterschreibe !
Die Rückgewährsansprüche können doch nach Abtretung der Grundschuld nicht bei der abzulösenden Bank verbleiben, entsprechend werden diese mit abgetreten.
Auch hier wieder die erstaunte Frage, teilt ihnen das die neue Bank, ggf. der Finanzierungsmakler so nicht mit?
Das beantwortet ja nicht meine Frage. Ich bin davon ausgegangen, das mit der Abtretung der Grundschuld alle Ansprüche der bisherigen Bank ebenfalls automatisch abgetreten werden bzw. erlöschen !
Das Dokument ist jetzt halt noch nachträglich zugesandt worden aber nicht vom Vermittler/Bankmakler, sondern direkt von der Bankzentrale.
Rückgewährsansprüche sind nicht automatisch gewährt, denen muss man schriftlich zustimmen, wenn das eine Bank im Nachrang fordert, um einer nachrangigen Beleihung zuzustimmen, bzw. im Nachrang ein Darlehen vergibt.
Damit sichert sich die Bank im Nachrang zu, dass die Sicherheit durch Tilgung der Vorlast sukzessive verbessert wird, denn getilgte Darlehen im Vorrang dürfen dann nicht mehr neu valutiert oder gar an andere Banken abgetreten werden.
Die Sicherungszweckvereinbarung ist unabkömmlich, regelt diese den Bezug vom Schuldner zur Grundschuld und die Rückgewährsansprüche sind nur ein Teil davon!
Die Sicherungszweckvereinbarung hat mit der eigentlichen Abtretung der Grundschuld überhaupt nichts zu tun, vielmehr regelt diese, wie es sich mit der dann abgetretenen Grundschuld verhält.