Rückstellungen - Unternehmen

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  1. Avatar von Schwatten
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    Frage Rückstellungen - Unternehmen

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu Rückstellungen im Unternehmen
    Wir haben bald bei uns Geschäftsjahresende und es wird wieder Zeit Rückstellungen zu bilden (Transportkosten).

    Nun stellt sich mir die Frage, müssen Rückstellungen erneut für offene Forderung aus einem älteren Zeitraum (sagen wir 3 Jahre) gebildet werden, obwohl diese bereits in den Rückstellungen im letzten Geschäftsjahresende gebildet wurden.

    Ich tendiere zu Ja, weil es ja immer noch eine offene Forderung ist und dem Fremdkapital zuzuordnen ist.

    Eine Arbeitskollegin meinte, ältere "offene" Positionen müssen nicht erneut in die Rückstellungen genommen werden, falls diese bereits einmal in den Rückstellungen enthalten waren.

    Kann mir dazu auch jemand einen aussagekräftigen Link posten?

    Vielen Dank.

    MfG Schwatten

  2. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Rückstellungen - Unternehmen

    Einen Link kann ich dir nicht posten und 100% Auskunft gibt es nur beim Steuerberater...

    Allerdings verstehe ich deine Frage inhaltlich gar nicht bzw. warum du eine weitere Rückstellung bilden willst. Also angenommen du hast da 10.000 Forderungen, bei denen du davon ausgehst, dass 5000 Euro uneinbringlich werden. Also hast du im vorherigen Geschäftsjahr eine Rückstellung von 5000 Euro gebildet. Wenn sich das mit den Forderungen klärt (also ob diese wirklich ausfallen oder nicht), musst du diese mit der Rückstellung verrechnen.

    Die Forderungen haben deinen den Gewinn erhöht, die Rückstellung entsprechend verringert, somit gehst du von 5000 Euro steuerpflichtigen Gewinn aus diesen Forderungen aus. Wenn das genau so passiert, dann ist steuerlich alles ausgeglichen. Sprich z.B. im Jahr 2019 10.000 Euro Gewinn mehr versteuert, im Jahr 2020 mit der Rückstellung 5.000 Euro weniger Gewinn versteuert und damit versteuerst du insgesamt 5.000 Euro (deine Annahme, dass so viel von den Forderungen "eingetrieben" werden können).

    Eine neue Rückstellung wäre mM nur möglich, wenn sich deine "Einschätzung der Lage" verändert d.h. dass du z.B. jetzt von 7500 Euro Ausfall ausgehst. Dann müsstest du eine neue Rückstellung von 2500 Euro bilden, also insgesamt 7500 Euro.

    Was ich auch grundsätzlich nicht verstehe, dass ihr so "alte" Forderungen habt. In 3 Jahren muss doch geklärt werden können, ob die Forderung bedient wird oder nicht. Ihr musst doch in 3 Jahren versucht haben die Forderungen über Mahnverfahren oder notfalls vor Gericht einzuklagen, oder? Dann ist die Situation mit dem Schuldner doch schnell geklärt, entweder sind die Forderungen einbringlich oder nicht....

  3. Avatar von Schwatten
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    Standard AW: Rückstellungen - Unternehmen

    StGe bei Rückstellungen geht es nicht um Forderungen unserseits, sondern um Verbindlichkeiten. Schließlich erhöhen diese das Fremdkapital und mindern unseren steuerpflichtigen Gewinn.

    Wir sind ein globales Unternehmen, da bleiben gewisse Vorgänge länger offen , aber das tut auch nichts zur Sache.

    Beispiel: Firma ABC fährt für uns Ware zur Filiale A, gemäß Auftrag für 5000 Euro am 12.12.2019.

    Wir haben nun zum 30.04.2020 eine Rückstellung über die 5000 Euro gebildet (Geschäftsjahres Abschluss). So nun ein Jahr später hat Firma ABC den Transport immer noch nicht in Rechnung gestellt (warum auch immer) also müssen die 5000 Euro wieder in die Rückstellung genommen werden, richtig?

    Hoffe, das war verständlicher.

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Rückstellungen - Unternehmen

    Habt ihr die Rückstellung denn aufgelöst?
    Wenn nein, dann steht sie noch auf dem Rückstellungskonto.
    Wenn ja, warum habt ihr die denn aufgelöst?

  5. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Rückstellungen - Unternehmen

    Es spielt eigentlich keine Rolle ob es um (uneinbringliche) Forderungen deinerseits oder um Verbindlichkeiten geht. Bei beidem kommt auf dich ein Aufwand zu für den du eine Rückstellung bildest. Du hast von Forderungen gesprochen und Forderungen bedeuten eigentlich Forderungen an andere Unternehmen.

    Trotzdem verstehe ich dein grundsätzliches Problem nicht:
    Die Auslösung von Rückstellungen passieren eigentlich meines Wissens nach aus 2 Gründen. Einerseits gibt es gesetzliche Regelungen z.B. bei Investitionsrücklagen (glaube ich) 2 Jahre. Bedeutet entweder wird in 2 Jahren Investition ausgeführt (und dann Rückstellung aufgelöst) oder die Rückstellung muss ohne Investition aufgelöst werden. Oder wenn der Grund für die Rückstellung entfällt, also in deinem Fall der Kunde die (Transport-) Rechnung stellt.

    Da der Lieferant diese noch nicht gestellt hat, müsste die Rückstellung ja weiter auf dem Rückstellungskonto in der Buchhaltung vorhanden sein. Deshalb nochmals die Frage, warum denn eine neue Rückstellung bilden?

    Wie gesagt der einzige Grund, warum es mM möglich wäre ist:
    Wenn ihr z.B. keinen Festpreis vereinbart hattet und euch nun der Lieferant mitteilt, dass die Rechnung höher ausfallen wird. Dann kannst du natürlich über den Differenzbetrag eine neue Rückstellung bilden.

    Die einzige andere Möglichkeit wäre (ich glaube das ist das, was tneub andeutet):

    Wenn die Rückstellung am 30.04.2020 erfolgt ist und warum auch immer zum 31.12.2020 aufgelöst wurde, dann müsste natürlich am 01.01.2021 eine neue Rückstellung gebildet werden. Wenn das so gemacht wurde, dann ist da einfach ein Fehler bei euch passiert. Der Grund für die Rückstellung ist noch vorhanden (Lieferant hat Rechnung noch nicht gestellt), also hätte die Rückstellung zum 31.12.2020 nicht aufgelöst werden dürfen.

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Rückstellungen - Unternehmen

    Zitat Zitat von StGe1973
    Es spielt eigentlich keine Rolle ob es um (uneinbringliche) Forderungen deinerseits oder um Verbindlichkeiten geht. Bei beidem kommt auf dich ein Aufwand zu für den du eine Rückstellung bildest. Du hast von Forderungen gesprochen und Forderungen bedeuten eigentlich Forderungen an andere Unternehmen.
    Wobei fürs eine uneinbringliche Forderung eine (Einzel-)Wertberichtigung auf der Aktivseite und keine Rückstellung gebildet wird.

    Zum Fall
    Generell wäre am Anfang zu überlegen gewesen, ob hier eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit vorliegt. Rückstellungen werden z.B. für ungewisse Verbindlichkeit gebildet. Steht der Betrag eindeutig fest (z.B. fester Vertrag), ist es nicht mehr ungewiss der 'Höhe nach und man hätte auch eine Verbindlichkeit buchen können.
    Hier wurde scheinbar eine Rückstellung gebucht. Damit ist der Aufwand in dem Jahr im Abschluss enthalten, in dem die Leistung erbracht wurde.
    Normalerweise löst man die erst gewinnerhöhend auf, wenn sich der Sachverhalt erledigt hat. Spätestens zur Erstellung des Jahresabschlusses in dem der Sachverhalt erledigt wurde. Erledigt, könnte z.B. die Rechnungsstellung oder die Verjährung sein. Wird die Rechnung in Jahr 2 eingebucht, wird der Aufwand aus der Rechnung mit der Auflösung der Rückstellung neutralisiert. Eventuell verbleiben in Jahr 2 kleinere Differenzen.
    Ist die Rechnung in Jahr 2 immer noch nicht gelegt, dann wird die Rückstellung fürs Jahr 3 weiter stehen gelassen.

    Wenn die Rückstellung jetzt fälschlicherweise aufgelöst wurde, weil das Konto Rückstellung z.b. komplett aufgelöst wurde. dann ist das einfach falsch und ihr müsstet die wieder umgekehrt berichtigen. Neu einbuchen ist eigentlich nicht richtig, sonst wäre der Rückstellungsspiegel falsch.
    Im Rückstellungsspiegel wird die Rückstellung zu Geschäftsjahresbeginn angegeben und was davon im Laufe des Jahres verbraucht wurde und was aufgelöst wurde.
    Bei dieser Rückstellung dürfte bei Auflösung und Verbrauch jeweils 0 stehen, so dass am Geschäftsjahresende noch der gleiche Betrag wie zu Geschäftsjahresbeginn steht.
    Zu beachten ist, dass bei mehrjährigen Rückstellungen ggf. die Abzinsung greift.

    Die Antworten sind bezogen aufs deutsche HGB. Eine Bilanzierung über IFRS oder USGAAP könnte zu abweichender Behandlung führen, da kenne ich mich aber nicht aus.

  7. Avatar von Schwatten
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    Zitat Zitat von tneub
    Habt ihr die Rückstellung denn aufgelöst?
    Wenn nein, dann steht sie noch auf dem Rückstellungskonto.
    Wenn ja, warum habt ihr die denn aufgelöst?
    Ich danke dir, ich hatte hierbei einen Denkfehler. Die Folgerungen sind richtig, hierbei wurde aber Rückstellungen gebildet, da kein fester Preis vorhanden war und dieser abhängig von der tatsächlichen Menge war und hierbei auch die Größe der Einheiten eine Rolle gespielt hat.

    Natürlich ist die Rückstellung nicht aufgelöst, die Leistung wurde ja noch nicht beglichen.

    Aber du hast es mir ja quasi beantwortet, dass ich diese Rückstellung ins nächste Jahr übernomen wird, aber der Betrag quasi im Konto "Rückstellung ja noch offen sein muss". Hierbei ist die Forderung noch offen und keine Frist ist bisher betroffen.

    Ich habe mir quasi die Frage selbst beantwortet, danke

  8. Avatar von StGe1973
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    tneub,

    wie willst du eine Wertberichtigung bei einer (möglicherweise) uneinbringlichen Forderung durchführen, wenn diese im Wert noch nicht beziffert werden kann? Da kannst du nur eine Rückstellung bilden, die dann aufgelöst wird, wenn die Forderung dann wirklich im Wert feststeht. Aber egal, hat mit dem Thema auch nichts zu tun.

    Schwatten,

    wenn die Rückstellung noch existiert, dann ist doch alles gut. Eine neue Rückstellung könntest (darfst) du nur bilden, wenn der Rechnungsbetrag absehbar höher ausfällt als damals angenommen. Es gab sogar gar keine andere Möglichkeit als eine Rückstellung zu bilden, da kein fester Rechnungsbetrag feststand. Letztlich sind Rückstellungen genau das: Bei unklaren aber absehbaren Aufwendungen, die monetär in der Zukunft liegen, aber der Aufwand bzw. Entstehung in der Vergangenheit liegt.

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    Zitat Zitat von StGe1973
    tneub,

    wie willst du eine Wertberichtigung bei einer (möglicherweise) uneinbringlichen Forderung durchführen, wenn diese im Wert noch nicht beziffert werden kann? Da kannst du nur eine Rückstellung bilden, die dann aufgelöst wird, wenn die Forderung dann wirklich im Wert feststeht. Aber egal, hat mit dem Thema auch nichts zu tun.
    Ich bin von Forderung ausgegangen, die auch bezifferbar ist, weil Sie ja mit Wert X eingebucht sein muß. Dann kann ich diesen Wert der Forderung auch berichtigen.
    Vielleicht haben wir aber auch aneinander vorbeigeredet

  10. Avatar von StGe1973
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    teub,

    alles gut, nur gibt es eben so etwas in der Praxis (fast) nicht. Egal, ob Insolvenzverfahren eines Lieferanten oder Klage gegen einen Kunden, sehr oft endet das in einem "Vergleich" bzw. einer Einigung auf einen Teilbetrag. Der Gläubiger steht vor der Wahl nichts oder Teilbetrag und akzeptiert dann den Teilbetrag. Oder bei einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter eben irgendwann einen kleinen Teilbetrag ausschütten.

    Es wird (fast) immer in der Praxis so sein, dass eine (möglicherweise) uneinbringliche Forderung im Wert erst später exakt beziffert werden kann. In der Gegenwart weiß man nur, dass sehr wahrscheinlich ein mehr oder weniger großer Teil der Forderung ausfallen wird. Insofern gibt es keine Alternative zur Rückstellung, außer wenn wirklich zufällig in einem Jahr Forderung entsteht und in diesem Jahr Mahnverfahren, Gerichtsverfahren, Insolvenzverfahren usw. vollständig abgewickelt wird. Das ist aber sehr, sehr selten, weil das halt alles dauert...

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